Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2004 - 8 A 11981/03 |
Verfahrensgang
- VG Mainz - 3 K 583/03
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2004 - 8 A 11981/03
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 18.08.1998 - 23 B 93.3934
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2004 - 8 A 11981/03
Ein beitragsrelevanter Vorteil scheidet in derartigen Fällen ausnahmsweise dann aus, wenn der mit einer solchen Entwässerung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis mehr zu dem vermittelten Vorteil steht (s. etwa Bay. VGH, Urteil vom 18. August 1998 - 23 B 93.3934 - bei einem Grundstückswert von ca. 26.000 DM und Anschlusskosten von ca. 87.000 DM).
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2006 - 6 A 11142/06
Kein Abwasserbeitrag für Versickerung von Oberflächenwasser
Dies stellt keine Abkehr von der Auffassung des vormals zuständigen 8. Senats des erkennenden Gerichts (8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP) dar, der entschieden hat, dass das für den beitragsrechtlichen Vorteil konstitutive Einleitungsrecht durch § 2 Abs. 2 des Landeswassergesetzes - LWG - nicht berührt werde, da die Vorschrift kein Einleitungsverbot, sondern einen Planungsleitsatz für die kommunale Entwässerungsplanung enthalte. - OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 6 A 11161/08
Grundstückseigentümer müssen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines …
des Planungsleitsatzes des § 2 Abs. 2 LWG (vgl. OVG RP, 8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP) zu errichten, zu erweitern oder anzupassen haben.Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG stellt einen Planungsleitsatz für die kommunale Entwässerungsplanung dar (vgl. OVG RP, 8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP), also eine normative Vorgabe, auf deren Grundlage die beseitigungspflichtige Körperschaft den erwähnten Ein-9- -9schätzungsspielraum bei der Planung der Neuerrichtung oder der Erweiterung von Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung wahrzunehmen hat.
Diese aus Wortlaut und Systematik folgende Auslegung der Vorschrift wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt, die der seinerzeit zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 8 A 11981/03.OVG (ESOVGRP) wie folgt zusammengefasst hat: "Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen (LT-Drs. 12/4767 S. 3) enthielt zunächst in § 2 Abs. 2 Satz 2 ein unter Gemeinwohlvorbehalt stehendes Versickerungs- und Verwertungsgebot für den Grundstückseigentümer; nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs sollte die Kommune bei bestehenden Versickerungs-, Verwertungs- und Einleitungsmöglichkeiten von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit sein.
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 6 A 11163/08
Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Beiträge für die erstmalige …
Danach haben die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften (nur) die notwendigen Abwasseranlagen unter Beachtung des Planungsleitsatzes des § 2 Abs. 2 LWG (vgl. OVG RP, 8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP) zu errichten, zu erweitern oder anzupassen.Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG stellt einen Planungsleitsatz für die kommunale Entwässerungsplanung dar (vgl. OVG RP, 8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP), also eine normative Vorgabe, auf deren Grundlage die beseitigungspflichtige Körperschaft den erwähnten Einschätzungsspielraum bei der Planung der Neuerrichtung oder der Erweiterung von Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung wahrzunehmen hat.
Diese aus Wortlaut und Systematik folgende Auslegung der Vorschrift wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt, die der seinerzeit zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 8 A 11981/03.OVG (ESOVGRP) wie folgt zusammengefasst hat:.
- VG Trier, 25.03.2010 - 2 K 306/09
Versickerungsgebot als Nebenbestimmung einer Baugenehmigung; Beitragspflicht für …
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG stellt einen Planungsleitsatz für die kommunale Entwässerungsplanung dar (vgl. OVG RP, 8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP), also eine normative Vorgabe, auf deren Grundlage die beseitigungspflichtige Körperschaft den erwähnten Einschätzungsspielraum bei der Planung der Neuerrichtung oder der Erweiterung von Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung wahrzunehmen hat.Diese aus Wortlaut und Systematik folgende Auslegung der Vorschrift wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt, die der seinerzeit zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 8 A 11981/03.OVG (ESOVGRP) wie folgt zusammengefasst hat:.
Die Entgeltsatzung der Beklagten sieht eine derartige Differenzierung nicht vor, ohne dass dies zu beanstanden ist, denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. Februar 2004 - 8 A 11981/03.OVG -), der sich die Kammer anschließt, bedarf ein Maßstab unter dem Gesichtspunkt der sich aus § 7 Abs. 2 S. 5 KAG ergebenden Vorteilsgerechtigkeit keiner Differenzierung nach Grundstücken mit und ohne Versickerungsmöglichkeit.
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2009 - 6 A 11160/08
Nur ausnahmsweise kein Beitrag für Regenwasserkanal - Klarstellung der heutigen …
Daran bestehen im vorliegenden Zusammenhang insoweit Zweifel, als die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Landeswassergesetz - LWG - (nur) die notwendigen Abwasseranlagen unter Beachtung des Planungsleitsatzes des § 2 Abs. 2 LWG (vgl. OVG R-P, 8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP) zu errichten, zu erweitern oder anzupassen haben. - OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 A 11964/03
Abgabenrecht; Oberflächenwasser; Versickerung; Anschlussmöglichkeit; …
Dass die Klägerin ihr Oberflächenwasser in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG versickern lässt, steht der Erhebung eines Beitrags für ihr Grundstück, das hinsichtlich des Oberflächenwassers plangemäß an den vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG verlegten Mischwasserkanal in der L. Straße angeschlossen werden kann, nicht entgegen (s. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - 8 A 11981/03.OVG - ). - VG Neustadt, 06.08.2015 - 4 K 159/15
Richtiger Schuldner von Entwässerungsbeiträgen bei Eigentumswechsel; …
§ 2 Abs. 2 Satz 3 Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 - LWG a.F. -, wonach Niederschlagswasser nur dann in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden soll, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann, enthielt kein beitragsrelevantes Einleiteverbot, sondern lediglich einen Planungsleitsatz für die kommunale Entwässerungsplanung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 8 A 11981/03.OVG -).