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   OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2003 - 8 A 11217/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,17180
OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2003 - 8 A 11217/02 (https://dejure.org/2003,17180)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.01.2003 - 8 A 11217/02 (https://dejure.org/2003,17180)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 8 A 11217/02 (https://dejure.org/2003,17180)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Skybeamer als genehmigungspflichtige Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung; Verstoss eines Himmelstrahlers gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes; Nutzungsuntersagung für einen Skybeamer einer Diskothek

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    LBauO 1998 § 52; ; LBauO 1998 § 52 Abs. 1; ; LBauO 1998 § 52 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    "Skybeamer" von Diskotheken unzulässig // Einschränkungen für Werbeanlagen sind auch auf Himmelsstrahler anzuwenden

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Stuttgart, 09.07.1999 - 13 K 673/99

    Zulässigkeit eines Himmelsstrahlers (Skybeamer)

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2003 - 8 A 11217/02
    Daher ist der Lichtstrahl zusammen mit dem ihn erzeugenden Gerät - maßgeblicher Bestandteil der Werbeanlage und unterfällt damit den bauordnungsrechtlichen Regelungen über solche Anlagen (s. VGH München, NVwZ 97, 2001; VG Stuttgart, NVwZ-RR 2000, 14; Große/Suchsdorf-Schmaltz-Wiechert, LBauO Niedersachsen, 6. Aufl., Rdnr. 13 zu § 79, Simon-Busse, a.a.O., Rdnr. 148 zu Art. 2; Dietlein, Zur baurechtlichen Problematik sog. Himmelsstrahler, BauR 2000, 1682 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rdnr. 8 zu § 33 StVO).
  • VG Neustadt, 25.01.2018 - 4 K 721/17

    Verbot von Werbeanlage im Nahbereich einer Bundesfernstraße im Außenbereich -

    Entscheidend für den Charakter als Werbeanlage ist der Ankündigungs- oder Hinweischarakter dieser Einrichtung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2003 - 8 A 11217/02, Rn. 16 juris).
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