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   BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19   

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BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19 (https://dejure.org/2020,16087)
BAG, Entscheidung vom 25.06.2020 - 8 AZR 145/19 (https://dejure.org/2020,16087)
BAG, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 (https://dejure.org/2020,16087)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG; Unionsrechtliches Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG; Adressierung des Auskunftsverlangens nach §§ 14 und 15 EntgTransp G; Passivlegitimation des Arbeitgebers bei Klage auf ...

  • bag-urteil.com

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • rewis.io

    Entgelttransparenzgesetz - Auskunftsanspruch

  • Betriebs-Berater

    Zum Auskunftsanspruch nach EntgTranspG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch arbeitnehmerähnliche Beschäftigte fallen unter das EntgTranspG

  • Betriebs-Berater

    Zum Auskunftsanspruch nach EntgTranspG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de

    Entgelttransparenzgesetz - Auskunftsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (28)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erstes Urteil des BAG zum EntgTranspG

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erstes Urteil zum EntgTranspG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zulässige Klageänderung vor dem Bundesarbeitsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auskunftsanspruch arbeitnehmerähnlicher Personen nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht hinreichend umgesetzte EU-Richtlinie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entgelttransparenzgesetz - und der Auskunftsanspruch der freien Mitarbeiterin

  • lto.de (Pressebericht, 25.06.2020)

    Entgelttransparenzgesetz: Gilt auch für freie Mitarbeiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Das ZDF muss über Geld sprechen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des Auskunftsanspruchs von Beschäftigten nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    ZDF-Journalistin Birte Meier obsiegt vor dem Bundesarbeitsgericht - Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • datev.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • juve.de (Kurzinformation)

    Entgelttransparenz: ZDF-Redakteurin erfolgreich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch über Verleichsentgelt kann auch für freie Mitarbeiter gelten

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerähnliche Personen iSd. innerstaatlichen Rechts können Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgeltTranspG sein

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz auch für Selbständige

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Entgelttransparenzgesetz - Was ist darunter zu verstehen?

  • anwalt.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Entgeltgleichheit - Auskunftsanspruch nach Entgelttransparenzgesetz?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Auskunftsanspruch eines Beschäftigten nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch steht auch freier Mitarbeiterin zu

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch steht auch freier Mitarbeiterin zu

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch steht auch freier Mitarbeiterin zu

  • juve.de (Kurzinformation)

    ZDF-Redakteurin erringt Erfolg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Freie Mitarbeiter fallen unter das Entgelttransparenzgesetz - BAG zum Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Entgelttransparenzgesetz; Auskunftsanspruch

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Birte Meier gegen das ZDF: BAG rettet ein Gesetz

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gehaltsklage von ZDF-Reporterin: Europa wird helfen

Sonstiges (3)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 30.08.2023)

    Einigung zwischen Birte Meier und ZDF in Equal-Pay-Streit

  • freiheitsrechte.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Equal-Pay-Klage: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

  • freiheitsrechte.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Equal-Pay-Klage: FAQs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 2604
  • MDR 2021, 175
  • MDR 2021, 176
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    (cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Richtlinien vollständig und genau einzuhalten, weshalb die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, die Bestimmungen der Richtlinien in hinreichend verbindlicher, bestimmter und so genauer, klarer und eindeutiger Weise umzusetzen, dass dem Erfordernis der Rechtssicherheit in vollem Umfang genügt wird (vgl. ua. EuGH 8. Juli 2019 - C-543/17 - [Kommission/Belgien] Rn. 51; 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] Rn. 51; 14. Dezember 1995 - C-16/95 - [Kommission/Spanien] Rn. 8; 3. Juni 1992 - C-287/91 - [Kommission/Italien] Rn. 7; 28. Februar 1991 - C-360/87 - [Kommission/Italien] Rn. 11, 31 jeweils mwN) .

    Jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, hat die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] Rn. 50 mwN) .

    Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleisten, und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. etwa EuGH 19. Dezember 2013 - C-281/11 - [Kommission/Polen] Rn. 60 mwN; 3. März 2011 - C-50/09 - [Kommission/Irland] Rn. 46; 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] aaO; 12. Juli 2007 - C-507/04 - [Kommission/Österreich] Rn. 89 mwN; 27. April 1988 - 252/85 - [Kommission/Frankreich] Rn. 5) .

    Um den Umfang der den Mitgliedstaaten obliegenden Umsetzungspflicht beurteilen zu können, muss in jedem Einzelfall die Natur der in einer Richtlinie enthaltenen Vorschrift bestimmt werden (vgl. etwa EuGH 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] Rn. 52 mwN) .

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    Dabei besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend zur Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft bezogen auf die Richtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; zur Arbeitnehmerfreizügigkeit EuGH 3. Juli 1986 - 66/85 - [Lawrie-Blum] Rn. 16 f.; zum Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen EuGH 13. Januar 2004 - 256/01 - [Allonby] Rn. 67; sowie - ebenfalls - im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85/EWG EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25) .

    Sofern eine Person die vorstehend unter Rn. 72 angeführten Voraussetzungen erfüllt, ist die Art der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der anderen Partei des Arbeits-/Vertragsverhältnisses für die Anwendung der Bestimmungen zum gleichen Entgelt der Richtlinie 2006/54/EG ohne Bedeutung (vgl. entsprechend im Zusammenhang der Richtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39 mit Nachweisen bezogen auf andere Bestimmungen des Unionsrechts) .

  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    (cc) Die Rechtsvorschriften des Unionsrechts über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allgemeine Bedeutung und umfassen beispielsweise auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (vgl. EuGH 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 18; 21. Mai 1985 - 248/83 - [Kommission/Deutschland] Rn. 16 zu ua. den Vorgänger-Richtlinien der Richtlinie 2006/54/EG: Richtlinie 75/117 und Richtlinie 76/207) .

    Danach ist es nicht von Belang, ob das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist (EuGH 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 18; 21. Mai 1985 - 248/83 - [Kommission/Deutschland] Rn. 16) oder ein Rechtsverhältnis sui generis.

  • EuGH, 21.05.1985 - 248/83

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    (cc) Die Rechtsvorschriften des Unionsrechts über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allgemeine Bedeutung und umfassen beispielsweise auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (vgl. EuGH 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 18; 21. Mai 1985 - 248/83 - [Kommission/Deutschland] Rn. 16 zu ua. den Vorgänger-Richtlinien der Richtlinie 2006/54/EG: Richtlinie 75/117 und Richtlinie 76/207) .

    Danach ist es nicht von Belang, ob das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist (EuGH 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 18; 21. Mai 1985 - 248/83 - [Kommission/Deutschland] Rn. 16) oder ein Rechtsverhältnis sui generis.

  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 758/13

    Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision - Feststellung

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa BAG 19. November 2019 - 3 AZR 294/18 - Rn. 19; 23. Oktober 2019 - 7 AZR 7/18 - Rn. 49 mwN; 19. März 2019 - 9 AZR 362/18 - Rn. 12; 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 36 mwN, BAGE 154, 337) .

    Zudem kommt nur eine Antragstellung innerhalb des eingelegten Rechtsmittels in Betracht (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 31, aaO) .

  • EuGH, 28.02.1991 - 360/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    (cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Richtlinien vollständig und genau einzuhalten, weshalb die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, die Bestimmungen der Richtlinien in hinreichend verbindlicher, bestimmter und so genauer, klarer und eindeutiger Weise umzusetzen, dass dem Erfordernis der Rechtssicherheit in vollem Umfang genügt wird (vgl. ua. EuGH 8. Juli 2019 - C-543/17 - [Kommission/Belgien] Rn. 51; 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] Rn. 51; 14. Dezember 1995 - C-16/95 - [Kommission/Spanien] Rn. 8; 3. Juni 1992 - C-287/91 - [Kommission/Italien] Rn. 7; 28. Februar 1991 - C-360/87 - [Kommission/Italien] Rn. 11, 31 jeweils mwN) .

    Rechtsvorschriften, durch die die betroffenen Normadressaten über ihre Möglichkeiten, sich auf das Unionsrecht zu berufen, im Ungewissen gelassen werden, stellen keine Erfüllung der Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht dar (vgl. ua. EuGH 28. Februar 1991 - C-360/87 - [Kommission/Italien] Rn. 12 mwN) .

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    (dd) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegen sowohl die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, als auch die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. etwa EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 36 mwN) .

    Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. etwa EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 294/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa BAG 19. November 2019 - 3 AZR 294/18 - Rn. 19; 23. Oktober 2019 - 7 AZR 7/18 - Rn. 49 mwN; 19. März 2019 - 9 AZR 362/18 - Rn. 12; 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 36 mwN, BAGE 154, 337) .

    Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist in der Revisionsinstanz dagegen grundsätzlich nicht möglich (vgl. etwa BAG 19. November 2019 - 3 AZR 294/18 - aaO; 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 31 mwN) .

  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17

    Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    Dabei verweist § 14 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG für das nähere Verfahren auf § 13 EntgTranspG und mithin auf die Regelungen zum Einblicksrecht des Betriebsausschusses in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der im Betrieb Beschäftigten (zu diesem Einblicksrecht BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 - BAGE 166, 309) .
  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19
    (aaa) Zwar haben die Gerichte teilweise aus Art. 3 Abs. 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, und aus Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen ua. seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf, den Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit abgeleitet (vgl. etwa BAG 11. September 1974 - 5 AZR 567/73 - zu I 2 der Gründe mwN; 15. Januar 1955 - 1 AZR 305/54 - BAGE 1, 258) .
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

  • BAG, 11.09.1974 - 5 AZR 567/73

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Zahlung freiwilligerZulagen -

  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid; Pflichten

  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

  • EuGH, 14.12.1995 - C-16/95

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 362/18

    Elternzeit - Kürzung von Urlaubsansprüchen

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung

  • EuGH, 03.06.1992 - C-287/91

    Kommission / Italien

  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 273/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösender Tarifvertrag - Verschlechterung einer

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

  • BAG, 23.10.2019 - 7 AZR 7/18

    Befristung - staatl. anerk. Hochschule - Juniorprofessor

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    Zudem ist dieses Verbot in § 7 EntgTranspG niedergelegt, wonach für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 19, BAGE 173, 331; 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 64, 98, BAGE 171, 195) .

    § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG sind auf die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit in das nationale Recht in Deutschland gerichtet (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - aaO; vgl. näher BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 63 ff., aaO) .

    Danach bezeichnet "Entgelt" iSd. EntgTranspG alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 20, BAGE 173, 331; 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 52, 67, BAGE 171, 195) .

    Das Entgeltgleichheitsgebot bei gleichwertiger Arbeit ermöglicht für das Grundentgelt den Vergleich sehr unterschiedlicher Tätigkeiten bezogen auf deren etwaige Gleichwertigkeit und einen etwaigen Anspruch auf gleiches Entgelt (BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 59, BAGE 171, 195; vgl. etwa EuGH 30. März 2000 - C-236/98 - [JämO] zur Möglichkeit des Vergleichs der Tätigkeit von Hebammen und Krankenhausingenieuren; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] zur Möglichkeit des Vergleichs der Tätigkeit einer Logopädin, eines klinischen Psychologen und eines leitenden Apothekers) .

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Der Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts folgt sowohl aus dem direkt anwendbaren Art. 157 AEUV als auch aus § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG (vgl. zu § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG bereits BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 64, 98) .

    Zudem ist dieses Verbot in § 7 EntgTranspG niedergelegt, wonach für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts (ebenso bereits BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 64, 98) .

    § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG sind auf die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit in das nationale Recht in Deutschland gerichtet (vgl. näher BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 63 ff.; vgl. auch BT-Drs. 18/11133 S. 45 sowie ebenda S. 28) .

    Danach bezeichnet "Entgelt" iSd. EntgTranspG alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden (vgl. näher BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 52, 67) .

    Der Rechtsbegriff der gleichwertigen Arbeit ermöglicht es, nicht-gleiche Tätigkeiten daraufhin zu überprüfen, ob sie von gleichem Arbeitswert sind, wodurch die Feststellung struktureller und mittelbar diskriminierender Entgeltungleichheiten ermöglicht wird (vgl. Das Entgelttransparenzgesetz: Ein Leitfaden für Arbeitgeber sowie für Betriebs- und Personalräte, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2017 S. 16; vgl. auch BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 59) .

    aa) § 22 AGG ist auch im Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit nach den speziellen Regelungen in § 3 Abs. 1 bzw. § 7 EntgTranspG maßgebend, mit denen die zuvor im AGG unterbliebene, zwingend erforderliche Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. e sowie von Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG in das innerstaatliche Recht in Deutschland erfolgte (vgl. näher zur erforderlichen und zuvor unterbliebenen Umsetzung BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 50 ff.) .

    Sie dienen ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11133 S. 22) dem Zweck, die Durchsetzung des Anspruchs auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu erleichtern (vgl. BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 98) .

    Der individuelle Auskunftsanspruch soll insoweit eine Unterstützung bieten, um dieses Informationsdefizit der Beschäftigten abzubauen (BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 98; BT-Drs. 18/11133 S. 22).

  • BVerfG, 01.06.2022 - 1 BvR 75/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen

    Im Übrigen verwies es den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück mit dem Hinweis, dass das Entgelttransparenzgesetz auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei (BAG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 -, BAGE 171, 195-230).
  • BAG, 25.03.2021 - 8 AZR 120/20

    Schadensersatz - Ansprüche aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht -

    Ob diese nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO zulässig war, ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung des § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen (vgl. BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 32; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 23 mwN, BAGE 161, 198) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 - 24 TaBV 481/20

    Auskunftsverlangen - Betriebsrat - Einsichtnahme in Bruttoentgeltlisten -

    Dies ist schon deshalb nicht erforderlich, weil das Auskunftsverlangen ohnehin nicht fristgebunden ist und die Zulässigkeit des Auskunftsersuchens nicht davon abhängt, dass es an die zuständige Stelle gerichtet wurde (BAG 25.Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - juris).

    Der Begriff des Entgelts nach § 5 Abs. 1 EntgTranspG ist dabei umfassend zu verstehen und umfasst alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden (BAG 25. Juni 2020 -8 AZR 145/19 - NZA 2020, 1613 - 1626 Rn 105).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 16 Sa 983/18
    Die Klägerin hat beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: 9 AZN 504/19) und Revision (Az.: 8 AZR 145/19) eingelegt.
  • ArbG Karlsruhe, 23.09.2022 - 8 Ca 126/22

    Entgelttransparenzgesetz - Auskunftsanspruch - Durchschnittsentgelt der

    Damit hat der Gesetzgeber keinen strengen Maßstab vorgegeben (BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19, Rn. 34 m. w. N.).
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