Rechtsprechung
   BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,35082
BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96 (https://dejure.org/1997,35082)
BAG, Entscheidung vom 11.09.1997 - 8 AZR 14/96 (https://dejure.org/1997,35082)
BAG, Entscheidung vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 (https://dejure.org/1997,35082)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,35082) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 157/93

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    § 626 Abs. 2 BGB stellt eine Konkretisierung des Gedankens dar, daß die Fortsetzung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aufgrund von Zeitablauf zumutbar werden kann (vgl. näher Senatsurteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334, 340 = AP Nr. 13 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu II 3 a bb der Gründe, m.w.N.).

    Das Erscheinungsbild der Verwaltung wird mitgeprägt von der Zeitdauer, die der frühere MfS-Mitarbeiter nach der Wiedervereinigung unbeanstandet tätig war (Senatsurteil vom 28. April 1994, a.a.O.).

    Denn das Erscheinungsbild der Verwaltung wird mitgeprägt von der Zeitdauer, die der Arbeitnehmer nach der Wiedervereinigung unbeanstandet tätig war (Senatsurteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334, 341 = AP Nr. 13 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu II 3 a bb der Gründe).

  • BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wegen der Tätigkeit für das

    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Deshalb darf der öffentliche Arbeitgeber nicht generell vor Ausspruch einer Kündigung die Auskunft der Gauck-Behörde abwarten, sondern muß im Regelfall - bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskunft - anhand des Ergebnisses der Befragung durch Fragebogen entscheiden (Senatsurteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 449/96 - n.v., zu II 4 b der Gründe).

    Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gehindert, auch zu einem späteren Zeitpunkt und gerade im Zusammenhang mit einer Gauck-Auskunft außerordentlich zu kündigen, wenn die persönliche Belastung des Arbeitnehmers durch neu bekannt gewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1997, a.a.O., zu II 4 c der Gründe).

  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Tatsachen, die der Personal Vertretung nicht unterbreitet wurden, dürfen bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung nicht berücksichtigt werden (vgl. nur BAG Urteil vom 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB, zu I 2 b cc der Gründe).
  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 262/92

    Einigungsvertrag; Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Das Beteiligungsrecht der Personalvertretung findet als Wirksamkeitsvoraussetzung auch auf Kündigungen nach Abs. 5 EV Anwendung (Senatsurteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 262/92 - AP Nr. 9 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 839/93

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag aufgrund informeller Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Vielmehr muß der Arbeitgeber die Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, näher so beschreiben, daß der Personalrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen, um sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. nur Senatsurteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 839/93 - n.v., zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 474/91

    Außerordentliche Kündigung gemäß Einigungsvertrag .

    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Je größer das Maß der Verstrickung, desto unwahrscheinlicher ist die Annahme, dieser Beschäftigte sei als Angehöriger des Öffentlichen Dienstes der Bevölkerung noch zumutbar (vgl. BAGE 70, 309, 320 = AP Nr. 4, a.a.O., zu B II 1 c der Gründe).
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Davon zu trennen ist die Frage, ob der Arbeitgeber bei einer Verdachtskündigung eigene Ermittlungen zügig durchführen muß (vgl. BAG Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Damit gilt auch für inoffizielle Mitarbeiter, daß eine außerordentliche Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn eine bewußte, finale Mitarbeit für das MfS/AfNS vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 484/92 - BAGE 74, 257 = AP Nr. 19 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 484/92

    Abberufung und Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Damit gilt auch für inoffizielle Mitarbeiter, daß eine außerordentliche Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn eine bewußte, finale Mitarbeit für das MfS/AfNS vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 484/92 - BAGE 74, 257 = AP Nr. 19 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 502/93
    Auszug aus BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Nach Art. 20 Abs. 1 EV gelten die in der Anlage I vereinbarten Regelungen für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts (Senatsurteil vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 502/93 - BAGE 75, 280, 282 = AP Nr. 11 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu II 1, 2 der Gründe).
  • BAG, 18.07.1996 - 8 AZR 228/94

    Außerordentliche Kündigung nach den Regelungen des Einigungsvertrages -

  • BAG, 18.07.1996 - 8 AZR 523/95

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerum für

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.10.1995 - 8 Sa 1536/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen ggf. ordentlichen Kündigung wegen einer

  • BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 193/57

    Außerordentliche Kündigung - Erklärung unter Fristsetzung - Wichtiger Grund -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.09.1997 - 4 Sa 930/95

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01

    Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung

    c) Es wäre allerdings widersprüchlich und mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund über längere Zeit "auf Vorrat" hielte, um ihn bei passend erscheinender Gelegenheit geltend zu machen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen zu können (BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; 11. September 1997 8 AZR 14/96 - RzK I 8 m ee Nr. 66).

    Der insoweit gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird dabei prinzipiell aber nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern regelmäßig durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung realisiert (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; siehe auch BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - RzK I 8 a ee Nr. 66; 6. April 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).

    cc) Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber bei Kenntnis neuer, weiterer Umstände den Kündigungssachverhalt neu bewerten und sich erst dann zur Kündigung entschließen kann (BAG 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - aaO; 4. Juni 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).

  • BVerwG, 03.05.1999 - 6 P 2.98

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds; Antragsbefugnis des

    dd) Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gehindert, auch zu einem späterem Zeitpunkt und gerade im Zusammenhang mit einer Auskunft des BStU außerordentlich zu kündigen, wenn die persönliche Belastung des Arbeitnehmers durch neu bekanntgewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint (BAG, Urteil vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 -).

    Der innere Grund für jene begünstigende Rechtsfolge kann auch daran erblickt werden, daß die Bereitschaft des betroffenen Arbeitnehmers, das volle Ausmaß seiner Belastung einzuräumen, einen deutlichen Bruch mit der MfS-Vergangenheit zu erkennen gibt (vgl. BAG, Urteil vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 -).

  • BAG, 10.12.1998 - 8 AZR 9/98

    Außerordentliche Kündigung wegen MfS-Tätigkeit

    Er hat hierzu ausgeführt, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft habe auf den Prüfungsmaßstab der Kündigung keinen Einfluß, sie lasse das Sonderkündigungsrecht nicht rückwirkend entfallen (Senatsurteile vom 18. Juli 1996 - 8 AZR 228/94 -, n.v., zu I der Gründe, und - 8 AZR 523/95 -, n.v., zu B I der Gründe; vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 -, n.v., zu B I der Gründe).

    Dabei ist der besonderen Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 1996 - 8 AZR 228/94 - n.v., zu III 2 a der Gründe; vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - n.v., zu B II 3 a der Gründe).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 17.12.1998 - 9 Sa 1165/97

    Ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung; Begründung der beabsichtigten

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 26/97
    Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gehindert, auch zu einem späteren Zeitpunkt und gerade im Zusammenhang mit einer Auskunft des Bundesbeauftragten außerordentlich zu kündigen, wenn die persönliche Belastung des Arbeitnehmers durch neu bekannt gewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1997, a.a.O., zu II 4 c der Gründe; Senatsurteil vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - n.v., zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 696/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für

    Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gehindert, auch zu einem späteren Zeitpunkt und gerade im Zusammenhang mit einer Gauck-Auskunft außerordentlich zu kündigen, wenn die persönliche Belastung des Arbeitnehmers durch neu bekannt gewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1997, aaO, zu II 4 c der Gründe; Senatsurteil vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - n.v., zu II 2 der Gründe).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 9 Sa 690/97
    Vorliegend beurteilt sich die außerordentliche Kündigung auch danach, ob die Ergebnisse des ergänzenden Berichts des BStU vom 9. Juli 1996 und der Einlassungen des Klägers in seiner Anhörung am 6. November 1996 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen und wie lange der Beklagten diese für die Kündigung maßgebenden Umstände bereits bekannt waren (BAG Urteil vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - n. v.).
  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 49/99

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS (Hochschulforstingenieur

    Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gehindert, auch zu einem späteren Zeitpunkt und gerade im Zusammenhang mit einer Auskunft des Bundesbeauftragten außerordentlich zu kündigen, wenn die persönliche Belastung des Arbeitnehmers durch neu bekannt gewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint (vgl. Senatsurteil 26. Juni 1997 aaO, zu II 4 c der Gründe; Senatsurteil 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - nv., zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 24.06.1999 - 8 AZR 379/98
    Der Senat hat zu den Auswirkungen dieser Privatisierung im Hinblick auf vor dem 1. Januar 1995 wirksam gewordene Kündigungen aus geführt, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft habe auf den Prüfungsmaßstab der Kündigung keinen Einfluß, sie lasse das Sonderkündigungsrecht nicht rückwirkend entfallen (Senatsurteile vom 18. Juli 1996 - 8 AZR 228/94 -, n.v., zu I der Grün de und - 8 AZR 523/95 -, n.v., zu B I der Gründe; vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 -, n.v., zu B I der Gründe).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht