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   BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96   

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BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96 (https://dejure.org/1997,31)
BAG, Entscheidung vom 22.05.1997 - 8 AZR 101/96 (https://dejure.org/1997,31)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 (https://dejure.org/1997,31)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a; KSchG § 1
    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

  • rechtsportal.de

    BGB § 613a ; KSchG § 1
    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 613a; KSchG § 1
    Betriebsübergang: Zweifel bei Betriebsunterbrechung von erheblicher Dauer - Erheblichkeit neunmonatiger Unterbrechung bei Modefachgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Betriebsübergang nach vorheriger Betriebsstillegung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 86, 20
  • NJW 1997, 3188
  • ZIP 1997, 1555
  • NZA 1997, 1050
  • NZI 1998, 48 (Ls.)
  • BB 1997, 1852
  • BB 1997, 2110
  • DB 1997, 1720
  • JR 1998, 176
 
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Wird zitiert von ... (191)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 -DB 1997, 628 ff.) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ist bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung oder ein Betrieb im Sinne von § 613 a BGB übergegangen ist, die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

    In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (im Anschluß an EuGH Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 -, aaO).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl. nur Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 -DB 1997, 628 ff.) ist bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, die Dauer einer evtl. Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

    c) Darüber hinaus erfordert ein Betriebsübergang nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. zusammenfassend Urteil vom 11. März 1997, aaO), die von den nationalen Gerichten bei der Anwendung des § 613 a BGB zu berücksichtigen ist, den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit.

    Insbesondere in Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (vgl. Nr. 21 der Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom 11. März 1997, aaO).

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 197/94

    Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 -DB 1997, 628 ff.) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ist bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung oder ein Betrieb im Sinne von § 613 a BGB übergegangen ist, die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

    Des weiteren entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 768/85 - AP Nr. 59 zu § 613 a BGB; Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 - AP Nr. 72 zu § 613 a BGB; Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), daß ein Betrieb auch vom Pächter stillgelegt werden kann, obgleich er in der Regel nicht legitimiert ist, das Betriebsgrundstück und die Betriebsmittel zu veräußern, also den Betrieb so zu zerschlagen, wie es der Eigentümer könnte.

    Als Mieterin des Gebäudes hatte die Gemeinschuldnerin ihrerseits die Verbindung dieses Betriebsmittels mit weiteren materiellen und immateriellen Betriebsmitteln sowie der Belegschaft zu einem funktionsfähigen Betrieb hergestellt, während bei einem Pachtverhältnis der Verpächter die materiellen und immateriellen Betriebsmittel zum Betrieb zusammenfaßt und dem Pächter zur Nutzung überläßt (vgl. hierzu bereits Urteil des Senats vom 27. April 1995, aaO, unter B II 2 a der Gründe).

    In Übereinstimmung damit hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. nur Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 -AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), daß eine wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne der Betriebsruhe der Annahme eines Betriebsüberganges entgegensteht.

  • BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 477/95

    Betriebsbedingte Kündigung - nicht durchgeführte Stillegung

    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG Urteil vom 10. Oktober 1996 - 2 AZR 477/95 -AP Nr. 81 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Vielmehr kann eine Kündigung wegen beabsichtigter Stillegung wirksam erklärt werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG Urteil vom 10. Oktober 1996, aaO).

  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 781/93

    Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Mit Urteil vom 9. Februar 1994 (- 2 AZR 781/93 - BAGE 75, 367 = AP Nr. 104 zu § 613 a BGB) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß jedenfalls bei Übernahme der Know-how-Träger ein durch diese repräsentiertes immaterielles Betriebsmittel übergegangen sein könne.
  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 30/84

    Betriebsübergang aufgrund Funktionsnachfolge?

    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - BAGE 48, 365 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB) angenommen, der Übergang der Arbeitsverhältnisse sei Rechtsfolge und nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 613 a BGB.
  • BFH, 11.11.1981 - II R 123/81
    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen, ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatz- oder Protokollstelle enthält, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und darlegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (einhellige Auffassung, vgl. nur BAG Urteil vom 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO; BFH Urteil vom 11. November 1981 - II R 123/81 - unveröffentlicht; MünchKommZPO/Walchshöfer, § 554 Rz 22; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 554 Rz 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 554 Rz 9, 12 und 13).
  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 480/87

    Betriebsübergang: Handelsvertreter - Unternehmer

    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Des weiteren entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 768/85 - AP Nr. 59 zu § 613 a BGB; Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 - AP Nr. 72 zu § 613 a BGB; Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), daß ein Betrieb auch vom Pächter stillgelegt werden kann, obgleich er in der Regel nicht legitimiert ist, das Betriebsgrundstück und die Betriebsmittel zu veräußern, also den Betrieb so zu zerschlagen, wie es der Eigentümer könnte.
  • BAG, 09.02.1968 - 3 AZR 419/66

    Verfahrensrüge - Verfahrensverletzung - Andere Entscheidung

    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen, ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatz- oder Protokollstelle enthält, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und darlegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (einhellige Auffassung, vgl. nur BAG Urteil vom 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO; BFH Urteil vom 11. November 1981 - II R 123/81 - unveröffentlicht; MünchKommZPO/Walchshöfer, § 554 Rz 22; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 554 Rz 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 554 Rz 9, 12 und 13).
  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 768/85

    Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bei auf einen Feststellungsantrag

    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Des weiteren entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 768/85 - AP Nr. 59 zu § 613 a BGB; Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 - AP Nr. 72 zu § 613 a BGB; Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), daß ein Betrieb auch vom Pächter stillgelegt werden kann, obgleich er in der Regel nicht legitimiert ist, das Betriebsgrundstück und die Betriebsmittel zu veräußern, also den Betrieb so zu zerschlagen, wie es der Eigentümer könnte.
  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 530/83

    Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsübergangs

    Auszug aus BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96
    Die Vorschrift enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot i.S. von § 13 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB und stellt nicht nur die Sozialwidrigkeit der Kündigung klar (BAG Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 530/83 -BAGE 48, 40 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB; ständige Rechtsprechung).
  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08

    Betriebsübergang - Begriff des Betriebsteils - Fortführung des bisherigen

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebes oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (24. Januar 2002 - C-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 32 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 77/187 Nr. 1; Senat 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149; 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154; 13. November 1997 - 8 AZR 375/96 - BAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 = EzA BGB § 613a Nr. 156; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190).
  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 654/01

    Betriebsübergang

    Bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebs oder bei alsbaldiger Wiederaufnahme der Produktion durch einen Erwerber spricht eine tatsächliche Vermutung gegen die ernsthafte Absicht, den Betrieb stillzulegen (vgl. BAG 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20 = AP BGB § 613 a Nr. 154; 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - BAGE 80, 74 = AP BGB § 613 a Nr. 128).
  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 397/06

    Kündigungsschutz nach einem Betriebsübergang

    Da die Vorschrift in der jetzigen Fassung auf der Richtlinie beruht, ist sie im Zweifel insgesamt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs europarechtskonform auszulegen (Senat 13. November 1997 - 8 AZR 82/95 - 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 -BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 1; MünchKommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 1; HWK/Willemsen § 613a BGB Rn. 2).
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