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   VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A   

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VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A (https://dejure.org/2009,7705)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A (https://dejure.org/2009,7705)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. November 2009 - 8 A 1862/07.A (https://dejure.org/2009,7705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, Art 16a GG
    Extremgefahr bei Rückkehr nach Afghanistan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebungsverbot i.R.e. bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohenden Extremgefahr; Merkmale einer sog. Extremgefahr

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Abschiebungsverbot, Afghanistan, extreme Gefahrenlage, Existenzgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Abschiebungsverbot i.R.e. bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohenden Extremgefahr; Merkmale einer sog. Extremgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 331
  • DÖV 2010, 330
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07

    Keine extreme Gefahrlage bei Rückkehr eines allein stehenden, arbeitsfähigen,

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07
    Jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die ihr Heimatland im Kindesalter als Vollwaisen ohne Angehörige und ohne abgeschlossene Schulausbildung verlassen haben, droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Extremgefahr, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründet, wenn nicht durch ein in Afghanistan funktionierendes soziales Netzwerk sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können (hier verneint; Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -) .

    Der Kläger gehört damit zu einer Personengruppe, für die auch andere, ansonsten in der Annahme von Extremgefahren eher zurückhaltende Oberverwaltungsgerichte das Vorliegen einer Extremgefahr und damit einer verfassungswidrigen Regelungslücke bejaht haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07.OVG -, AuAS 2008, 188 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -, DÖV 2009, 826 = DVBl. 2009, 1327 = juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07
    Jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die ihr Heimatland im Kindesalter als Vollwaisen ohne Angehörige und ohne abgeschlossene Schulausbildung verlassen haben, droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Extremgefahr, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründet, wenn nicht durch ein in Afghanistan funktionierendes soziales Netzwerk sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können (hier verneint; Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -) .

    Der Kläger gehört damit zu einer Personengruppe, für die auch andere, ansonsten in der Annahme von Extremgefahren eher zurückhaltende Oberverwaltungsgerichte das Vorliegen einer Extremgefahr und damit einer verfassungswidrigen Regelungslücke bejaht haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07.OVG -, AuAS 2008, 188 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -, DÖV 2009, 826 = DVBl. 2009, 1327 = juris).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07
    12 Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger wäre im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Afghanistan dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Lebensverhältnissen ausgesetzt, die als Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 349 = juris Rdnr. 9 m.w.N) anzusehen wären, so dass spätestens durch den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27 Juli 2005 (StAnz. S. 3258) eine Regelungslücke im Hinblick auf anderweitigen Schutz nach §§ 60 Abs. 7 S. 3, 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG entstanden ist, die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu schließen ist.

    Da diese Ereignisse zwar zahlreich, aber gemessen an der gesamten Einwohnerzahl Afghanistans bzw. der beiden als Rückkehroption in Betracht kommenden Städte doch nicht so häufig sind, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Kläger selbst Opfer von Selbstmordanschlägen, Bombenexplosionen oder vergleichbaren Ereignissen werden bzw. durch Raubüberfälle oder durch andere schwere Straftaten nachhaltig in seiner körperlichen Integrität verletzt werden oder seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage gänzlich verlustig gehen wird, kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Kläger durch eine Abschiebung nach Afghanistan, gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde' (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, a.a.O.)".

  • BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07

    Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07
    Insbesondere wirft die Rechtssache keine nicht geklärten Grundsatzfragen rechtlicher Art auf, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 - (juris Rdnr. 3) klargestellt hat, dass es an seiner früheren Rechtsprechung zu §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG festhalten will, auf die sich auch die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf für das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 23. April 2007 ausdrücklich bezogen hat (BT-Drs. 16/5065, vgl. die oben zitierte Begründung für die später Gesetz gewordene Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG (S. 187).
  • VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06

    Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07
    Insoweit kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A -, ESVGH 58, 251 = juris Rdnrn.13 ff.) verwiesen werden.
  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07
    Dass die Berufungsbegründung im wesentlichen auf die Begründung des erfolgreichen Zulassungsantrags der Beklagten beschränkt ist, ist in Asylsachen als zulässig anerkannt ( BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67 = juris Rdnrn 4 ff., und vom 18. August 2008 - 10 B 34.08 -, juris Rdnrn. 4 f.).
  • BVerwG, 18.08.2008 - 10 B 34.08

    Verstoß gegen § 124a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07
    Dass die Berufungsbegründung im wesentlichen auf die Begründung des erfolgreichen Zulassungsantrags der Beklagten beschränkt ist, ist in Asylsachen als zulässig anerkannt ( BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67 = juris Rdnrn 4 ff., und vom 18. August 2008 - 10 B 34.08 -, juris Rdnrn. 4 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2017 - A 11 S 512/17

    (Keine) Möglichkeit der Verweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus der

    zur Lage in Kabul unter dem Gesichtspunkt internen Schutzes bzw. der innerstaatlichen Fluchtalternative bis zum Jahr 2014 jeweils ausführlich die Urteile des OVG NRW vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 189-250, des OVG Rheinl.-Pf. vom 21.03.2012 - 8 A 11048/10.OVG -, BeckRS 2012, 49772, des HessVGH vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10 -, ZAR 2012, 80, vom 25.01.2010 - 8 A 303/09 -, BeckRS 2010, 51069 und vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A -, NVwZ-RR 2010, 331, des VGH Bad.-Württ. vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, DVBl 2009, 1327 L und BeckRS 2009, 36753, des OVG Rheinl.-Pf. vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 -, BeckRS 2008, 36368 sowie des HessVGH vom 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A -, BeckRS 2008, 35023.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

    In Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188; Hess. VGH, Urteil vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A - NVwZ-RR 2010, 331) hatte der Senat mit Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - (DVBl 2009, 1327) entschieden, dass für Ausländer aus der Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in ihrer Heimat ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im dargelegten Sinne bestehe.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

    In Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188; Hess. VGH, Urteil vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A - NVwZ-RR 2010, 331) hatte der Senat mit Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - (DVBl 2009, 1327) entschieden, dass für Ausländer aus der Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in ihrer Heimat ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im dargelegten Sinne bestehe.
  • VGH Hessen, 30.01.2014 - 8 A 119/12

    Keine Abschiebungsverbote bei alleinstehenden afghanischen Männern

    Diese Rechtsprechung hat der Senat unter dem Eindruck der Auswirkungen des Dürrejahres 2008, eingeschränkter Nahrungsmittelexporte der Nachbarländer Afghanistans und damit einhergehender starker Steigerungen der Nahrungsmittelpreise mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. November 2009 - 8 A 1862/07.A - (NVwZ-RR 2010, 331 = juris) dahin modifiziert, dass jedenfalls jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die ihr Heimatland im Kindesalter als Vollwaisen ohne Angehörige und ohne abgeschlossene Schulausbildung verlassen haben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Extremgefahr drohe, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründe, wenn nicht durch ein in Afghanistan funktionierendes soziales Netzwerk sichergestellt sei, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können (juris Rn.12, 16 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3392/11

    Zum Abschiebungsschutz für unbegleitete afghanische Kinder und Jugendliche

    "In Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188; Hess. VGH, Urteil vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A - NVwZ-RR 2010, 331) hatte der Senat mit Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - (DVBl 2009, 1327) entschieden, dass für Ausländer aus der Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in ihrer Heimat ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im dargelegten Sinne bestehe.
  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Logar/Afghanistan

    Aufgrund neuerer Erkenntnismittel und im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. u.a. Rheinl.-Pf. OVG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris) hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 26. November 2009 - 8 A 1862/07.A -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch jungen ledigen Männern aus Afghanistan im Falle ihrer zwangsweisen Rückführung sog. Extremgefahren drohen können, wenn mangels einer ausreichenden Schul- und/oder Berufsausbildung, mangels Vermögens oder Grundbesitzes und insbesondere mangels eines funktionierenden sozialen Netzwerks durch Familie oder Bekannte nicht sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können.
  • VGH Hessen, 04.02.2010 - 8 A 2324/07

    Afghanistan, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab,

    Mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 26. November 2009 - 8 A 1862/07.A - (juris) hat der Senat diese Rechtsprechung aktualisiert und dahin präzisiert, dass jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die ihr Heimatland im Kindesalter als Vollwaisen ohne Angehörige und abgeschlossene Schulausbildung verlassen haben, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Extremgefahr drohe, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen könne, wenn nicht durch ein in Afghanistan funktionierendes soziales Netzwerk sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können.

    Da die in Hessen geltende Erlassregelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG zumindest den Klägern zu 5. bis 8. keinen wirksamen Abschiebungsschutz bietet, wäre jedenfalls bei ihnen durch entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine verfassungswidrige Regelungslücke zu schließen, wenn nicht § 60 Abs. 1 AufenthG eingreifen würde (vgl. die zitierten Senatsurteile vom 7. Februar 2008 und vom 26. November 2009, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09

    Kein Widerruf eines Abschiebungsverbots für Afghanen aufgrund bestehender

    Aufgrund der nachfolgenden Entwicklung und neuerer Erkenntnismittel hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 - u.a. 8 A 1862/07.A - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinlang-Pfalz und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. OVG Rheinl.-Pf. Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAs 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris und vom 9. Juni 2009 - A 11 S 611/08 -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch für junge, ledige und arbeitsfähige Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul wegen der derzeit katastrophalen Versorgungslage und wegen ihrer persönlichen Verhältnisse eine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, wenn sie etwa Afghanistan in jungen Jahren und ohne abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verlassen haben, nach längerer Abwesenheit im westlichen Ausland ohne besondere berufliche Qualifikation zurückkehren und in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte oder ein sonstiges funktionierendes soziales Netzwerk sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse oder sonstigen Ve3rmögen verfügen.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - A 11 S 3319/11
    In Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188; Hess. VGH, Urteil vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07,A - NVwZ-RR 2010, 331) hatte der Senat mit Urteil vom 14.05.2009 -A 11 S 610/08 - (DVBI 2009, 1327) entschieden, dass für Ausländer aus der Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in ihrer Heimat ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im dargelegten Sinne bestehe.
  • VG Leipzig, 11.04.2012 - A 1 K 1051/10
    Zwar hatten verschiedene Obergerichte entschieden, dass für beruflich nicht besonders qualifizierte männliche Staatsangehörige, die in ihrer Heimat ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation bestehe (vgl. OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 6.5.2008, AuAS, 2008, 188; HessVGH, Urt. v. 26.11.2009, NVwZ-RR 2010, 331; VGH BW, Urt. v. 14.5.2009, DVB1.2009, 1327).
  • VG Wiesbaden, 11.03.2010 - 7 K 1437/09

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, Widerruf, Widerrufsverfahren, nichtstaatliche

  • VGH Hessen, 10.02.2011 - 8 A 3279/09

    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Afghanistan, Wegfall der Umstände, Änderung der

  • VG Stuttgart, 21.06.2011 - A 6 K 3353/10

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Schiiten,

  • VG Gießen, 26.11.2012 - 7 L 3235/12
  • VG Wiesbaden, 23.03.2012 - 7 K 85/12

    Zivilbevölkerung, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Afghanistan, Herat,

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