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   BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02   

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https://dejure.org/2003,4257
BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02 (https://dejure.org/2003,4257)
BAG, Entscheidung vom 12.06.2003 - 8 ABR 14/02 (https://dejure.org/2003,4257)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 8 ABR 14/02 (https://dejure.org/2003,4257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Eingruppierung von Redakteuren - Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung von neun Leitern von Lokalredaktionen; Veränderung der Organisation und der Leitungsstrukturen einer Tageszeitung mit siebzehn Lokalredaktionen; Mitteilungsschreiben über die Organisationsänderung an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung Privatwirtschaft; Prozeßrecht - Eingruppierung von Redakteuren; Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung von mehreren Leitern von Lokalredaktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 44/89

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Umgruppierung eines Redakteurs

    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    Daraus folgt, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrats insoweit zurücktreten müssen, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - BAGE 43, 35 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 36).

    Vorliegend handelt es sich um einen Pressebetrieb; auch sind die Redakteure Tendenzträger (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 46 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 52; 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - BAGE 43, 35 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 36).

    Doch wird durch das Mitbestimmungsrecht bei der Ein- und Umgruppierung von Redakteuren die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt, denn es geht hier nur noch um einen Normenvollzug, bei dem dem Arbeitgeber anders als bei den rechtsgestaltenden Maßnahmen der Einstellung und Versetzung kein Ermessen eingeräumt ist (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 -).

    Dementsprechend unterliegen Ein- und Umgruppierung im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG anders als die rechtsgestaltenden Maßnahmen der Einstellung und Versetzung lediglich einer rechtlichen Beurteilung im Sinne einer "Richtigkeitskontrolle" (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - mwN; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 99 Rn. 81 mwN).

    Dabei muß der Arbeitgeber den Betriebsrat soweit unterrichten, daß dieser auf Grund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 - BAGE 60, 330 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 70; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - BAGE 60, 57 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 69).

    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57; 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242, 253 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 58).

  • BAG, 13.02.1985 - 4 AZR 292/83

    Eingruppierung eines Redakteurs - Tarifliche Merkmale einer Bezirksausgabe -

    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    Zur Auslegung dieses Begriffs ist Ziff. 2 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum GTV heranzuziehen; diesen kommt ebenso wie einer authentischen Interpretation Tarifcharakter zu, da die Schriftform gewahrt ist und die Tarifvertragsparteien die Durchführungsbestimmungen ausdrücklich "mit tariflicher Wirkung" vereinbart haben (BAG 13. Februar 1985 - 4 AZR 292/83 - zur gleichlautenden Norm vom 22. Mai 1981, gültig ab 1. Mai 1981).

    (1) Voraussetzung für die Eingruppierung in § 2 Ziff. IV GTV ist stets das Fehlen eines Unterstellungsverhältnisses unter einen Redakteur dieser Bezirksausgabe, und zwar unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer seinerseits Redakteure iSv. § 2 Ziff. IV d) unterstellt sind (BAG 13. Februar 1985 - 4 AZR 292/83 - zur gleichlautenden Norm vom 22. Mai 1981, gültig ab 1. Mai 1981).

    Damit bringen die Tarifvertragsparteien deutlich erkennbar zum Ausdruck, daß in den übrigen tariflichen Bestimmungen der Begriff der Unterstellung im allgemeinen rechtlichen Sinne zu verstehen ist (BAG 13. Februar 1985 - 4 AZR 292/83 - zur gleichlautenden Norm vom 22. Mai 1981, gültig ab 1. Mai 1981).

    Danach ist jemand einem anderen unterstellt, wenn er dessen Weisungen unterworfen ist, ohne daß es darauf ankäme, ob und in welchem Umfang von der Weisungsbefugnis in der täglichen Praxis Gebrauch gemacht wird (BAG 13. Februar 1985 - 4 AZR 292/83 - aaO).

  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90

    Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    Geht im Laufe des Beschlußverfahrens die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Organ über, so wird dieses Organ Beteiligter des anhängigen Beschlußverfahrens (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 31/87 - BAGE 60, 48 = AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 83 Nr. 8; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613a Nr. 89 = EzA BGB § 613a Nr. 93; Hauck ArbGG 2. Aufl. § 83 Rn. 10; GK-ArbGG/Dörner Stand Mai 2003 § 83 Rn. 76).

    Dies gilt nicht nur für den Wechsel der betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit auf Seite der weiteren Beteiligten iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG (BAG 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 14), sondern auch für den Wechsel der betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit auf der Seite des Antragstellers (vgl. BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - aaO).

    Dieser Wechsel ist auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - aaO).

  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 41/00

    Eingruppierung - Verkaufshilfe im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - EzB TVG § 4 Nr. 50).

    Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - aaO).

  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    Daraus folgt, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrats insoweit zurücktreten müssen, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - BAGE 43, 35 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 36).

    Vorliegend handelt es sich um einen Pressebetrieb; auch sind die Redakteure Tendenzträger (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 44/89 - 8. Mai 1990 - 1 ABR 33/89 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 46 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 52; 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - BAGE 43, 35 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 36).

  • BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 395/94

    Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).
  • BAG, 19.11.1997 - 10 AZR 249/97
    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - EzB TVG § 4 Nr. 50).
  • BAG, 26.10.1993 - 1 ABR 12/93

    Tarifgerechte Eingruppierung eines Redakteurs - Zustimmungsverweigerung des

    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    Der einzige Ausnahmetatbestand, den die Durchführungsbestimmungen kennen, ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. BAG 26. Oktober 1993 - 1 ABR 12/93 - AfP 1994, 170).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).
  • BAG, 02.09.1980 - 6 ABR 37/78

    Arbeitsgerichtsverfahren - Beschwerdeschrift - Beschlußverfahren - Ladungsfähige

    Auszug aus BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02
    a) Das auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfende (vgl. BAG 2. September 1980 - 6 ABR 37/78 - AP ArbGG 1979 § 89 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 89 Nr. 1; 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - BAGE 39, 259 = AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 2; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 96 Rn. 8) allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist gegeben.
  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

  • BAG, 10.08.1993 - 1 ABR 22/93

    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Wochenfrist - Verweigerung

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87

    Verfahrenszuständigkeit

  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 33/89

    Versetzung von Redakteuren innerhalb der Wochenfrist

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 51/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87

    Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber,

  • BAG, 14.03.1989 - 1 ABR 80/87

    Widerspruch des Betriebsrats gegen die Einstellung eines Geschäftsstellenleiters

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89

    Rechenzentrum als Tendenzbetrieb

  • LAG Baden-Württemberg, 26.05.2023 - 12 TaBV 1/23

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

    Die Verfolgung und Durchsetzung des individualrechtlichen Anspruchs eines Arbeitnehmers ist hingegen nicht Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG (BAG 12. Juni 2003 - 8 ABR 14/02 - Rn. 66).

    Nur dann steht dem Betriebsrat das Recht zur Überprüfung der Rechtsanwendung wegen des kollektiven Interesses an der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit zu (vgl. BAG 12. Juni 2003 - 8 ABR 14/02 - Rn. 66).

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Da es sich hierbei um einen Akt der Rechtsanwendung handelt und dem Betriebsrat vom Gesetz nur ein Mitbeurteilungsrecht eingeräumt worden ist, wird die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht beeinträchtigt (BAG 10. März 1992 - 1 ABR 57/91 - zu B I 3 der Gründe mwN; 12. Juni 2003 - 8 ABR 14/02 - zu B II 3 a der Gründe, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 10) .
  • LAG Berlin, 29.10.2004 - 13 TaBV 1644/04

    Umgruppierung eines Redakteurs

    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur für die Auslegung des hier maßgeblichen Tarifvertrages BAG 12.6.2003 - 8 ABR 14/02 - teilweise abgedruckt in EzA § 613a BGB 2002 Nr. 10 zu B II 3 d) bb) (2) mit weiteren Nachweisen).

    Anders als im allgemein rechtlichen Sinn, wonach jemand einem anderen unterstellt ist, wenn er dessen Weisungen unterworfen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob und in welchem Umfang von der Weisungsbefugnis in der täglichen Praxis Gebrauch gemacht wird, ist vorliegend Ziffer 5 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit der Ziffer V b GTV maßgebend (vgl. dazu nur BAG 12.6.2003, a.a.O., zu B II 3 d) bb) (5) mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2005 - 4 TaBV 2/04

    Verschmelzung im Wege der Aufnahme - Tarifpluralität - Prinzip der Tarifeinheit

    Hierin liegt eine Umgruppierung,, auch wenn damit aufgrund de Bestandsgarantie des § 54 Abs. 1 TV SR TSI eine Verringerung des Arbeitsentgelts nicht verbunden ist (vgl. nur BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2005 - 20 TaBV 3/04

    Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität - Prinzip der Tarifeinheit

    Hierin liegt eine Umgruppierung, auch wenn damit aufgrund der Bestandsgarantie des § 54 Abs. 1 TV SR T. eine Verringerung des Arbeitsentgelts nicht verbunden ist (vergleiche nur BAG, Beschluss vom 12.06.2003 - 8 ABR 14/02 - EZA § 613a BGB Nr. 10).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.09.2005 - 21 TaBV 7/04

    Umgruppierung von Arbeitnehmern nach Unternehmensverschmelzung -

    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 12.06.2003 - 8 ABR 14/02 - EzA Nr. 10 zu § 613 a BGB, zu B II 3 c der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.02.2006 - 2 TaBV 6/04

    Umgruppierung nach Verschmelzung durch Aufnahme - Zustimmungsersetzung

    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG vom 12.06.2003 - 8 ABR 14/02 - EzA Nr. 10 zu § 613 a BGB 2002).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 7 TaBV 2/05

    Tarifpluralität - Verbandstarifverträge und Firmentarifverträge -

    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 12.06.2003 - 8 ABR 14/02 - EzA Nr. 10 zu § 613a BGB, zu B II 3 c der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2005 - 20 TaBV 5/04

    Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität - Prinzip der Tarifeinheit

    Hierin liegt eine Umgruppierung, auch wenn damit aufgrund der Bestandsgarantie des § 54 Abs. 1 TV SR T. eine Verringerung des Arbeitsentgelts nicht verbunden ist (vergleiche nur BAG, Beschluss vom 12.06.2003 - 8 ABR 14/02 - EZA § 613a BGB Nr. 10).
  • ArbG Ulm, 10.03.2004 - 7 BV 1/03

    Tarifvertrag: Zustimmungsersetzungsverfahren; Vorliegen eines

    Hat daher - wie vorliegend - der Betriebsrat innerhalb der Frist eine unzweifelhaft abschließende Stellungnahme abgegeben, die gerade nicht (zumindestens auch) auf eine aus seiner Sicht unzureichende Unterrichtung hinweist, so kann er sich im Zustimmungsersetzungsverfahren hierauf nicht mehr berufen (BAG v. 14.03.89 -1 ABR 80/87; v. 26.03.91 - 1 ABR 42/90; v. 12.06.03 - 8 ABR 14/02).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.09.2005 - 7 TaBV 3/05

    Tarifpluralität - Verbandstarifvertrag und Firmentarifvertrag -

  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2005 - 20 TaBV 6/04

    Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität - Prinzip der Tarifeinheit

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