Rechtsprechung
   BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41799
BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 (https://dejure.org/2016,41799)
BAG, Entscheidung vom 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 (https://dejure.org/2016,41799)
BAG, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - 8 AZB 23/16 (https://dejure.org/2016,41799)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,41799) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 120a Abs 2 S 1 ZPO, § 120a Abs 2 S 2 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO
    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • IWW

    § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § ... 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 40 Satz 1 EGZPO, § 121 BGB, § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 124 ZPO, § 242 BGB, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 124 Abs. 1 ZPO, § 120a Abs. 2 ZPO, § 296 Abs. 2 ZPO, § 124 Nr. 2 ZPO, § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Verschuldensanforderung bei unterlassener Mitteilung im Recht der Prozesskostenhilfe; Teilweise Parallel-Entscheidung zu BAG; 8 AZB 16/16; v. 18.08.2016

  • bag-urteil.com

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • rewis.io

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 40 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe - und die unterlassene Mitteilung über verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2016 - 5 Ta 201/16

    PKH; Verbesserung der Vermögensverhältnisse; Unterlassene Mitteilung

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - aufgehoben.

    Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass kein eigener Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ist.

  • BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329) .
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) .
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Danach wären die geforderten Mitteilungen zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erstatten (vgl. etwa BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 20; 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - zu II 1 a der Gründe) , ohne dass es auf eine Absicht oder eine grobe Nachlässigkeit ankäme.
  • BVerfG, 29.12.2009 - 1 BvR 1781/09

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtgewährung von

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) .
  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 139/05

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Fristen im Zivilverfahren

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (in diesem Sinne auch: BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 18; Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 5; zum Begriff der groben Nachlässigkeit in § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 30. März 2006 - VII ZR 139/05 - Rn. 4) .
  • BGH, 11.07.2007 - XII ZR 197/05

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. etwa BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - Rn. 15) .
  • BAG, 28.04.2016 - 8 AZB 65/15

    Prozesskostenhilfe - Begriff des Einkommens iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO -

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) .
  • BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und auch den Anschriftswechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11; so auch AR/Heider 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 124 Rn. 51; BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 23a; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 847; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 10; Hk-ZPO/Kießling 6. Aufl. § 124 Rn. 8; Korinth ArbRB 2016, 60, 63; Maul-Sartori jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6; Natter FA 2014, 290, 291; Nickel MDR 2013, 890, 894; Thomas/Putzo/Seiler 37. Aufl. § 124 Rn. 4a; wohl auch Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 124 ZPO Rn. 20, 21; aA Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 8a ohne Begründung) .
  • BGH, 10.10.2012 - IV ZB 16/12

    Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des

    Auszug aus BAG, 19.10.2016 - 8 AZB 23/16
    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verbieten es allerdings weder, der Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, aufzuerlegen, den Fortbestand der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen, noch an ein schuldhaftes unredliches Verhalten der Partei die Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe zu knüpfen (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - Rn. 30) .
  • BGH, 28.06.2012 - VII ZR 130/11

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters: Pflichten des

  • Drs-Bund, 24.03.2010 - BT-Drs 17/1216
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2017 - 18 WF 239/16

    Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren

    Hinzukommen muss, dass die Verzögerung oder das Unterlassen der Mitteilung auf einem qualifizierten Verschulden des Beteiligten in Form der Absicht oder groben Nachlässigkeit beruht (BAG Beschl. v. 19.10.2016 - 8 AZB 23/16, beck-online Rn. 14; BAG Beschl. v. 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 jeweils m.w.N.; OLG Zweibrücken Beschl. v. 07.04.2016 - 6 WF 39/16; OLG Dresden, Beschl. v. 25.10.2016 - 20 WF 1201/16; OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2015 - 10 WF 237/15; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2015 - 19 Ta 519/15 LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.09.2015 - 5 Ta 147/15; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 124 ZPO Rn. 9 BeckOK/Kraatz, ZPO, Stand 01.12.2016, § 124 Rn. 23a; Rahm/Künkel/Schürmann, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 73. Lieferung 10.2016, C. Verfahren und Rechtsmittel, Rn. 256.1; a.A., wonach allein die nicht unverzügliche Mitteilung die Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auslöst: LAG München, Beschluss vom 25.02.2015 - 10 Ta 51/15 -, juris Rn. 17, Sächsisches LAG NZA-RR 2016, 496, juris Rn. 27 Musielak/Fischer, ZPO, 13. Auflage 2016, § 124 Rn. 8a).

    Eine solche, regelmäßig auf leichter Fahrlässigkeit beruhende schlichte Pflichtverletzung begründet noch keinen besonders groben Sorgfaltsverstoß (BAG Beschl. v. 19.10.2016 - 8 AZB 23/16, beck-online Rn. 26 f. BAG Beschl. v. 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 Rn. 23 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 2 1026; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2016, 157 m.w.N.).

  • LAG Hessen, 01.06.2017 - 3 Ta 241/16

    Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO

    In Anlehnung an BAG 8 AZB 16/16 und 8 AZB 23/16 setzt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen unterbliebener sofortiger Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraus, dass die Partei "absichtlich" oder "aus grober Nachlässigkeit" gehandelt hat.

    a) Zu den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. hat das Bundesarbeitsgericht in seinen aktuellen Entscheidungen (BAG 19. Oktober 2016 - 8 AZB 23/16 - zitiert nach juris; BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris) ausgeführt, dass § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

    Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit müsse es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige (BAG 19. Oktober 2016 - 8 AZB 23/16 - aaO, Rn. 14, 17ff; BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - aaO. Rn. 23, 24 mwN.).

    Hierzu habe die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen, dies könne auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (BAG 19. Oktober 2016 - 8 AZB 23/16 - aaO, Rn. 28).

    § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. stelle sich insoweit als Sanktion für das Unterlassen der nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. geforderten Mitteilungen dar (BAG 19. Oktober 2016 - 8 AZB 23/16 - aaO, Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 2 Ws 94/18

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger durch den

    Bei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO handelt es sich um einen Verwirkungstatbestand mit Sanktionscharakter, bei dem es auf die Kausalität nicht ankommt (vgl. statt vieler: BAG BeckRS 2016, 74442; LAG München BeckRS 2016, 68579).
  • LAG Hamm, 12.12.2016 - 5 Ta 413/16

    Prozesskostenhilfe, Nichtmitteilung von Einkommensänderungen, atypischer Fall

    Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände (siehe hierzu BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 8 AZB 23/16 -, juris, bezüglich einer nicht mitgeteilten Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse; BAG, Beschluss vom 18.08.2016, 8 AZB 16/16, juris, bezüglich einer nicht mitgeteilten Adressänderung).

    (BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 8 AZB 23/16, juris, Rz. 14).

    § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. stellt sich insoweit als Sanktion für das Unterlassen der nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. geforderten Mitteilungen dar (BAG, Beschluss vom 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 -, juris unter Hinweis auf BT-Drs. 17/11472, S. 35).

    Zweck der Mitteilungspflicht ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe zu vermeiden (BAG, Beschluss vom 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 -, Rn. 28, juris).

    Diese Ermessensentscheidung ist auch entsprechend zu dokumentieren, will meinen, das entscheidende Gericht hat seine Überlegungen zu der getroffenen Entscheidung, ob ggf. ein atypischer Fall vorliegt und - verneinendenfalls - warum nicht, darzulegen (grundlegend in diesem Sinne schon Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 16.06.2016, 9 Ta 77/16, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2015, 19 Ta 519/15, juris; für die Prüfung jetzt auch BAG, Beschluss vom 19.10.2016, 8 AZB 23/16, juris, Rz. 32).

    Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nach der klarstellenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.10.2016 (8 AZB 23/16, juris) nicht gegeben.

  • LAG Hessen, 11.01.2017 - 3 Ta 391/16

    BAG 8 AZB 16/16 und 8 AZB 23/16 wird gefolgt:§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ist dahin

    BAG 8 AZB 16/16 und 8 AZB 23/16 wird gefolgt:.

    Zu den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. hat das Bundesarbeitsgericht in seinen aktuellen Entscheidungen (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- zitiert nach juris; BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris) ausgeführt, dass § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

    Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit müsse es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- aaO, Rn. 14, 17ff; BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- aaO. Rn. 23, 24 mwN.).

    Hierzu habe die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen, dies könne auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- aaO, Rn. 28).

    § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. stelle sich insoweit als Sanktion für das Unterlassen der nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. geforderten Mitteilungen dar (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- aaO, Rn. 30).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 WF 241/18

    Unterlassene Mitteilung relevanter Einkommensverbesserung im VKH -

    Danach reicht das schlichte Vergessen der sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflicht für sich allein noch nicht aus, sondern ist vielmehr ein qualifiziertes Verschulden erforderlich (BAG, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 8 AZB 23/16, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.2.2017, Az. 18 WF 239/16; LAG Hessen, Beschluss vom 11.1.2017, Az. 3 Ta 391/16 , zitiert nach juris; OLG Dresden, FamRZ 2017, 464 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2018 - 5 Ta 110/18

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer

    Ein solcher Rechtsverlust setzt ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mithin eine grobe Pflichtverletzung, also grobes Verschulden voraus (vgl. ausführlich BAG 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 - Rn. 14 ff mwN, NZA 2017, 533).

    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BAG 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 - Rn. 27 mwN).

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.11.2016 - 6 Ta 120/16

    Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung der PKH, Zurückverweisung an das

    b) Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 19.10.2016 (-8 AZB 23/16-) entschieden, dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dahin auszulegen ist, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, wenn die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt.

    Die Beschwerdekammer schließt sich den Ausführungen des 8. Senats zur Auslegung der Vorschrift an (BAG 29.10.2016 - 8 AZB 23/16 - Rn. 14 ff. juris).

  • OLG Dresden, 14.08.2023 - 18 WF 203/23

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung

    aa) Die wohl herrschende Auffassung (vgl. BAG, Beschluss vom 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2019 - 7 WF 495/19 -, juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 124 Rn. 19, jeweils m.w.N.) bejaht dies unter Rückgriff auf § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO, der den Begriff der Wesentlichkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei Bezug eines laufenden monatlichen Einkommens näher bestimme.
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.03.2022 - 1 Ta 16/22

    Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung der PKH, Mitwirkungspflicht,

    Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG, Beschluss vom 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 - juris, Rn 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht