Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 18.04.2012

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   VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11   

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VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11 (https://dejure.org/2012,1006)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.02.2012 - 8 A 1303/11 (https://dejure.org/2012,1006)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 (https://dejure.org/2012,1006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der namentlichen Identifizierung eines Amtswalters im Zusammenhang mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten behördlichen Vorgang im Lichte des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HPresseG; Notwendigkeit einer Abwägung zwischen dem Recht auf Informationsbeschaffung und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Datenschutz - Presserechtliche Auskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Fehlerhafte Aufgabenstellung bei Abiturprüfung im Jahr 2009

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Hessischer VGH weist Auskunftsanspruch der BILD-Zeitung auf Namensbekanntgabe eines Amtswalters zurück

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu fehlerhaften Abiprüfungen - Kultusministerium muss keine Namen nennen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der namentlichen Identifizierung eines Amtswalters im Zusammenhang mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten behördlichen Vorgang im Lichte des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HPresseG; Notwendigkeit einer Abwägung zwischen dem Recht auf Informationsbeschaffung und ...

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kultusministerium muss BILD-Zeitung keine Namen nennen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kein journalistischer Auskunftsanspruch gegen Ministerium

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fehlerhafte Abiturprüfung - Kultusministerium muss BILD-Zeitung keinen "Letztunterzeichner" benennen - Ministerium dank Auskunftsverweigerungsrecht ausnahmsweise nicht zur namentlichen Benennung des Letztunterzeichners verpflichtet

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fehlerhafte Aufgabenstellung bei Abiturprüfung im Jahr 2009 - Auskunftsanspruch der BILD-Zeitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 529
  • afp 2012, 308
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 10 S 33.11

    Brandenburger Justizministerium muss Identität belasteter Richter und

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Eine Veröffentlichung dieses Namens in der bundesweit verbreiteten BILD-Zeitung würde deshalb nahezu zwangsläufig zu einer Stigmatisierung des/der diesem Vorgang zugeordneten Betroffenen führen und sein/ihr - privates und dienstliches - Ansehen nicht nur im Kollegen- bzw. Mitarbeiter-, sondern auch im privaten Freundes- und Bekanntenkreis beschädigen (ebenso zu einer für rechtmäßig erachteten Verweigerung der Namensnennung öffentlich Bediensteter: OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 10 S 33.11 - NVwZ-RR 2012 S. 107 ff. = juris Rdnr. 28).

    Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001 S. 503 ff. = juris Rdnr. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 54 ff.; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 - NVwZ 2011 S. 958 ff. = VBlBW 2012 S. 25 ff. = juris Rdnr. 9; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25).

    Die Kläger können sich gegen die Berücksichtigung des Zeitablaufs auch nicht darauf berufen, bei einem zeitnahen Vorgehen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes wäre ihnen die Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten worden, weil sie dies zum einen zumindest hätten versuchen müssen und weil ihr Einwand zum anderen angesichts der beiden Beschlüsse des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2011 und des Oberverwaltungsgerichts A-Stadt-Brandenburg vom 28. Oktober 2011 (a.a.O.) wenig überzeugend ist, weil die jeweiligen Behörden in beiden Fällen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unter Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einstweiliger Anordnungen zur teilweisen Erfüllung der presserechtlichen Auskunftsbegehren verpflichtet worden sind.

    Für die Frage der Schutzwürdigkeit ist u. a. zu berücksichtigen, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts, nämlich die Öffentlichkeits-, die Privat- oder die am strengsten zu schützende Intimsphäre, betroffen ist, welche Funktion bzw. Stellung der/die Betroffene in der Behörde bzw. im öffentlichen Leben wahrnimmt und welche Schwere die Beeinträchtigung und ihre Folgen voraussichtlich haben werden (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25); so verdienen niedrigere Amts- und Funktionsträger größeren Schutz als höhere und als Personen der Zeitgeschichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 a.a.O. juris Rdnr. 59).

    Unter diesen Umständen bestand nicht nur die vage Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung der Kläger im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung überlassen werden durfte (vgl. dazu OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 26), zumal Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (vgl. Bad.-Würrt. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 a.a.O. juris Rdnr. 12) eine derartige Stigmatisierung nicht hätten ungeschehen machen oder ausgleichen können.

    Es entspricht zudem auch der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht des Ministeriums, das den ohne erkennbare Verantwortlichkeit zu der "Abi-Panne" führenden Verfahrensablauf zu verantworten hatte, den/die als Letztunterzeichner/in eingesetzte(n) Mitarbeiter/in vor der Namensbekanntgabe und der dadurch bewirkten Persönlichkeitsverletzung zu schützen (vgl. auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 28).

  • BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03

    Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Dazu hat auch das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41/03 - (BVerwGE 121 S. 115 ff. = NJW 2004 S. 2462 ff. = DVBl 2004 S. 1310 ff. = juris Rdnrn. 30 ff.) ausgeführt:.

    Diese Abwägung ist deshalb von den Gerichten selbst vorzunehmen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 a.a.O. juris Rdnr. 54) bzw. gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen, ohne dass der um Auskunft ersuchten Behörde ein Ermessensspielraum zustünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 a.a.O. juris Rdnr. 63) oder - nach Auffassung des Senats - die Abwägung bei einer zu erwartenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung allein der Veröffentlichungsentscheidung des jeweiligen Presseorgans überlassen werden dürfte.

    Für die Frage der Schutzwürdigkeit ist u. a. zu berücksichtigen, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts, nämlich die Öffentlichkeits-, die Privat- oder die am strengsten zu schützende Intimsphäre, betroffen ist, welche Funktion bzw. Stellung der/die Betroffene in der Behörde bzw. im öffentlichen Leben wahrnimmt und welche Schwere die Beeinträchtigung und ihre Folgen voraussichtlich haben werden (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25); so verdienen niedrigere Amts- und Funktionsträger größeren Schutz als höhere und als Personen der Zeitgeschichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 a.a.O. juris Rdnr. 59).

  • VG Düsseldorf, 15.10.2008 - 1 K 3286/08

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Vergabeverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend den Klägern einen im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG zuerkannt (vgl. dazu etwa auch VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 1 K 3286/08 - juris Rdnrn. 19 ff.).

    Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001 S. 503 ff. = juris Rdnr. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 54 ff.; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 - NVwZ 2011 S. 958 ff. = VBlBW 2012 S. 25 ff. = juris Rdnr. 9; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25).

    Diese Abwägung ist deshalb von den Gerichten selbst vorzunehmen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 a.a.O. juris Rdnr. 54) bzw. gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen, ohne dass der um Auskunft ersuchten Behörde ein Ermessensspielraum zustünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 a.a.O. juris Rdnr. 63) oder - nach Auffassung des Senats - die Abwägung bei einer zu erwartenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung allein der Veröffentlichungsentscheidung des jeweiligen Presseorgans überlassen werden dürfte.

  • VG Wiesbaden, 09.05.2011 - 5 K 700/09
    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2011 - 5 K 700/09.WI - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Nachdem die Kläger einen in dem gerichtlichen Erörterungstermin am 4. Oktober 2010 geschlossenen Vergleich aufgrund des vereinbarten Vorbehalts widerrufen und in der späteren mündlichen Verhandlung die Abgabe einer verbindlichen Vertraulichkeitszusage abgelehnt hatten, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Beklagten mit Urteil vom 9. Mai 2011 - 5 K 700/09.WI - verpflichtet, den Klägern den Namen derjenigen Person mitzuteilen, die letztverantwortlich für die Freigabe der fehlerhaften Mathematikaufgabe in der Abiturprüfung des Landesabiturs Ende März 2009 war.

    auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2011 - 5 K 700/09.WI - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2011 - 1 S 570/11

    Auskunftsanspruch der Presse; Untersuchungsergebnisse eines chemischen und

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001 S. 503 ff. = juris Rdnr. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 54 ff.; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 - NVwZ 2011 S. 958 ff. = VBlBW 2012 S. 25 ff. = juris Rdnr. 9; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25).

    Unter diesen Umständen bestand nicht nur die vage Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung der Kläger im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung überlassen werden durfte (vgl. dazu OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 26), zumal Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (vgl. Bad.-Würrt. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 a.a.O. juris Rdnr. 12) eine derartige Stigmatisierung nicht hätten ungeschehen machen oder ausgleichen können.

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001 S. 503 ff. = juris Rdnr. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 54 ff.; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 - NVwZ 2011 S. 958 ff. = VBlBW 2012 S. 25 ff. = juris Rdnr. 9; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25).

    Es kann deshalb darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 29 und 32).

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Der Schutz der Privatsphäre spricht den Amtsträger ohnehin nicht als solchen, sondern als Privatperson an; selbst demokratisch gewählten Amtswaltern steht ein privater Rückzugsbereich zu ( BVerfGE 90, 255 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Der Schutz der Privatsphäre spricht den Amtsträger ohnehin nicht als solchen, sondern als Privatperson an; selbst demokratisch gewählten Amtswaltern steht ein privater Rückzugsbereich zu ( BVerfGE 90, 255 ; 101, 361 ).
  • BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 46.01

    Herausgabe von Stasi-Unterlagen; Opferschutz; personenbezogene Informationen;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass amts- oder funktionsbezogene Informationen - richtige und erst recht manipulierte - für einen Politiker in einem demokratischen Staat existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auch auf die Privatsphäre haben können (Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 46.01 - BVerwGE 116, 104 ).".
  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
    Unabhängig von diesem gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrecht ist jedenfalls zur Vermeidung einer Schutzlücke aus verfassungsrechtlichen Gründen unmittelbar gemäß Art. 1 Abs. 3 GG oder im Wege verfassungskonformer Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG eine umfassende Abwägung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3/11 - DVBl 2012 S. 176 ff. = juris Rdnr. 31; Horn, LKRZ 2012 S. 1 ff.) zwischen dem durch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf Informationsbeschaffung und dem öffentlichen Informationsinteresse einerseits und dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des/der Amtswalters/in mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits.
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16

    Zum Auskunftsanspruch der Presse

    Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VGH Hessen, AfP 2012, 308, 310; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH Baden-Württemberg, AfP 2015, 89, 91; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 24a).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 10.05.2011 - 1 S 570/11 - NVwZ 2011, 958 , m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012 - 8 A 1303/11 - ESVGH 62, 182 = juris Rn. 37, m.w.N; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012 - 5 B 1463/11 - DVBl. 2012, 1137 = juris Rn. 40 f., m.w.N.).

    Diese umfassende Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O.; ebenso BVerwG, Urt. v. 23.06.2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 , zu § 32 StUG; ebenso BGH, Urt. v. 17.03.1994, a.a.O., für den Amtshaftungsprozess wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Presseinformation der Staatsanwaltschaft; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 - NJW 2001, 3797 , und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.08.1980 - 3 VAs 9/80 - Justiz 1980, 451, jeweils für die Überprüfung einer Presseauskunft über ein Ermittlungsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG).

    Denn auch amts- und funktionsbezogene Informationen können erhebliche Auswirkungen auf die Privatsphäre haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2004, a.a.O., S. 125 f.; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O., Rn. 31 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O.; Rn. 42; a.A. VG Wiesbaden, Urt. v. 09.05.2011 - 5 K 700.09.WI - juris Rn. 21 ff.).

    Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.07.2010, a.a.O., S. 66, und vom 10.05.2011, a.a.O., m.w.N.; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 28.10.2011 - 10 S 33.11 - NVwZ-RR 2012, 107; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O., Rn. 37, m.w.N; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O., Rn. 40 f., m.w.N.; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 20. Kap. Rn. 10).

    Dabei dürfen die Gerichte die Gesamtumstände des Falles wertend berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 - 6 B 15.12 - juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O., Rn. 39).

    An dieser auf den dargestellten Umständen fußenden Feststellung des vom Kläger beabsichtigten Verwendungszwecks ist der Senat, wie unter (6) ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973, Urt. v. 05.06.1973, Urt. v. 15.12.1999, Kammerbeschl. v. 28.08.2000, je a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O.; EGMR, Urt. v. 24.06.2004, Urt. v. 10.01.2012, Urt. v. 17.01.2012, je a.a.O.), durch die Gewährleistung der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK nicht gehindert.

    Allerdings ist die Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen im Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG vom Gericht vorzunehmen und darf nicht allein der Veröffentlichungsentscheidung des jeweiligen Presseorgans überlassen werden (vgl. HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O., Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O., Rn. 45 f.; a.A. wohl VG Oldenburg, Urt. v. 26.06.2012 - 7 A 1405/11 - juris Rn. 38 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2017 - 15 A 651/14

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend einen behördlichen Einsatz der

    Dem Geheimhaltungsinteresse, das den betroffenen Beamten auch in ihrer amtlichen Funktion zusteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, juris Rn. 30 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 -, juris Rn. 31, kommt vorliegend ein besonders großes Gewicht zu.

    vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 -, juris Rn. 37 a. E.

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 1.20

    Auskunftsanspruch gegen kommunales Verkehrsunternehmen zum Ausscheiden des

    Der Grundsatz der Selbstverantwortung stößt allerdings insoweit auf eine Grenze, als die Ermöglichung oder Unterstützung einer voraussichtlich rechtswidrigen Berichterstattung kein legitimes Ziel staatlichen Handelns sein kann; besteht die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung, entfällt schon der Auskunftsanspruch (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 47).
  • VG Düsseldorf, 21.02.2014 - 26 K 5622/12

    Auskunft; Steuergeheimnis; Steuerstrafverfahren; Presse; Informationszugang

    vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11, juris, Rn. 37 a. E.

    vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199 = juris, Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 -, juris, Rn. 46 a. E.

  • OVG Bremen, 30.10.2019 - 1 LB 118/19

    Klage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegen eine Aktiengesellschaft

    Diese Rechte stehen öffentlichen Bediensteten auch im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten zu, wenn sie durch die Erteilung der Auskunft mit einem ganz konkreten Vorgang unter Namensnennung in Verbindung gebracht würden (vgl. Hess. VGH , Urt. v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11, juris Rn. 31).

    Diese Bewertung müssen die Beklagte bzw. das Gericht bei der Entscheidung über das Auskunftsbegehren selbst durchführen; sie darf nicht der Presse bzw. dem Rundfunk überlassen werden (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.2012 - 5 B 1463/11, juris Rn. 45; Hess. VGH , Urt. v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11, juris, Rn. 37).

    Unverhältnismäßig wäre eine solche Herausgabe insbesondere dann, wenn die Recherchen nach den konkreten Einzelfallumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung münden würden (vgl. Hess. VGH , Urt. v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11, juris Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 - 6 B 15/12, juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2012 - 5 B 1463/11

    Einstweiliger Rechtschutz auf Auskunftserteilung über einen Einsatz von Polizei

    vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11, juris, Rn. 37 a. E.

    vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199 = juris, Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 8 A 1303/11 -, juris, Rn. 46 a. E.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 1 S 1124/15

    Heidelberg: Keine Herausgabe von Mitschnitten der Gemeinderatssitzung zum Abriss

    Dabei hat er zugrunde zu legen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch Amtsträger, und zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbezogenem Inhalt schützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012 - 8 A 1303/11 - ESVGH 62, 182; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012 - 5 B 1463/11 - DVBl. 2012, 1137).
  • VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Informationen zu Todesfällen im

    Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Bei der Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 18; a.A. VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 37 mit Berufung auf BVerwG, U.v. 23.6.2004 - 3 C 41/03 - juris Rn. 63, das jedoch zur Sondervorschrift des §§ 34 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 1 StUG ergangen ist; widersprüchlich VGH BW, U.v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26 einerseits und Rn. 65 andererseits), wobei das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 8).

    Zwar ist, worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hinweist, es zuvörderst Aufgabe der Presse, selbst zu entscheiden, welche Informationen von öffentlichem Interesse sind und welche nicht, jedoch ist bei der Abwägung mit gegenläufigen, jedenfalls grundsätzlich schützenswerten Interessen auch zu berücksichtigen, zu welchem beabsichtigten Verwertungszweck Auskünfte verlangt werden (VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 20.10.2017 - 10 ME 204/17

    Darlegen der Eilbedürftigkeit des Antrags auf Herausgabe einer Urteilsabschrift

    Dies entspricht der herrschenden Meinung zur statthaften Klageart für presserechtliche Auskunftsansprüche (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.2016 - 3 L 99/15 -, juris Rn. 136; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2016 - 5 A 987/14 -, juris Rn. 33 bis 35; Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.2012 - 8 A 1303/11 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, juris Rn. 10).
  • VG Köln, 24.06.2021 - 6 L 566/21

    Presseauskunft, Bundesministerium für Gesundheit, Beschaffung von Masken,

  • LG Oldenburg, 20.01.2023 - 5 O 949/22
  • VG Berlin, 29.01.2018 - 27 L 633.17

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erfüllung eines

  • VG Wiesbaden, 19.08.2019 - 2 L 1168/19

    Film- und Presserecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2023 - 6 S 26.23

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch - einstweiliger Rechtsschutz -

  • VG Wiesbaden, 16.03.2018 - 5 L 5751/17

    Film- und Presserecht

  • VG Berlin, 26.01.2017 - 2 K 526.15

    Schutzwürdigen Interessen eines Abgeordneten an einem Ausschluss des

  • VG Köln, 16.10.2019 - 6 L 1958/19
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 18.04.2012 - 8 A 1303/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,53679
VGH Hessen, 18.04.2012 - 8 A 1303/11 (https://dejure.org/2012,53679)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.04.2012 - 8 A 1303/11 (https://dejure.org/2012,53679)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. April 2012 - 8 A 1303/11 (https://dejure.org/2012,53679)
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