Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040, 8 A 11.40041, 8 A 11.40042, 8 A 11.40043, 8 A 11.40044   

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https://dejure.org/2014,2060
VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040, 8 A 11.40041, 8 A 11.40042, 8 A 11.40043, 8 A 11.40044 (https://dejure.org/2014,2060)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040, 8 A 11.40041, 8 A 11.40042, 8 A 11.40043, 8 A 11.40044 (https://dejure.org/2014,2060)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 8 A 11.40040, 8 A 11.40041, 8 A 11.40042, 8 A 11.40043, 8 A 11.40044 (https://dejure.org/2014,2060)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Planfeststellungsbeschluss für 3. Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens München

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die 3. Start- und Landebahn des Flughafens München

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur dritten Startbahn auf Münchner Flughafen - Tumult im Gerichtssaal nach Klageabweisung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschluss für 3. Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens München bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Planfeststellungsbeschluss für 3. Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens München

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 19.02.2014)

    Flughafen München: Dritte Startbahn darf gebaut werden

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 03.03.2014)

    Dritte Startbahn: Verfahren ohne das Volk

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Planfeststellungsbeschluss für 3. Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens München

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Bau einer dritten Startbahn am Münchner Flughafen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dritte Startbahn am Münchener Flughafen darf gebaut werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dritte Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens München darf gebaut werden - Vorhaben stehen weder unzumutbare Belästigungen der Anwohner noch schädliche Umwelteinwirkungen entgegen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (144)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Allein der Umstand, dass eine Planänderung zu stärkeren Betroffenheiten führt, löst einen über die erhobenen Einwendungen hinausgehenden Erörterungsbedarf nicht aus (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - juris Rn. 21 m.w.N. [insoweit in NVwZ 2012, 1314 nicht abgedruckt]; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 289).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend klarzustellen, dass der spätere tatsächliche Eintritt oder Nichteintritt einzelner Prognoseannahmen die Konsistenz und wissenschaftliche Qualität einer notwendigerweise mit Unsicherheiten behafteten Prognose nicht rückwirkend infrage zu stellen vermag (vgl. auch ..., Endbericht August 2009, S. 81; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 337).

    Insbesondere für Netzwerkfluggesellschaften sind vereinzelte freie Zeitnischen insoweit gar nicht nutzbar (vgl. hierzu auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 318f.).

    3.1.3.1 Vor diesem Hintergrund unterliegt insbesondere das von der Planfeststellungsbehörde als einem planerischen Hauptziel herangezogene Vier-Minuten-Kriterium, wie es nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten wie der Beigeladenen bereits seit Anfang der 1960er-Jahre als Richtwert bzw. Grenzwert angewendet wird, keinen rechtlichen Bedenken (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 532).

    Der Beklagte wie die Beigeladene weisen in überzeugender Weise darauf hin, dass es sich bei der Minimum Connecting Time um ein wesentliches Kriterium der Funktionsfähigkeit eines Luftverkehrsdrehkreuzes handelt, das etwa schon deshalb wesentlich die Wettbewerbsfähigkeit eines Hub-Flughafens mitbestimmt, weil die Umsteigezeit in das elektronische Reservierungssystem für Umsteigeflüge eingegeben wird und für die Marktchancen des jeweiligen Flugangebots im Hinblick auf die Gesamtreisezeit eine nicht geringe Bedeutung hat (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 537ff.).

    Vielmehr rechtfertigt ein nachgewiesener Ausbaubedarf eine zukunftsorientierte Gestaltung, die es dem betreffenden Flughafen ermöglicht, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Flughäfen zu behaupten (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 562).

    Ungeachtet dieser mehrfachen Zielverfehlung kommt noch hinzu, dass die zentralen Bahnlagen nur im Rahmen einer völligen Neuordnung des Mittelbereichs des Verkehrsflughafens München zu verwirklichen wären und ein solch drastischer Eingriff in den Bestand eines sich in Betrieb befindlichen Flughafens für die Beigeladene und betroffene Fluggäste unzumutbar wäre (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 560f.).

    Dem Beklagten bzw. der Beigeladenen ist es - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - nicht verwehrt, ein besonders hohes Sicherheitsniveau anzustreben (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 573).

    Dies im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung zugunsten des planfestgestellten Erweiterungsvorhabens im Sinn eines landesplanerischen Grundsatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 81f.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 433).

    Beim Verkehrsflughafen München handelt es sich demgegenüber um einen dem allgemeinen Verkehr dienenden Flughafen (vgl. § 6 Abs. 3 LuftVG und § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO), der bereits als solcher im öffentlichen Interesse betrieben wird (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110/119; U.v. 20.4.2005 - 4 C 18/03 - BVerwGE 123, 261/271; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 313).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich auch mehrfach bestätigt worden ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 190 m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 167 m.w.N.; B.v. 1.4.2009 - 4 B 61/08 - NVwZ 2009, 910/914; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 93; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 615f.; U.v. 17.6.2008 - 11 C 2089/07.T - juris Rn. 135; siehe auch BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 27ff.).

    Nach (soweit ersichtlich) allgemeiner Auffassung kommt den Werten für die sogenannte Tag-Schutzzone 2 - aus denen sich im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes im Übrigen auch keine Erstattungsansprüche für baulichen Schallschutz oder Ansprüche auf Außenwohnbereichsentschädigung ergeben - für die fachplanerische Abwägung demgegenüber keine Bedeutung zu (vgl. nur HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 729; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 344; Rathgeb, DVBl 2013, 692/693).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, konkret an den dort vom Bundesgesetzgeber festgesetzten Lärmwerten, hat bislang weder die höchstrichterliche noch die obergerichtliche Rechtsprechung geäußert (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 145ff.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000/09 - juris Rn. 172f. m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 169; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 580ff.).

    Weder der Richtlinie selbst noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) lassen sich demgegenüber von den Vorgaben des Fluglärmschutzgesetzes abweichende Grenzwerte entnehmen, die die Planfeststellungsbehörde bei der vorliegenden Zulassungsentscheidung strikt zu beachten hätte (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 589f.).

    Soweit die Klägerseite hinsichtlich der bei der Fluglärmprognose im Kontext der Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungen von Start- und Landebahnen je nach Wind- und Betriebsrichtung angewandten "Methode I" für die korrekte Ermittlung der Lärmbelastung einen Vergleich der Bewegungsmittelwerte der zurückliegenden Jahre mit den Bewegungsdaten im Prognosefall für erforderlich erachtet (sogenannte Alpha-Faktoren), gilt zum einen, dass die durchgeführten schalltechnischen Berechnungen gemäß "Methode I" den methodischen Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 27. Dezember 2008 - 1. FlugLSV - (BGBl I S. 2980) für die Datenerfassung beim Bau einer neuen Start- und Landebahn entsprechen und insoweit rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 666 und 674f.).

    Im Hinblick auf die verbindliche Regelung im Fluglärmschutzgesetz brauchte der Beklagte die neueren Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung für die Gewichtung der Lärmschutzbelange von Gesetzes wegen jedoch ohnedies nicht einzelfallbezogen fachbehördlich zu würdigen (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 609).

    Der Gesetzgeber - der einen grundstücksbezogenen Ansatz verfolgt - hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für auch Wohnraum (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 161f. und 185; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 607 und 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 359).

    Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 6 FluglärmG hinsichtlich der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 177ff.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 592ff.).

    Innerhalb dieses Verfahrens würde in Zweifelsfällen im Übrigen auch zu klären sein, ob eine Einrichtung als schutzbedürftig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FluglärmG anzusehen ist (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 611).

    Lediglich hinsichtlich atypischer, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasster Situationen hindert der spezialgesetzliche Charakter des Fluglärmschutzgesetzes die Planfeststellungsbehörde nicht, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG Schutzanforderungen in ihr Lärmschutzkonzept einzubauen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 184 vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 603ff.).

    Eine Atypik der Umstände ergibt sich namentlich nicht daraus, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Flughafenanliegern und kommunalen Einrichtungen von Lärmbeeinträchtigungen betroffen wird (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 187; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 605).

    Dazu gehört die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. - jeweils zur Vorgängervorschrift der 22. BImSchV - BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1001).

    Zudem wird das vom Gutachter der Beigeladenen zugrunde gelegte Ausbreitungsmodell (vgl. hierzu Planfeststellungbeschluss, S. 1199) - das nach obergerichtlicher, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Rechtsprechung dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 956; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 464ff.) - von Klägerseite nicht ansatzweise substanziiert infrage gestellt.

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff.).

    Unter Verweis auf Untersuchungen zum Flughafen Chicago O´Hare einerseits und zum Flughafen Amsterdam andererseits wird in dieser Untersuchung nachvollziehbar dargelegt, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Luftverschmutzung in der Nähe von Flughäfen ein höheres Gesundheitsrisiko darstellt als die vom Kraftfahrzeugverkehr belastete Luft in einer typischen städtischen Umgebung (vgl. ...., Gutachten G14, Humantoxikologie, 24.8.2004, S. 35 und S. 38; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1044).

    Einer Überprüfung weiterer, vom Gutachter der Beigeladenen und vom Beklagten nicht ohnedies in den Blick genommener Kohlenwasserstoffverbindungen bzw. organisch-chemischer Stoffe (zu Kerosin-Additiven vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 1240f.) bedurfte es nach allem nicht (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1042).

    Mithin handelt es sich also gerade nicht um eine abschließende, von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1025).

    Ungeachtet dessen ist noch ergänzend darauf zu verweisen, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung aufgrund von allgemeinen Emissionsminderungsmaßnahmen zudem mit einer Abnahme der Ozonhintergrundbelastung bis zum Jahr 2020 zu rechnen ist (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1051).

    Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Normgeber entgangen ist, dass Lärm- und Luftschadstoffbelastungen gerade in Ballungsgebieten regelmäßig zusammentreffen (vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1075ff.).

    Fehlerhaft ist die Prognose, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 243 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1089).

    Demgegenüber handelt es sich bei Unfällen, die ausschließlich zu Verletzungen oder zu Sachschäden führen, charakteristischerweise nicht um Flugzeugabstürze, sondern um Unfälle im unmittelbaren Flughafenbereich (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1109).

    Ausgehend hiervon konnten in nachvollziehbarer Weise weltweit mit dem Flughafen München für Zwecke der Sicherheitsanalyse vergleichbare Flughäfen ermittelt werden (vgl. ..., Stellungnahme zum externen Risiko am Flughafen München, 15.3.2010, S. 43ff.; ..., Kommentierung der Klageschrift hinsichtlich externem Risiko im Verfahren 8 A 11.40057, 2.4.2012, S. 6f.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1122).

    Zur vergleichenden Einordnung dieses Zahlenwerts kann darauf verwiesen werden, dass nach vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof einer Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnissen eine Wahrscheinlichkeit, als Fußgänger im Straßenverkehr einen tödlichen Unfall zu erleiden, innerhalb von etwa 34.500 Jahren, bei der Büroarbeit sogar innerhalb von etwa 20.000 Jahren, gegeben ist (HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1096; zu weiteren Vergleichszahlen siehe Planfeststellungsbeschluss, S. 957).

    Hierbei bestehende britische und niederländische Regelungen im Rahmen einer (weiteren) vergleichenden Betrachtung mit heranzuziehen, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 949ff., insbesondere S. 953f.; vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1094ff.; zur Rechtslage in Großbritannien und den Niederlanden vgl. ..., Stellungnahme zum externen Risiko am Flughafen München, 15.3.2010, S. 23ff.).

    Erkenntnisse, die zu einer Korrektur oder einer Fortentwicklung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nötigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376f. m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.6.2002 - 4 A 44/00 - NVwZ 2003, 209/210; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 876; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 - NVwZ 2009, 1494/1496f.).

    Der Übernahmeanspruch ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs und steht - verfassungsrechtlich betrachtet - im Zusammenhang mit der sich aus der streitgegenständlichen Planfeststellung ergebenden Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulasten klägerischen Eigentums (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 39 und 53; HessVGH, u.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 880; Allesch in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 28a Rn. 4f.).

    Einer solchen Sichtweise folgt - jedenfalls im Ausgangspunkt - auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf Grundstücke Privater (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1230ff; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Hinsichtlich der Lärmbelastung zahlreicher kommunaler Einrichtungen und Wohnungen unterscheidet sich die Rechtsposition der Kommunen und des Landkreises F. - im Hinblick auf den grundstücksbezogenen Ansatz des Fluglärmschutzgesetzes - mithin nicht von der Rechtsposition privater Eigentümer von Grundstücken, die mit Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen wie etwa einer privaten Schule, einem privaten Kindergarten oder einem privat betriebenen Krankenhaus bebaut sind (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1238; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 525).

    Anders gewendet gelten für die Abwägung der kommunalen Belange in Ansehung bestehender Baugebiete keine anderen Maßstäbe als für den Fluglärm in Ansehung bebauter Gebiete im Allgemeinen (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1243f.; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 538f.).

    Diese Rechtsauffassung, wonach auch ein vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in Geltung befindlicher Bebauungsplan - entgegen dem Grundsatz der Priorität - im Wege einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung überwunden werden kann, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unbeschadet dessen, dass dem Prioritätsprinzip im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Bedeutung zukommt, ein bestehender Bebauungsplan kein striktes Planungshindernis darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540; B.v. 13.12.2006 - 4 B 73/06 - NVwZ 2007, 459 Rn. 9; U.v. 21.5.2003 - 9 A 40/02 - NVwZ 2003, 1381f. m.w.N; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1240; BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 8 B 12.1457 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Da sich die diesbezüglichen Bauverbote unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung selbst ergeben, ist es nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern der Gesetzgeber, der den betroffenen Kommunen die diesbezüglichen Einschränkungen im Interesse eines vorsorgenden Lärmschutzes zumutet (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546).

    Dessen ungeachtet hat die Planfeststellungsbehörde die gesetzlichen Bauverbote des Fluglärmschutzgesetzes jedoch im Sinne mittelbarer Auswirkungen des Planvorhabens im Rahmen ihrer planerischen Abwägung rechtsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818).

    Soweit schließlich auf die Ziele des sogenannten Kyoto-Protokolls (Zusatzprotokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vom 11.12.1997) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses völkerrechtliche Abkommen kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Reduktion von Treibhausgasen zu vermitteln vermag (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1053).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Allein der Umstand, dass eine Planänderung zu stärkeren Betroffenheiten führt, löst einen über die erhobenen Einwendungen hinausgehenden Erörterungsbedarf nicht aus (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - juris Rn. 21 m.w.N. [insoweit in NVwZ 2012, 1314 nicht abgedruckt]; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 289).

    Dies gilt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG mit bestimmten Ergänzungen auch im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 27).

    Sich widersprechende Inhalte sind damit ausgeschlossen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 37 m.w.N.).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 62 und 66 m.w.N.).

    Etwas anderes mag dann gelten, wenn ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte für Rechenfehler des Gutachters vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 73 m.w.N.).

    So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausscheidet, die nicht näher zu untersuchen sind, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 u.a. - NVwZ 2012, 1314 Rn. 128 m.w.N).

    Dies im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung zugunsten des planfestgestellten Erweiterungsvorhabens im Sinn eines landesplanerischen Grundsatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 81f.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 433).

    An die Ermittlung des Verkehrsinteresses können im Rahmen der Abwägung allerdings strengere Anforderungen zu stellen sein als im Rahmen der Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 94 m.w.N.).

    Die Anerkennung regionalwirtschaftlicher Belange als öffentliche Interessen steht hierbei in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein diesbezügliches öffentliches Interesse anknüpfend an eine Einrichtung des Luftverkehrs sogar schon dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betrieb eines jedenfalls auch rein privaten Interessen dienenden Flughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/375ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 114; BVerfG (Kammer), B.v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197/198; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 118).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich auch mehrfach bestätigt worden ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 190 m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 167 m.w.N.; B.v. 1.4.2009 - 4 B 61/08 - NVwZ 2009, 910/914; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 93; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 615f.; U.v. 17.6.2008 - 11 C 2089/07.T - juris Rn. 135; siehe auch BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 27ff.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, konkret an den dort vom Bundesgesetzgeber festgesetzten Lärmwerten, hat bislang weder die höchstrichterliche noch die obergerichtliche Rechtsprechung geäußert (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 145ff.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000/09 - juris Rn. 172f. m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 169; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 580ff.).

    Die Festlegung von Grenzwerten, die mit der Lärmaktionsplanung durchgesetzt werden sollen, überlässt die Richtlinie vielmehr den Mitgliedstaaten (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 193).

    Namentlich besteht vor diesem Hintergrund - entgegen klägerischer Annahme - auch kein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 447 m.w.N.; B.v. 20.1.2009 - 4 B 45/08 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/195; U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/343ff.; Deutsch in Kölner Kompendium des Luftrechts, 2009, Teil I B Rn. 281).

    Die Zugrundelegung des äquivalenten Dauerschallpegels als maßgeblichem Kriterium für den Tages-Lärmschutz ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 FluglärmG, wonach nur hinsichtlich des nächtlichen Schutzes vor Fluglärm neben dem Dauerschallpegel auch Maximalpegel von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 399; HessVGH, B.v. 15.1.2009 - 11 B 254/08.T - juris Rn. 198).

    Ungeachtet dieser Rechtslage wurde der Verzicht auf die Heranziehung eines Maximalpegelkriteriums zur Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm außerhalb der Nachtzeit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Übrigen schon für Fälle vor Inkrafttreten der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes gebilligt und steht auch in Übereinstimmung mit der Lärmschutzpraxis (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 399; B.v. 21.1.2008 - 4 B 50/07 - juris Rn. 10; U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - BVerwGE 127, 95/139).

    Damit ist die Planfeststellungsbehörde im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung nachzugehen (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 182 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber - der einen grundstücksbezogenen Ansatz verfolgt - hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für auch Wohnraum (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 161f. und 185; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 607 und 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 359).

    Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 6 FluglärmG hinsichtlich der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 177ff.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 592ff.).

    § 9 Abs. 2 LuftVG steht hierfür als Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 180).

    Lediglich hinsichtlich atypischer, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasster Situationen hindert der spezialgesetzliche Charakter des Fluglärmschutzgesetzes die Planfeststellungsbehörde nicht, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG Schutzanforderungen in ihr Lärmschutzkonzept einzubauen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 184 vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 603ff.).

    Eine Atypik der Umstände ergibt sich namentlich nicht daraus, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Flughafenanliegern und kommunalen Einrichtungen von Lärmbeeinträchtigungen betroffen wird (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 187; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 605).

    Zudem wird das vom Gutachter der Beigeladenen zugrunde gelegte Ausbreitungsmodell (vgl. hierzu Planfeststellungbeschluss, S. 1199) - das nach obergerichtlicher, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Rechtsprechung dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 956; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 464ff.) - von Klägerseite nicht ansatzweise substanziiert infrage gestellt.

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff.).

    Die Fortentwicklung des Stands der Wissenschaft ist jedoch - so wünschenswert sie auch sein mag - keine Aufgabe der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 514 m.w.N.).

    Diesbezügliche Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung der Einhaltung von Grenzwerten würden - entgegen dem Konzept des Normgebers - ebenfalls einseitig den Flughafenbetreiber treffen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 506ff.).

    Einer solchen Sichtweise folgt - jedenfalls im Ausgangspunkt - auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf Grundstücke Privater (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1230ff; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Hinsichtlich der Lärmbelastung zahlreicher kommunaler Einrichtungen und Wohnungen unterscheidet sich die Rechtsposition der Kommunen und des Landkreises F. - im Hinblick auf den grundstücksbezogenen Ansatz des Fluglärmschutzgesetzes - mithin nicht von der Rechtsposition privater Eigentümer von Grundstücken, die mit Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen wie etwa einer privaten Schule, einem privaten Kindergarten oder einem privat betriebenen Krankenhaus bebaut sind (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1238; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 525).

    Eine Differenzierung nach Baugebietstypen ist mit Blick auf das Fluglärmschutzgesetz hierbei nicht vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 539).

    Anders gewendet gelten für die Abwägung der kommunalen Belange in Ansehung bestehender Baugebiete keine anderen Maßstäbe als für den Fluglärm in Ansehung bebauter Gebiete im Allgemeinen (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1243f.; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 538f.).

    Diese Rechtsauffassung, wonach auch ein vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in Geltung befindlicher Bebauungsplan - entgegen dem Grundsatz der Priorität - im Wege einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung überwunden werden kann, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unbeschadet dessen, dass dem Prioritätsprinzip im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Bedeutung zukommt, ein bestehender Bebauungsplan kein striktes Planungshindernis darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540; B.v. 13.12.2006 - 4 B 73/06 - NVwZ 2007, 459 Rn. 9; U.v. 21.5.2003 - 9 A 40/02 - NVwZ 2003, 1381f. m.w.N; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1240; BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 8 B 12.1457 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste die Planfeststellungsbehörde bei der fachplanerischen Abwägung diesen Gesichtspunkt sogar in Rechnung stellen, soweit etwa die Frage aufgeworfen war, welchen zusätzlichen ausbaubedingten Einschränkungen die Klägerinnen bei der Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit ausgesetzt sein werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540).

    Da sich die diesbezüglichen Bauverbote unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung selbst ergeben, ist es nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern der Gesetzgeber, der den betroffenen Kommunen die diesbezüglichen Einschränkungen im Interesse eines vorsorgenden Lärmschutzes zumutet (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546).

    Dessen ungeachtet hat die Planfeststellungsbehörde die gesetzlichen Bauverbote des Fluglärmschutzgesetzes jedoch im Sinne mittelbarer Auswirkungen des Planvorhabens im Rahmen ihrer planerischen Abwägung rechtsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818).

    Bei der planerischen Abwägung durfte und musste der Beklagte schließlich - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht zuletzt auch den Gesichtspunkt der vorhandenen Vorbelastung durch den Bestand des Verkehrsflughafens München mit dem dort stattfindenden Flugbetrieb berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 57 m.w.N.; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 129; U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Ein Verkehrsflughafen, hier der Verkehrsflughafen München, dient dem allgemeinen Verkehr (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.7.2008, BGBl I S. 1229) und stellt eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188).

    Das folgt aus der Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, der bestimmt, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183).

    2.5 Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben entfällt vorliegend schließlich auch nicht deshalb, weil dem Ausbauvorhaben bei vorausschauender Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden (vgl. zu diesem Prüfungsgesichtspunkt im Rahmen der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200 m.w.N.).

    Eine derartige - als zurückhaltend zu betrachtende - Reserve in der Größenordnung von zehn Prozent im Verhältnis zum typischen Spitzentag unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 225, wonach ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent unbedenklich ist).

    Namentlich besteht vor diesem Hintergrund - entgegen klägerischer Annahme - auch kein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 447 m.w.N.; B.v. 20.1.2009 - 4 B 45/08 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/195; U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/343ff.; Deutsch in Kölner Kompendium des Luftrechts, 2009, Teil I B Rn. 281).

    Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesverwaltungsgericht (bereits vor Inkrafttreten des novellierten Fluglärmschutzgesetzes) hinsichtlich eines Verkehrsflughafens für sachgerecht erachtet, mit den Fluglärmberechnungen an der Luftverkehrsprognose anzuknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 354 m.w.N.).

    Damit ist auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung hinreichend sichergestellt, dass es in den zum Wohnen bestimmten Räumen nicht zu einer unzumutbaren Kommunikationsbeeinträchtigung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/227ff. Rn. 337ff. m.w.N; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 108).

    Hierfür - wie dies der Beklagte vorliegend getan hat - einen äquivalenten Dauerschallpegel von tagsüber über 70 dB(A) und nachts über 60 dB(A) anzunehmen, wird der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f. m.w.N.; vgl. auch unten Ziff. 10.1).

    Die hierdurch erzielbare Wirkung ist nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts je nach der Qualität der Fenster mit 20 dB(A) oder mehr zu veranschlagen (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/230f.).

    7.1 Bei der Luft-Schadstoffprognose ist - nicht anders als bei der Lärmprognose (vgl. hierzu oben Ziff. 6.1) - maßgeblich auf die Verkehrsmenge abzustellen, die realistischerweise zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428).

    Dazu gehört die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. - jeweils zur Vorgängervorschrift der 22. BImSchV - BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1001).

    Nach dieser Vorschrift ist ein Luftreinhalteplan aufzustellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen festlegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426).

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff.).

    Mithin handelt es sich also gerade nicht um eine abschließende, von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1025).

    Fehlerhaft ist die Prognose, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 243 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1089).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als Tatsacheninstanz eine Risiko-Analyse der vorliegend tätig gewordenen Gutachter gebilligt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 244f.).

    Namentlich wird die vom Beklagten herangezogene Lärm-Grenzmarke von tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) - hinsichtlich deren etwaiger Überschreitung die Planfeststellungsbehörde zu Recht auch den nicht durch Fluggeräusche hervorgerufenen Lärm im Wege der Bildung eines Gesamtpegels durch energetische Addition der Einzelwerte berücksichtigt hat (vgl. hierzu nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f. m.w.N.; vgl. auch bereits oben Ziff. 6.2.4) - den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit in vollem Umfang gerecht.

    Erkenntnisse, die zu einer Korrektur oder einer Fortentwicklung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nötigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376f. m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.6.2002 - 4 A 44/00 - NVwZ 2003, 209/210; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 876; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 - NVwZ 2009, 1494/1496f.).

    Das gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376 m.w.N.).

    Er tritt als Surrogat an die Stelle von Schutzmaßnahmen, namentlich des baulichen Schallschutzes, die an sich geboten sind, weil das Planvorhaben - wie vorliegend - mit erheblichen Belastungen verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 396; Allesch in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 28a Rn. 3).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht hierin denjenigen Zeitpunkt, zu dem die Lärmeinwirkungen die durch das Verfassungsrecht gezogene Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 412ff. m.w.N.).

    Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 402 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 45 und 48).

    Das Eigentum darf in seinem Wert mithin nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 404 m.w.N.).

    607 Vermindert sich der Verkehrswert eines Grundstücks jedoch um nicht mehr als 20 Prozent, kann nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, jedenfalls noch keine Rede davon sein, dass das Grundeigentum praktisch funktionslos wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Insoweit hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 1635) lediglich deutlich gemacht, dass Belange, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, der Art nach geeignet sind, auch eine Abweichungsentscheidung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 566).

    Insoweit rechtfertigt es der - auch gemeinschaftsrechtlich anerkannte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 71; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Der Verkehrsflughafen München, dessen Funktionsfähigkeit und -sicherheit im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Verkehrsnachfrage erhalten werden soll, stellt eine bedeutende Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen - aus Gründen der Prozessökonomie - lediglich im Sinn der Planerhaltung in Betracht, also etwa dann, wenn andernfalls aufgrund einer Rechtsänderung eine Genehmigung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung sogleich erneut erlassen werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299/376; U.v. 1.4.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276/283f.).

    Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68).

    Erfasst und bewertet werden müssen die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 m.w.N.; vgl. auch EuGH, U.v. 7.9.2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 58f.).

    Umgekehrt bestehen jedoch keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73 m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262/265; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 91).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Einschätzungen gilt schließlich erst recht für die Bestandsbewertung, dass in sie einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugängliche Einschätzungen einfließen (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 74).

    Dieser Vorbehalt kann, da es sich um einen allgemeinen Gedanken handelt, sowohl bei direkten Flächenverlusten (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 124) als auch bei mittelbaren Einwirkungen auf einen Lebensraum zum Tragen kommen (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2009 - 9 B 28/09 - DVBl. 2010, 176 Rn. 8).

    Insoweit rechtfertigt es der - auch gemeinschaftsrechtlich anerkannte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 71; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567).

    Deshalb lässt sich der Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 201; vgl. auch B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 555).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 202; vgl. auch U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 556).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 93; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199f.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 554).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie dies vorliegend der Fall ist - Maßnahmen noch nicht in Managementplänen oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 203).

    Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68).

    Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72f. m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 91).

    Entsprechendes trifft für die Bestandsbewertung zu (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 74f.).

    Artenschutzrechtlich sind hierbei jedenfalls im Grundsatz keine strengeren Anforderungen zu stellen als nach Gebietsschutzrecht (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 28/08 - NVwZ 2009, 320 Rn. 41; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 239).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen auf die fehlende Wortlaut-Identität der Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL einerseits und Art. 9 Abs. 1 V-RL andererseits hingewiesen, ohne dass es Anlass gehabt hätte, die Problematik in den betreffenden Entscheidungen zu vertiefen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 262; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 131; vgl. zum Ganzen auch Sobotta, NuR 2007, 642/648; Storost, DVBl 2010, 737/743).

    Strengere Maßstäbe kommen insoweit jedenfalls nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche, die über das Plangebiet hinaus vorkommt, in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 249 m.w.N.).

    Die Planfeststellungsbehörde verfügt diesbezüglich über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 201f.).

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Unbeschadet der Frage nach der Rechtsqualität bzw. der - wohl fehlenden - rechtlichen Verbindlichkeit bestätigt das Flughafenkonzept der Bundesregierung jedenfalls der Sache nach den vorliegend festgestellten verkehrlichen Bedarf für eine Erweiterung des Verkehrsflughafens München um eine dritte Start- und Landebahn (vgl. auch BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 23).

    Dabei handelt es sich nicht um eine fachplanerische, sondern um eine bipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts folgende Abwägung (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 12f. m.w.N.; vgl. auch B.v. 4.7.2013 - 9 A 7.13 - juris Rn. 7).

    Entspricht ein Vorhaben - wie hier (vgl. oben Ziff. 2) - den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung, liegen solche berücksichtigungsfähigen Abweichungsgründe vor (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 14 m.w.N.).

    Woraus sich das erhebliche Gewicht ergibt, muss vielmehr im Einzelnen begründet werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 15 m.w.N.).

    Solange weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene eine verbindliche verkehrspolitische Gesamtkonzeption für den Ausbau von Flughäfen existiert und deshalb die Anbieter von Flughafenleistungen in einem globalen Wettbewerb stehen, kann es ihnen vielmehr nicht verwehrt werden, sich für einen prognostizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage zu rüsten (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 16f. m.w.N.).

    Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 45; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Entscheidend sind neben dem Ausmaß der Beeinträchtigung unter anderem die Bedeutung des betroffenen Vorkommens und sein Erhaltungszustand, der Grad der Gefährdung des betroffenen Lebensraumtyps oder der Art und ihre Entwicklungsdynamik (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 26 m.w.N.).

    Ebenso kann eine Rolle spielen, ob der Ausgleich unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung oder nur durch Anlegung und Entwicklung eines Lebensraums oder Habitats an anderer Stelle erfolgt (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28).

    Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 45; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Die für Münster-Osnabrück erstattete Luftverkehrsprognose hatte nämlich selbst zum Ergebnis, dass für den mit dem geplanten Vorhaben angestrebten Interkontinentalverkehr lediglich eine realistische Entwicklungschance besteht (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 25).

    Vielmehr kann auch die Planung eines Vorhabens, das eine noch nicht vorhandene Nachfrage erst "stimulieren" soll, fachplanerisch zulässig sein (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17 m.w.N.).

    Diese Gesichtspunkte sind - entgegen klägerischer Auffassung - nach der bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Rahmen der zu treffenden naturschutzfachlichen Abwägungsentscheidung berücksichtigungsfähig und mithin auch geeignet, das Gewicht des beeinträchtigten Integritätsinteresses zu mindern (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28).

    Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer differenzierten Betrachtung sogar geboten, die Bedeutung des betroffenen Schutzgebiets für das Schutznetz Natura 2000 nicht nur im lokalen, sondern im regionalen, nationalen und europäischen Maßstab in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 26).

    Eine Ausführungsalternative ist hiernach vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33 m.w.N.).

    Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht von der Planfeststellungsbehörde demgegenüber nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33 m.w.N.).

    Mithin brauchte eine planerische Variante, die mit einer Verkürzung der planfestgestellten Bahnlänge einherginge, auch im Rahmen der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33 m.w.N.).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 202; vgl. auch U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 556).

    Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr zu fordern, dass sich bei Verwirklichung des Vorhabens das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 114 m.w.N.; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 42 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Ist, wie dies mit Blick auf die Regelungen der bayerischen Vogelschutzverordnung hinsichtlich des Vogelschutzgebiets "Nördliches Erdinger Moos" der Fall ist, ein Europäisches Vogelschutzgebiet einerseits räumlich eindeutig bestimmt (hier nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV) und sind andererseits die Erhaltungszielarten im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt (hier nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV), findet gemäß Art. 7 FFH-RL ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-Richtlinie zu Art. 6 Abs. 2 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie statt (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4/13 - juris Rn. 40; B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 60f. m.w.N.; B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 12; U.v. 1.4.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276/284f.; vgl. auch EuGH, U.v. 27.2.2003 - C 415/01 - Slg. 2003, I-02081 Rn. 26; U.v. 7.12.2000 - C-374/98 - Slg. 2000, I-10799 Rn. 52ff.).

    Der Wechsel des Schutzregimes tritt hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - das insoweit ausdrücklich eine Übereinstimmung mit der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union näher darlegt - unabhängig davon ein, ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an im jeweiligen Gebiet gegebenenfalls zu treffende Schutzmaßnahmen erfüllt (BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 58ff. m.w.N.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 36ff. m.w.N.).

    Weder Art. 7 FFH-RL noch das Bundesnaturschutzgesetz machen den Regimewechsel mithin davon abhängig, dass das durch die Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau auch den materiellrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 62f. m.w.N.; vgl. auch EuGH, U.v. 14.10.2010 - C 535/07 - Slg. 2010, I-09483 Rn. 58ff.; U.v. 20.9.2007 - C-388/05 - Slg. 2007, I-7555 Rn. 24f.; U.v. 13.6.2002 - C-117/00 - Slg. 2002, I-5335 Rn. 25).

    Dementsprechend müssen sie zum anderen nicht den Schutz jedes im Gebiet vorhandenen, gegebenenfalls auch prioritären Lebensraumtyps unabhängig von seiner konkreten Schutzwürdigkeit als Erhaltungsziel festlegen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2001 - C-67/99 - Slg. 2001, I-05757 Rn. 33; U.v. 19.5.1998 - C-3/96 - Slg. 1998, I-3031 Rn. 60; BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dann, wenn der Schutz eines - auch prioritären - Lebensraumtyps nicht zu den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets gehört, die Verträglichkeitsprüfung bezogen auf diesen Lebensraumtyp auch nicht zu einem negativen Ergebnis führen kann (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Der Wert von 55 dB(A) erscheint im Übrigen vor dem Hintergrund, dass im Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer vierten Landebahn für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main eine Unterbrechung der Kommunikation der Avifauna gerichtlich unbeanstandet erst ab einem Maximalpegel von 65 dB(A) angenommen wurde, als jedenfalls konservativ (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 146f., bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Insoweit gilt der für die Überprüfung von Verkehrsprognosen entwickelte rechtliche Maßstab auch bei der Prüfung von Abweichungsgründen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 42).

    Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 45; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 45; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Insoweit rechtfertigt es der - auch gemeinschaftsrechtlich anerkannte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 71; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Dies gilt sowohl dann, wenn es um die erstmalige Meldung eines Gebiets geht, als auch hinsichtlich einer Nachmeldung (vgl. nur BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich hierbei nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel von der Größe des Untersuchungsraums, von der Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59f.; vgl. auch B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 67; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 109).

    Grundlage hierfür ist, dass der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit einer weiten Auslegung bedarf (so auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 771, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris; OVG RhPf, U.v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris Rn. 199, bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15/08 - NVwZ 2008, 1115).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Der Wechsel des Schutzregimes tritt hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - das insoweit ausdrücklich eine Übereinstimmung mit der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union näher darlegt - unabhängig davon ein, ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an im jeweiligen Gebiet gegebenenfalls zu treffende Schutzmaßnahmen erfüllt (BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 58ff. m.w.N.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 36ff. m.w.N.).

    Auch insoweit kommt den Mitgliedstaaten ein naturschutzfachlicher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 46).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Umgekehrt bestehen jedoch keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73 m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262/265; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 91).

    Andererseits wird es die Aufgabe weiterer, Beigeladener und Beklagtem im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht abzuverlangender Forschung sein, die Anzahl und die Dauer der Störereignisse zu ermitteln, ab denen eine kritische Schwelle überschritten wird (vgl. ..., Vögel und Verkehrslärm, November 2007, S. 202; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 152f.).

    Vielmehr folgt der Beklagte in nachvollziehbarer Weise dem wissenschaftlichen Ansatz des vom ... zum Thema Lärm und Avifauna anlässlich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main erstellten Gutachtens (vgl. hierzu HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 147); danach kann die Grenze zwischen Störzeiten und Ruhepausen (Zeiten, in denen die akustische Wahrnehmung auch empfindlicher Vogelarten durch Fluglärm nicht signifikant eingeschränkt wird) bei einem Schwellenpegel von 55 dB(A) gezogen werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 1315ff.).

    Der Wert von 55 dB(A) erscheint im Übrigen vor dem Hintergrund, dass im Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer vierten Landebahn für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main eine Unterbrechung der Kommunikation der Avifauna gerichtlich unbeanstandet erst ab einem Maximalpegel von 65 dB(A) angenommen wurde, als jedenfalls konservativ (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 146f., bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Entsprechende Ergebnisse haben im Übrigen auch bereits eingehende Beobachtungen im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main erbracht (vgl. hierzu HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 418).

    Deshalb lässt sich der Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 201; vgl. auch B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 555).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 94; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 202; vgl. auch U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28; B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 21; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 556).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 93; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 82; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199f.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 554).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72f. m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 91).

    Grundlage hierfür ist, dass der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit einer weiten Auslegung bedarf (so auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 771, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris; OVG RhPf, U.v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris Rn. 199, bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15/08 - NVwZ 2008, 1115).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Ebenso wenig lässt es Abwägungsfehler erkennen, wenn sich die Planfeststellungsbehörde zur Abwendung betrieblicher Nachteile für einen erhöhten Querschnitt einer Fernstraße entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - NVwZ 2009, 302 Rn. 149).

    Bei der Durchführung der gewählten Revierkartierung hat die Beigeladene den erforderlichen zeitlichen Aufwand nachvollziehbar an den Orientierungswerten der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau (Stand: Juli 2009) ausgerichtet, gegen deren Heranziehung auch das Bundesverwaltungsgericht keine Einwände erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 78f. und 85).

    Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54; B.v. 13.3.2008 - 9 VR 9/07 - juris, Rn. 31; B.v. 18.6.2007 - 9 VR 13/06 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend, ist mithin eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 56f.).

    Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich hierbei mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich - wie bereits dargelegt - von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59 m.w.N.).

    Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich hierbei nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel von der Größe des Untersuchungsraums, von der Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59f.; vgl. auch B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 67; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 109).

    Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch worst-case-Betrachtungen anstellen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 63 m.w.N.).

    Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde demgegenüber nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65f. m.w.N.).

    Zudem geht der Aufwand bei der vom Gutachter durchgeführten Fledermaus-Kartierung über die Orientierungswerte der bereits zitierten, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau (Stand: Juli 2009), gegen deren Heranziehung das Bundesverwaltungsgericht keine Einwände erhoben hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 78f. und 85), sogar weit hinaus (vgl. auch oben Ziff. 13.1.1.2).

    Dass sich die Beigeladene bei den durchgeführten Kartierarbeiten an dem bereits mehrfach zitierten Handbuch für die Vergabe von freiberuflichen Ingenieurleistungen im Straßen- und Brückenbau orientiert hat, wonach für Kartierungen bei Reptilien drei Begehungen mit einem Zeitbedarf von einer Stunde pro Fläche ausreichend sind und es einer flächendeckenden Kartierung nicht bedarf (vgl. TVW-Landschaft 2009, S. 12, Ziff. 6.7.3; vgl. auch Niederschrift vom 24.10.2013, S. 8ff.), ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 78f. und Rn. 85).

    Hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn ein Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund zugleich vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko der Verluste von Einzelexemplaren der Art verursacht und mithin in einem Risikobereich bleibt, der mit einer Verkehrsanlage im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91; vgl. auch U.v. 14.4.2010 - 9 A 5/08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 123).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen auf die fehlende Wortlaut-Identität der Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL einerseits und Art. 9 Abs. 1 V-RL andererseits hingewiesen, ohne dass es Anlass gehabt hätte, die Problematik in den betreffenden Entscheidungen zu vertiefen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 262; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 131; vgl. zum Ganzen auch Sobotta, NuR 2007, 642/648; Storost, DVBl 2010, 737/743).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143).

    Zwar ist im Grundsatz jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41).

    Insoweit hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 1635) lediglich deutlich gemacht, dass Belange, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, der Art nach geeignet sind, auch eine Abweichungsentscheidung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 566).

    Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind hiernach die sogenannten Standarddatenbögen als die von der Europäischen Kommission zum Zweck der Gebietsmeldung ausgearbeiteten Meldeformulare auszuwerten (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 75; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 52 m.w.N.).

    Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 52).

    Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen hierbei zulasten des Vorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 53ff. m.w.N.).

    Allenfalls konfliktmindernde Vorkehrungen sind insoweit als Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) zu werten (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 56).

    Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 55).

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Auszug aus VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
    Der Übernahmeanspruch ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs und steht - verfassungsrechtlich betrachtet - im Zusammenhang mit der sich aus der streitgegenständlichen Planfeststellung ergebenden Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulasten klägerischen Eigentums (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 39 und 53; HessVGH, u.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 880; Allesch in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 28a Rn. 4f.).

    Daher kann auch in diesem Fall in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG die aufgrund der Sozialbindung des Eigentums zumutbare Belastung in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 54).

    Jedoch ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich jedenfalls nicht ausgeschlossen, trotz des Surrogatcharakters des Entschädigungsanspruchs hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf einen früheren Zeitpunkt, auch einen - wie hier geschehen - früheren Zeitpunkt als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen und auf den Entschädigungsanspruch aus Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG den enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung anzuwenden (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 54).

    Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich und insbesondere dann sichern soll, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens bildet und die Grundlage der privaten Lebensführung des Betroffenen einschließlich seiner Familie darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 48f.).

    Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 402 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 45 und 48).

    Die Eigentumsgarantie erfasst vielmehr nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 38 m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung steht auch in Einklang mit der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, das ebenfalls davon ausgeht, dass - angesichts eines dem Gemeinwohl dienenden (Flughafen-)Vorhabens - ein gewisser Grundstückswertverlust als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums ohne Ausgleich hinzunehmen ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 49f.; z.B. eine Verkehrswertminderung im - hier nicht gegebenen - Ausmaß von 50 bis 60 Prozent würde demgegenüber das wegen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmende Maß übersteigen).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 B 54.09

    Verkehrslandeplatz; Alternativenprüfung; Standortalternative; Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07

    Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • EuGH, 14.10.2010 - C-535/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerwG, 28.01.2009 - 7 B 45.08

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Eingriff in Natur und Landschaft;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • BVerwG, 26.09.2013 - 4 VR 1.13

    Kein Baustopp für Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • VG Hannover - 4 A 4001/10 (anhängig)

    Gefährdet Garage die Sicherheit des Verkehrs auf der L 390 in Almhorst (Stadt

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 A 35.10

    Planfeststellung; Planänderung; Bestimmtheit; Deckblatt; Verkehrsprognose;

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99

    Zum Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung des Geldausgleichs für teure

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 34.89

    Lärmschutzwand - § 17 FStrG, §§ 48, 49 VwVfG, Konfliktbewältigungsgebot

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 14.95

    Fernstraßenrecht - Klagebefugnis einer Gemeinde bei Beeinträchtigung

  • BVerwG, 08.01.1997 - 11 VR 30.95

    Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde im

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • BVerwG, 04.07.2013 - 9 A 7.13

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Erörterungspflicht; Rechtsgespräch; mündliche

  • EuGH, 26.01.2012 - C-192/11

    Kommission / Polen

  • VGH Bayern, 30.04.2004 - 22 A 03.40056
  • VGH Bayern, 25.04.2006 - 8 N 05.542

    Vorranggebiet Entwicklung Flughafen München

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024

    Straßenplanungsrecht: Planfeststellung Autobahn (A94) // Alternativenprüfung;

  • VGH Bayern, 09.01.2014 - 8 ZB 12.1264

    Bewertungsvorsprung des Wasserwirtschaftsamts

  • VGH Bayern, 15.04.2014 - 8 B 12.1457

    Bestimmtheit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963

    Klage gegen Flugplatzumbau Oberpfaffenhofen erfolglos - vollständige

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12

    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung;

  • EuGH, 13.06.2002 - C-117/00

    Kommission / Irland

  • BVerwG, 10.09.1998 - 4 A 35.97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan;

  • EuGH, 11.09.2001 - C-67/99

    DER GERICHTSHOF STELLT EINEN VERSTOSS FRANKREICHS, DEUTSCHLANDS UND IRLANDS GEGEN

  • EuGH, 20.09.2007 - C-388/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

  • BVerwG, 11.07.2013 - 7 A 20.11

    Weservertiefung: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union und Hinweise

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 10.09.2009 - C-76/08

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - 4 KS 3/08

    Drittanfechtung einer Genehmigung für atomares Zwischenlager; Schutz vor

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 07.06.1994 - 2 BvQ 21/94

    Wahlwerbesendungen politischer Parteien und Wählervereinigungen innerhalb

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Administrativenteignung gem § 85 Abs

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen

  • BVerwG, 03.01.1986 - 9 B 399.85

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln - Voraussetzungen

  • BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung und luftverkehrsrechtliche Planfeststellung

  • BVerwG, 30.08.1993 - 2 B 106.93

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers - Verwertung eines

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 65.95

    Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde wegen mangelnder

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 18.09.1998 - 4 VR 11.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Recht der Fernstraßen - Klagebefugnis gegen Vorhaben im

  • BVerwG, 18.12.1998 - 4 A 10.97

    Bundesverwaltungsgericht weist weitere Klage gegen Ostsee-Autobahn ab

  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 A 44.00

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; mittelbare (optische) Beeinträchtigung eines

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 A 40.02

    Lehrter Bahnhof; Verkürzung des Bahnsteigdachs; Planfeststellung;

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist;

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • BVerwG, 13.12.2006 - 4 B 73.06

    Fachplanungsprivileg; Privilegierung; Fachplanung; luftverkehrsrechtliche

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

    Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen;

  • BVerwG, 16.07.2007 - 4 B 71.06

    Erfordernis und Voraussetzungen einer fachplanungsrechtlichen Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

  • BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 50.07

    Anspruch auf Gewährung passiven Lärmschutzes wegen vom Frankfurter Flughafen

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 29.08

    Autobahn A 94 darf im Abschnitt Forstinning-Pastetten gebaut werden

  • BVerwG, 20.01.2009 - 4 B 45.08

    Nachbarklage gegen eine erteilte luftrechtliche Genehmigung für die Erweiterung

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel;

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 09.12.2011 - 9 B 46.11

    Autobahn A 94: Beschwerden zurückgewiesen

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

  • BVerwG, 05.09.2012 - 7 B 24.12

    Steinkohlekraftwerk; FFH-Verträglichkeit; Erhaltungsziel; Critical Load;

  • BVerwG, 25.01.2013 - 7 B 21.12

    Begründetheit einer Beschwerde gegen den Planänderungsbeschluss eines

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 21.13

    Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit der Durchführung eine

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2010 - 6 A 10813/09

    Präsident zieht Bilanz für 2009 - Ausblick auf 2010

  • VerfGH Bayern, 04.12.2012 - 17-VI-12

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03

    Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

  • VGH Bayern, 05.07.1994 - 8 A 93.40054
  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 22 A 04.40061

    Klageänderung; Sachdienlichkeit Anspruch von Nachbarn auf Widerruf

  • VGH Bayern, 02.12.2005 - 20 A 04.40040

    Klagen gegen Zivilflughafen Memmingerberg abgewiesen

  • VGH Bayern, 06.03.2009 - 22 A 07.40036

    Eisenbahnrechtliche Planänderungsgenehmigung für Stellwerksgebäude;

  • VGH Bayern, 02.06.2009 - 8 CS 09.818

    Sonderflughafen O...; Änderungsgenehmigung; Beschwerdeverfahren;

  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 8 ZB 09.1409

    Die dauerhafte Anordnung der Beseitigung eines ca. 1,9 m hohen Strauchs begegnet

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40007

    Planfeststellung für Neubau der A 94

  • VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1681

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine

  • VGH Bayern, 24.05.2011 - 8 ZB 10.1007

    Berufungszulassung (abgelehnt); Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit

  • VGH Bayern, 23.01.2014 - 8 ZB 13.2350

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Die Kläger zu Az. 8 A 11.40053 (Eheleute ... und ...), 8 A 11.40055 (Eheleute ... und ...), 8 A 11.40057 (...), 8 A 11.40061 (Eheleute ... und ...) und 8 A 11.40064 (...) sind Privatpersonen und Eigentümer von durch das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Nutzflächen (Grundstücke FlNr. 1149 der Kläger ..., FlNr. 1149/4 der Kläger ... und FlNr. 1149/6 des Klägers ..., jeweils der Gemarkung ..., Grundstück FlNr. 491 der Gemarkung ... der Kläger ... sowie Grundstück FlNr. 2703/6 der Gemarkung ... des Klägers ...).

    6094/88 und 6094/89 der Gemarkung ... (Az. 8 A 11.40051 und 8 A 13.40004 ).

    Ebenfalls Klägerinnen sind die Gemeinden E. (Az. 8 A 11.40040 ), B. (Az. 8 A 11.40042 ), O. (Az. 8 A 11.40043 ), F. (Az. 8 A 11.40044 ) und die Große Kreisstadt F. (Az. 8 A 11.40045 ).

    Weiterer Kläger ist der Landkreis F. (Az. 8 A 11.40041 ), der ein insbesondere durch Fluglärm mittelbar von dem planfestgestellten Vorhaben betroffenes Schulzentrum sowie eine schulvorbereitende Einrichtung in F.-P. betreibt.

    Der Kläger zu Az. 8 A 11.40041 beantragt hinsichtlich aktiven Schallschutzes hilfsweise,.

    Höchst hilfsweise beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40041 ,.

    Hilfsweise zu den Hilfsanträgen hinsichtlich aktiven Schallschutzes beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40041 hinsichtlich passiven Schallschutzes und Entschädigung,.

    Höchst hilfsweise beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40041 ,.

    Hilfsweise zu den Hilfsanträgen hinsichtlich aktiven und passiven Schallschutzes beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40041 ,.

    Höchst hilfsweise beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40041 schließlich,.

    Die Klägerin zu Az. 8 A 11.40042 beantragt hinsichtlich aktiven Schallschutzes hilfsweise,.

    Höchst hilfsweise beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40042 ,.

    Hilfsweise zu den Hilfsanträgen hinsichtlich aktiven Schallschutzes beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40042 hinsichtlich passiven Schallschutzes und Entschädigung,.

    Höchst hilfsweise beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40042 ,.

    Hilfsweise zu den Hilfsanträgen hinsichtlich aktiven und passiven Schallschutzes beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40042 ,.

    Höchst hilfsweise beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40042 schließlich,.

    Die Klägerin zu Az. 8 A 11.40043 beantragt hinsichtlich aktiven Schallschutzes hilfsweise,.

    Höchst hilfsweise beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40043 ,.

    Hilfsweise zu den Hilfsanträgen hinsichtlich aktiven Schallschutzes beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40043 hinsichtlich passiven Schallschutzes und Entschädigung,.

    Höchst hilfsweise beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40043 ,.

    Hilfsweise zu den Hilfsanträgen hinsichtlich aktiven und passiven Schallschutzes beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40043 ,.

    Höchst hilfsweise beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40043 schließlich,.

    Die Klägerin zu Az. 8 A 11.40044 beantragt hinsichtlich aktiven Schallschutzes hilfsweise,.

    Höchst hilfsweise beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40044 ,.

    Hilfsweise zu den Hilfsanträgen hinsichtlich aktiven Schallschutzes beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40044 hinsichtlich passiven Schallschutzes und Entschädigung,.

    Höchst hilfsweise beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40044 ,.

    Hilfsweise zu den Hilfsanträgen hinsichtlich aktiven und passiven Schallschutzes beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40044 ,.

    Höchst hilfsweise beantragt die Klägerin zu Az. 8 A 11.40044 schließlich,.

    Der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 beantragt hinsichtlich aktiven Schallschutzes hilfsweise,.

    Höchst hilfsweise beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 ,.

    Hilfsweise zu den Hilfsanträgen hinsichtlich aktiven Schallschutzes beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 hinsichtlich passiven Schallschutzes und Entschädigung:.

    Höchst hilfsweise beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 ,.

    Hilfsweise zu den Anträgen zum aktiven und passiven Schallschutz beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 ,.

    Höchst hilfsweise beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 ,.

    Hilfsweise beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 zum Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche:.

    Höchst hilfsweise beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 ,.

    Höchst hilfsweise beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 noch,.

    Darüber hinaus beantragt der Kläger zu Az. 8 A 11.40064 hilfsweise,.

    - auf die Az. 8 A 11.40057 und 8 A 11.40064 jeweils 20.000 Euro ,.

    - auf die Az. 8 A 11.40040, 8 A 11.40041, 8 A 11.40042, 8 A 11.40043, 8 A 11.40044, 8 A 11.40045 und 8 A 11.40053 jeweils 60.000 Euro.

    - und auf die Az. 8 A 11.40051 und 8 A 13.40004 insgesamt 30.000 Euro .

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

    Mit ihrer Einschätzung, dass die gewässergebundenen Lebensraumtypen 6430 und 91E0* in Bereichen, die regelmäßig überflutet werden, stickstoffunempfindlich sind, übt die Beklagte den ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus (vgl. Urteil des Senats vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Dies wird maßgeblich mit Blick darauf begründet, dass sich andernfalls innerhalb des Unionsrechts erhebliche Wertungswidersprüche zwischen dem allgemeinen Schutzregime der älteren Vogelschutz-Richtlinie einerseits und dem strengen Schutzregime der jüngeren Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie andererseits ergäben (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 19.2.2014 - 8 A 11.400.40 u. a.-, BayVBl. 2016, 155, hier zitiert nach juris, Rn. 846 f.; Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 45 Rn. 34; jeweils m. w. N).
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