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   BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 145/91   

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https://dejure.org/1991,7334
BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 145/91 (https://dejure.org/1991,7334)
BAG, Entscheidung vom 14.11.1991 - 8 AZR 145/91 (https://dejure.org/1991,7334)
BAG, Entscheidung vom 14. November 1991 - 8 AZR 145/91 (https://dejure.org/1991,7334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geschlechtsspezifische Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses - Anspruch auf Schadensersatz wegen Verlustes eines vertraglich noch nicht erreichten Arbeitsplatzes - Verschulden des Arbeitgebers bei ...

  • bibliotheksurteile.de

    Sperrung einer ausgeschriebenen Stelle | Arbeitsrecht, Hochschulbibliothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 14.03.1989 - 8 AZR 447/87

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Begründung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 145/91
    Eine über den Wortlaut dieser Norm hinausgehende Interpretation hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 14. März 1989 (- 8 AZR 447/87 - BAGE 61, 209 und - 8 AZR 351/86 - BAGE 61, 219 = AP Nr. 5 und 6 zu § 611 a BGB) abgelehnt.

    In der geschlechtsspezifischen Benachteiligung könnte zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bewerbers liegen, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht des einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und Entfaltung der individuellen Persönlichkeit umfaßt (BAGE 61, 209, 212 = AP, a.a.O., zu A II der Gründe).

  • BAG, 14.03.1989 - 8 AZR 351/86

    Arbeitsverhältnis: Begründung - Gleichbehandlung von Frauen und Männern

    Auszug aus BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 145/91
    Eine über den Wortlaut dieser Norm hinausgehende Interpretation hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 14. März 1989 (- 8 AZR 447/87 - BAGE 61, 209 und - 8 AZR 351/86 - BAGE 61, 219 = AP Nr. 5 und 6 zu § 611 a BGB) abgelehnt.
  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 48/76

    Haftung einer Gemeinde aus Verschulden beim Vertragsschluß im Zusammenhang mit

    Auszug aus BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 145/91
    Sollte allerdings in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt worden sein, darf die derartig gebundene Partei die Vertragsverhandlung nicht mehr ohne triftigen Grund abbrechen (vgl. BGHZ 71, 386, 395).
  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 145/91
    Hätte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst diese Rechtsansicht der Klägerin geteilt, wäre es wegen fehlender Kompetenz nicht befugt gewesen, das Soldatenversorgungsgesetz als nachkonstitutionelles Bundesrecht ohne weiteres unangewendet zu lassen (vgl. hierzu nur BVerfGE 4, 331; 12, 180, 186).
  • BAG, 11.12.1990 - 7 AZR 186/89

    Einstellungsanspruch in den öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 145/91
    Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Teilurteil vom 11. Dezember 1990 (- 7 AZR 186/89 -) die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit als unbegründet zurückgewiesen als über den Hauptantrag entschieden worden ist.
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus BAG, 14.11.1991 - 8 AZR 145/91
    Hätte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst diese Rechtsansicht der Klägerin geteilt, wäre es wegen fehlender Kompetenz nicht befugt gewesen, das Soldatenversorgungsgesetz als nachkonstitutionelles Bundesrecht ohne weiteres unangewendet zu lassen (vgl. hierzu nur BVerfGE 4, 331; 12, 180, 186).
  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 160/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Nach allgemeinen Regeln hat der Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAG 14. November 1991 - 8 AZR 145/91 -) .
  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 37/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Nach allgemeinen Regeln hat der Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAG 14. November 1991 - 8 AZR 145/91 -) .
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