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   VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07   

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VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07 (https://dejure.org/2009,1242)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.02.2009 - 8 A 1559/07 (https://dejure.org/2009,1242)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 8 A 1559/07 (https://dejure.org/2009,1242)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer Präzisierung der allgemeinen Aufgabenzuweisung an Industrie- und Handelskammern für gewerbliche Wirtschaft nur am Rande berührte Bereiche; Begrenzung des zulässigen Umfangs und des zulässigen Gewichts der Betätigung von Industrie- und ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Allgemeinpolitische Äußerungen der IHK

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; IHKG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; IHKG § 1 Abs. 1
    IHK/allgemeinpolitisches Mandat: allgemeinpolitisches Mandat; Aufgabenzuweisung; IHK; Zwangsmitgliedschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzen der erlaubten Tätigkeiten einer IHK

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    IHK darf keine bestimmten Wege zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einfordern - Nur begrenzte politische Äußerung zulässig - Aussagen der IHK Kassel in "Limburger Erklärung" beanstandet - Keine Werbung für Studiengebühren oder Atomenergie

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.2.2009)

    IHKs dürfen sich nur begrenzt politisch äußern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 469
  • DVBl 2009, 529
  • DÖV 2009, 420
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Auch wenn sich vorliegend die Beklagte nicht eines allgemeinpolitischen Mandats berühmt, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Abgrenzung dessen, was sie als Pflichtmitglied der Beklagten an Meinungsäußerungen der Körperschaft hinnehmen muss und was ihre allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in unzulässiger Weise beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56/79 - BVerwGE 64 S. 298 ff. = GewArch 1982 S. 124 ff. = NJW 1982 S. 1300 ff. = DVBl 1982 S. 639 ff. = DÖV 1982 S. 697 ff. = juris Rdnr. 14).

    Nach einem zu einer berufsständischen Kammer getroffenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1981 (a.a.O. juris Rdnrn. 16, 19 und 22 f.) ergibt sich aus ihrer Stellung als öffentlich-rechtliche Körperschaft und damit als Teil der öffentlichen Verwaltung eine generelle Beschränkung ihrer Aufgaben gegenüber Interessenverbänden und politischen Parteien.

    Aus diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass der Interessenvertretung durch die Zwangskörperschaften spürbar mit Reserve begegnet werde; es genüge nicht, dass die Belange in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zur beruflichen Tätigkeit der Kammermitglieder stünden (vgl. Redeker, NJW 1982 S. 1266 ff.; so auch ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. September 1981 a.a.O. juris Rdnr. 14).

    Hinter der grundrechtlichen Freiheit des Mitglieds stehe der eigenständige Gedanke der freien politischen Willensbildung aus der Gesellschaft heraus; das Bundesverwaltungsgericht hebe zu Recht den demokratiewidrigen Aspekt solcher Betätigung hervor (Pietzcker, JuS 1985 S. 27 ff.).

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Neben dieser Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet wird für die IHKn als zweite legitime, die Zwangsmitgliedschaft rechtfertigende öffentliche Aufgabe der Wirtschaftsförderung die Vertretung der gewerblichen Wirtschaft durch Unterstützung staatlicher Organe und Behörden in Form von Berichterstattung und Beratung in wirtschaftlichen Fragen angesehen, um so durch gebündelten Sachverstand auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit staatlicher Entschließungen zu erreichen; die IHKn nehmen damit in erster Linie durch Vorschläge, Gutachten und Berichte an der Erfüllung einer echten Staatsaufgabe teil, wobei es nicht wie bei einem privaten Berufs- oder Wirtschaftsfachverband um eine reine Interessenvertretung geht (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15 S. 235 ff. = NJW 1963 S. 195 ff. = DVBl 1963 S. 147 ff. = DÖV 1963 S. 106 ff. = juris Rdnrn. 21 ff. und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002 S. 335 ff. = GewArch 2002 S. 111 ff. = DVBl 2002 S. 407 ff. = DÖV 2002 S. 429 ff. = juris Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32/97 - BVerwGE 107 S. 169 ff. = GewArch 1998 S. 410 ff. = NJW 1998 S. 3510 ff. = DVBl 1999 S. 47 ff. = DÖV 1999 S. 29 ff. = juris Rdnrn. 20 f.).

    Je "ressortferner" eine öffentliche Angelegenheit ist, je geringer und je mittelbarer sie gewerbliche Belange nur am Rande berührt, je weniger es sich um sog. "harte" und je mehr es sich um sog. "weiche" Standortfaktoren handelt, um so stärker werden der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung der IHKn begrenzt (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 12. Juni 2003 a.a.O. juris Rdnr. 37 zur IHK-Beteiligung an einem städtischen Museum; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 E 3338/07 - juris Rdnr. 21 zur IHK-Äußerung über Volksgesetzgebung), um so mehr haben sie sich unter Berücksichtigung des Freiheitsbereichs ihrer Zwangsmitglieder und des Übermaßverbotes mit Aktivitäten und Stellungnahmen zurückzuhalten und dürfen mit einem "höchst möglichen Maß von Objektivität" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 a.a.O. juris Rdnr. 23) "ein bestimmtes eigenes politisches Engagement weder verfolgen noch erkennen lassen" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 3562/88 - NVwZ-RR 1991 S. 639 f. = juris Rdnr. 32 zu einem "Asta-Info").

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Neben dieser Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet wird für die IHKn als zweite legitime, die Zwangsmitgliedschaft rechtfertigende öffentliche Aufgabe der Wirtschaftsförderung die Vertretung der gewerblichen Wirtschaft durch Unterstützung staatlicher Organe und Behörden in Form von Berichterstattung und Beratung in wirtschaftlichen Fragen angesehen, um so durch gebündelten Sachverstand auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit staatlicher Entschließungen zu erreichen; die IHKn nehmen damit in erster Linie durch Vorschläge, Gutachten und Berichte an der Erfüllung einer echten Staatsaufgabe teil, wobei es nicht wie bei einem privaten Berufs- oder Wirtschaftsfachverband um eine reine Interessenvertretung geht (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15 S. 235 ff. = NJW 1963 S. 195 ff. = DVBl 1963 S. 147 ff. = DÖV 1963 S. 106 ff. = juris Rdnrn. 21 ff. und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002 S. 335 ff. = GewArch 2002 S. 111 ff. = DVBl 2002 S. 407 ff. = DÖV 2002 S. 429 ff. = juris Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32/97 - BVerwGE 107 S. 169 ff. = GewArch 1998 S. 410 ff. = NJW 1998 S. 3510 ff. = DVBl 1999 S. 47 ff. = DÖV 1999 S. 29 ff. = juris Rdnrn. 20 f.).

    Da andererseits der Abwehranspruch ihrer Zwangsmitglieder gegen eine Aufgabenüberschreitung der IHKn dazu dient, die in der Pflichtmitgliedschaft liegende Einschränkung der in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder noch verhältnismäßig und zumutbar erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 a.a.O. juris Rdnr. 20; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 a.a.O. juris Rdnr. 51), darf dieser Abwehranspruch nicht durch eine unbestimmt weit gefasste Aufgabenbeschreibung weitgehend leerlaufen.

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Neben dieser Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet wird für die IHKn als zweite legitime, die Zwangsmitgliedschaft rechtfertigende öffentliche Aufgabe der Wirtschaftsförderung die Vertretung der gewerblichen Wirtschaft durch Unterstützung staatlicher Organe und Behörden in Form von Berichterstattung und Beratung in wirtschaftlichen Fragen angesehen, um so durch gebündelten Sachverstand auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit staatlicher Entschließungen zu erreichen; die IHKn nehmen damit in erster Linie durch Vorschläge, Gutachten und Berichte an der Erfüllung einer echten Staatsaufgabe teil, wobei es nicht wie bei einem privaten Berufs- oder Wirtschaftsfachverband um eine reine Interessenvertretung geht (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15 S. 235 ff. = NJW 1963 S. 195 ff. = DVBl 1963 S. 147 ff. = DÖV 1963 S. 106 ff. = juris Rdnrn. 21 ff. und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002 S. 335 ff. = GewArch 2002 S. 111 ff. = DVBl 2002 S. 407 ff. = DÖV 2002 S. 429 ff. = juris Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32/97 - BVerwGE 107 S. 169 ff. = GewArch 1998 S. 410 ff. = NJW 1998 S. 3510 ff. = DVBl 1999 S. 47 ff. = DÖV 1999 S. 29 ff. = juris Rdnrn. 20 f.).

    Da andererseits der Abwehranspruch ihrer Zwangsmitglieder gegen eine Aufgabenüberschreitung der IHKn dazu dient, die in der Pflichtmitgliedschaft liegende Einschränkung der in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder noch verhältnismäßig und zumutbar erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 a.a.O. juris Rdnr. 20; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 a.a.O. juris Rdnr. 51), darf dieser Abwehranspruch nicht durch eine unbestimmt weit gefasste Aufgabenbeschreibung weitgehend leerlaufen.

  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 53.79

    Steuerberaterkammer - Haushaltsmittel - Finanzierung - Fachzeitschrift

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Jeder Kammerzugehörige kann sich mit einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 24. September 1981 - 5 C 53/79 - BVerwGE 64 S. 115 ff. = GewArch 1982 S. 52 ff. = NJW 1982 S. 1298 f. = juris Rdnr. 11 und Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. juris Rdnr. 11).

    Aus diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass der Interessenvertretung durch die Zwangskörperschaften spürbar mit Reserve begegnet werde; es genüge nicht, dass die Belange in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zur beruflichen Tätigkeit der Kammermitglieder stünden (vgl. Redeker, NJW 1982 S. 1266 ff.; so auch ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. September 1981 a.a.O. juris Rdnr. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2003 - 8 A 4281/02

    Industrie- und Handelskammern dürfen sich nicht finanziell an der Gründung von

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Selbst wenn ein qualifiziertes Feststellungsinteresse in Orientierung an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt würde (vgl. OVG NW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02 - GewArch 2003 S. 418 ff. = juris Rdnrn. 14 ff.), wäre dies hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen, wie sich aus dem schon im März 2003 anhängig gemachten Klageverfahren hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an der Flughafen GmbH A-Stadt, ihrem Anschreiben vom 2. September 2004 zur Veröffentlichung des hier fraglichen Grundsatzpapiers und auch aus ihren sonstigen Ausführungen im vorliegenden Verfahren ergibt, wonach durchaus damit gerechnet werden kann, dass die Beklagte die hier streitigen Erklärungen und Stellungnahmen oder vergleichbare Forderungen auch in Zukunft äußern würde.

    Je "ressortferner" eine öffentliche Angelegenheit ist, je geringer und je mittelbarer sie gewerbliche Belange nur am Rande berührt, je weniger es sich um sog. "harte" und je mehr es sich um sog. "weiche" Standortfaktoren handelt, um so stärker werden der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung der IHKn begrenzt (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 12. Juni 2003 a.a.O. juris Rdnr. 37 zur IHK-Beteiligung an einem städtischen Museum; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 E 3338/07 - juris Rdnr. 21 zur IHK-Äußerung über Volksgesetzgebung), um so mehr haben sie sich unter Berücksichtigung des Freiheitsbereichs ihrer Zwangsmitglieder und des Übermaßverbotes mit Aktivitäten und Stellungnahmen zurückzuhalten und dürfen mit einem "höchst möglichen Maß von Objektivität" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 a.a.O. juris Rdnr. 23) "ein bestimmtes eigenes politisches Engagement weder verfolgen noch erkennen lassen" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 3562/88 - NVwZ-RR 1991 S. 639 f. = juris Rdnr. 32 zu einem "Asta-Info").

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Die freiheitssichernde Funktion der Kompetenzabgrenzung für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände erfordert eine Präzisierung der allgemeinen Aufgabenzuweisung an Industrie- und Handelskammern für solche Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112 S. 69 ff.).

    Die Feststellungsklage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber einer Unterlassungsklage subsidiär und der Klägerin steht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn der geltend gemachte Abwehranspruch kann ihr nicht offensichtlich und eindeutig abgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112 S. 69 ff. = GewArch 2001 S. 161 ff. = NVwZ-RR 2001 S. 93 ff. = DVBl 2001 S. 139 ff. = juris Rdnr. 10 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 21.02.1991 - 6 UE 3562/88

    Verfaßte Studentenschaft: Aufsichtsmaßnahmen gegen Veröffentlichung in

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Je "ressortferner" eine öffentliche Angelegenheit ist, je geringer und je mittelbarer sie gewerbliche Belange nur am Rande berührt, je weniger es sich um sog. "harte" und je mehr es sich um sog. "weiche" Standortfaktoren handelt, um so stärker werden der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung der IHKn begrenzt (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 12. Juni 2003 a.a.O. juris Rdnr. 37 zur IHK-Beteiligung an einem städtischen Museum; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 E 3338/07 - juris Rdnr. 21 zur IHK-Äußerung über Volksgesetzgebung), um so mehr haben sie sich unter Berücksichtigung des Freiheitsbereichs ihrer Zwangsmitglieder und des Übermaßverbotes mit Aktivitäten und Stellungnahmen zurückzuhalten und dürfen mit einem "höchst möglichen Maß von Objektivität" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 a.a.O. juris Rdnr. 23) "ein bestimmtes eigenes politisches Engagement weder verfolgen noch erkennen lassen" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 3562/88 - NVwZ-RR 1991 S. 639 f. = juris Rdnr. 32 zu einem "Asta-Info").
  • VG Hamburg, 09.10.2007 - 2 E 3338/07

    Klage gegen Wiederholung verschiedener Äußerungen der Antragsgegnerin im Rahmen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Je "ressortferner" eine öffentliche Angelegenheit ist, je geringer und je mittelbarer sie gewerbliche Belange nur am Rande berührt, je weniger es sich um sog. "harte" und je mehr es sich um sog. "weiche" Standortfaktoren handelt, um so stärker werden der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung der IHKn begrenzt (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 12. Juni 2003 a.a.O. juris Rdnr. 37 zur IHK-Beteiligung an einem städtischen Museum; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 E 3338/07 - juris Rdnr. 21 zur IHK-Äußerung über Volksgesetzgebung), um so mehr haben sie sich unter Berücksichtigung des Freiheitsbereichs ihrer Zwangsmitglieder und des Übermaßverbotes mit Aktivitäten und Stellungnahmen zurückzuhalten und dürfen mit einem "höchst möglichen Maß von Objektivität" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 a.a.O. juris Rdnr. 23) "ein bestimmtes eigenes politisches Engagement weder verfolgen noch erkennen lassen" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 3562/88 - NVwZ-RR 1991 S. 639 f. = juris Rdnr. 32 zu einem "Asta-Info").
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07
    Nur in diesem wirtschaftlich-gewerblichen Bereich kann auch unter ihren Mitgliedern eine "auf der Gleichgestimmtheit der Interessen beruhende, die Verbandsbildung legitimierende Konsensbereitschaft vermutet werden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58/78 - BVerwGE 59 S. 231 ff. = DVBl 1980 S. 564 ff. = DÖV 1980 S. 602 ff. = NJW 1980 S. 2595 ff. = juris Rdnr. 21 zur Ablehnung eines allgemeinpolitischen Mandats der verfassten Studentenschaft).Dieser wirtschaftlich-gewerbliche Kernbereich des Betätigungsfeldes der IHKn wird auch dadurch deutlich, dass sie in Hessen gemäß § 2 Abs. 1 HAGIHKG der Rechtsaufsicht des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums unterstellt sind.
  • VGH Bayern, 17.11.1999 - 22 B 99.1063

    Gewerberecht: Beteiligung einer IHK an einer Fluplatz-GmbH

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    - Hessischer VGH - 05.02.2009 - AZ: VGH 8 A 1559/07.

    das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2009 - 8 A 1559/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie.

  • VG Düsseldorf, 11.05.2016 - 20 K 3417/15

    "IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld" grundsätzlich zulässig

    vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56.79 -, juris Rn. 16 (= BVerwGE 64, 298-307), vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 -, juris Rn. 11 f. (= BVerwGE 112, 69-78), und vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 -, juris Rn. 21 (= BVerwGE 137, 171-179); Beschluss vom 14. Januar 2008 - 6 B 58.07 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02 -, juris Rn. 8 ff. (= GewArch 2003, 418-420), und vom 16. Mai 2014 - 16 A 1499/09 -, juris Rn. 25 (= GewArch 2014, 301-303); Hessischer VGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - 8 A 1559/09 -, juris Rn. 52 (= GewArch 2009, 158-161).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 -, Rn. 17 (= BVerwGE 112, 69-78), und vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 -, juris Rn. 24, 29 f. (= BVerwGE 137, 171-179); für eine Abstufung des zulässigen Betätigungsumfangs nach der Intensität der Betroffenheit wirtschaftlicher Interessen OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02 -, juris Rn. 37 (= GewArch 2003, 418-420), Hessischer VGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - 8 A 1559/07 -, juris Rn. 67 ff. (= GewArch 2009, 158-161); befürwortend auch Kluth, in: ders. (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 11 Rn. 26 f.

  • VG Ansbach, 13.05.2009 - AN 11 K 07.03391

    Kein Mitteilungsanspruch einer ...

    Die ... als öffentlich-rechtliche Körperschaften haben jedoch auch andere Aufgaben, die weder zur Selbstverwaltung noch zum Kernbereich ihrer Angelegenheiten gehören (- zu diesen beispielsweise näher im Urteil des HessVGH vom 5.2.2009, 8 A 1559/07, juris).
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