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   BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19   

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BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19 (https://dejure.org/2020,12636)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2020 - 8 AZR 170/19 (https://dejure.org/2020,12636)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 (https://dejure.org/2020,12636)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 15 Abs. 2 AGG, § ... 82 Satz 2 SGB IX, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 76/207/EWG, Richtlinie 2006/54/EG, § 15 Abs. 1 AGG, § 287 Abs. 1 ZPO, § 253 BGB, § 71 Abs. 1 SGB IX, § 71 Abs. 3 SGB IX, § 22 AGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Bewerbungsverfahren - Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - Höhe der Entschädigung

  • Wolters Kluwer

    Doppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG; Verschuldensunabhängige Festsetzung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG; Entschädigungshöhe bei zeitlicher Befristung der ausgeschriebenen Stelle; Ermessensspielraum der Gerichte für die Bestimmung der angemessenen ...

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Zur Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

  • rewis.io

    Bewerbungsverfahren - Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - Höhe der Entschädigung

  • Betriebs-Berater

    Zur Doppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

  • Betriebs-Berater

    Zur Doppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Doppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

  • datenbank.nwb.de

    Bewerbungsverfahren - Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - Höhe der Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der übergangene, behinderte Stellenbewerber - und die AGG-Entschädigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Benachteiligung nach dem AGG - Funktionen der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Entschädigung bei Nichteinstellung (§ 15 Abs. 2 AGG iVm. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG enthält Doppelfunktion in Form von Schadenskompensation und Prävention des Beschäftigten

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zum Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 170, 340
  • MDR 2020, 1255
  • NZA 2020, 1392
  • BB 2020, 1981
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Aso ciatia Accept] Rn. 63 mwN zur Richtlinie 2000/78/EG; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 und 40 zur Richtlinie 76/207/EWG) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Härte der Sanktionen der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia Accept] Rn. 63 mwN zur Richtlinie 2000/78/EG; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 25 zur Richtlinie 76/207/EWG; 10. April 1984 - …

    Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinien nicht gerecht (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 25 zur Richtlinie 76/207/EWG; 10. April 1984 - …

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss in dem Fall, dass sich ein EU-Mitgliedstaat - wie hier Deutschland - für eine Sanktion entscheidet, die sich in den Rahmen einer Regelung über die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers einfügt - wie hier § 15 Abs. 2 AGG -, der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für sich genommen ausreichen, um die volle Haftung seines Urhebers auszulösen (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 18) .

    Im nationalen Recht vorgesehene Rechtfertigungsgründe können nicht berücksichtigt werden (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] aaO; 8. November 1990 - C-177/88 - [Dekker] Rn. 25) .

    Vielmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Höchstgrenze von drei Bruttomonatsentgelten in seinem Urteil vom 22. April 1997 (- C-180/95 - [Draehmpaehl] zur Richtlinie 76/207/EWG) ausdrücklich gebilligt.

    Bei erfolglosen Bewerbern und Bewerberinnen, die auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Position wegen der besseren Qualifikationen der eingestellten Person(en) nicht erhalten hätten, besteht der erlittene Schaden regelmäßig - soweit nicht besondere Umstände, etwa herabwürdigende Äußerungen, hinzukommen - in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung wegen einer Diskriminierung (vgl. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 33 f. zur Richtlinie 76/207/EWG) .

    Letztere haben einen Schaden erlitten, der sich daraus ergibt, dass die Einstellung gerade deshalb unterblieben ist, weil der Arbeitgeber wegen einer Diskriminierung ihre Bewerbungsunterlagen objektiv fehlerhaft beurteilt hat (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 34 zur Richtlinie 76/207/EWG) .

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat - wie unter Rn. 23 ausgeführt - eine solche Anknüpfung in seinem Urteil vom 22. April 1997 (- C-180/95 - [Draehmpaehl] zur Richtlinie 76/207/EWG) grundsätzlich gebilligt.

  • BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    Soweit der Senat in der Vergangenheit ausgeführt hat, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räume dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung einen "Beurteilungsspielraum" ein (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 85; 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 20; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39) , war dies in Anknüpfung an die Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung des Gesetzesentwurfs geschehen, wo untechnisch von einem "Beurteilungsspielraum" die Rede war (vgl. etwa BT-Drs. 16/1780 S. 38) .

    Anhaltspunkte dafür, dass die Entschädigung in einem solchen Fall von vornherein höher (BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 88) oder mit Rücksicht auf die Finanzierung des öffentlichen Arbeitgebers durch beispielsweise Steuern, Gebühren oder Beiträge von vornherein niedriger zu bemessen wäre, gibt es nicht.

    Vielmehr kann dieser Verstoß lediglich eine - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung iSv. § 22 AGG einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung begründen (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 38 ff.) .

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    Hiervon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (ua. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 56; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 37 mwN; ausführlich 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 36) .

    Soweit der Senat in der Vergangenheit ausgeführt hat, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räume dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung einen "Beurteilungsspielraum" ein (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 85; 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 20; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39) , war dies in Anknüpfung an die Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung des Gesetzesentwurfs geschehen, wo untechnisch von einem "Beurteilungsspielraum" die Rede war (vgl. etwa BT-Drs. 16/1780 S. 38) .

    Sie kann von diesem nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39; BGH 23. April 2012 - II ZR 163/10 - Rn. 68, BGHZ 193, 110; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 73 Rn. 11) .

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    Soweit der Senat in der Vergangenheit ausgeführt hat, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räume dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung einen "Beurteilungsspielraum" ein (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 85; 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 20; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39) , war dies in Anknüpfung an die Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung des Gesetzesentwurfs geschehen, wo untechnisch von einem "Beurteilungsspielraum" die Rede war (vgl. etwa BT-Drs. 16/1780 S. 38) .

    Sie kann von diesem nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39; BGH 23. April 2012 - II ZR 163/10 - Rn. 68, BGHZ 193, 110; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 73 Rn. 11) .

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83|LG Deggendorf; 18.03.1983; T 14/83">14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 23 f. ebenfalls zur Richtlinie 76/207/EWG; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 111, BAGE 164, 117) .

    Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich vielmehr um eine Kappungs- bzw. Höchstgrenze (vgl. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 110, BAGE 164, 117; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 66 mwN) .

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Aso ciatia Accept] Rn. 63 mwN zur Richtlinie 2000/78/EG; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 und 40 zur Richtlinie 76/207/EWG) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Härte der Sanktionen der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia Accept] Rn. 63 mwN zur Richtlinie 2000/78/EG; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 25 zur Richtlinie 76/207/EWG; 10. April 1984 - …

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 163/10

    BGH wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    Sie kann von diesem nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39; BGH 23. April 2012 - II ZR 163/10 - Rn. 68, BGHZ 193, 110; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 73 Rn. 11) .
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    Bei einem öffentlichen Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung, der sich nicht gesetzestreu verhalten und gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat, fällt das Erfordernis einer Sanktion nicht geringer aus als ansonsten (vgl. in diesem Sinne bereits BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 78, BAGE 129, 181) .
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    c) Bei der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG bestimmten Grenze von drei Monatsgehältern handelt es sich nicht um eine Grenze in dem Sinne, dass sich die geschuldete Entschädigung - sofern der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, was vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen wäre (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 102)  - von vornherein nur innerhalb eines Rahmens von "null" und "drei" auf der ausgeschriebenen Stelle (ungefähr) erzielbaren Bruttomonatsentgelte bewegen dürfte.
  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19
    Im nationalen Recht vorgesehene Rechtfertigungsgründe können nicht berücksichtigt werden (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] aaO; 8. November 1990 - C-177/88 - [Dekker] Rn. 25) .
  • BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 563/12

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Nichteinladung zum

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2019 - 14 Sa 246/18
  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 - aaO; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 18 f., BAGE 170, 340) .
  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 18 f. mwN) .

    Hiervon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. zuletzt BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 21 mwN ).

    Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich vielmehr um eine Kappungs- bzw. Höchstgrenze (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 22 mwN) .

    Als Kappungs- bzw. Höchstgrenze verstanden begegnet die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG bestimmte Grenze auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausf. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 23) .

    Trotz dieser Wortwahl geht es der Sache nach um einen Ermessensspielraum (BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27) .

    Sie kann nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 28) .

    Auf der anderen Seite sind aber auch keine Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden des beklagten Landes belegen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 39) .

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27, BAGE 170, 340) , weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.

    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 24, BAGE 170, 340) .

    Aus dem Umstand, dass das infolge der Nichteinstellung entgangene Arbeitsentgelt ein möglicher Schadensposten im Rahmen eines auf den Ausgleich materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG gerichteten Schadensersatzanspruchs sein kann, während mit der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht der materielle, sondern der immaterielle Schaden ausgeglichen wird, folgt nichts Abweichendes (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 25 f. mwN, aaO) .

    Im Übrigen ist das Gericht im Rahmen des ihm bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung eröffneten Ermessensspielraums - der kein "Beurteilungsspielraum" ist (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27 mwN, aaO; missverstehend insoweit Junker ZFA 2021, 502, 522)  - nicht gehalten, stets die "exakte" Höhe des auf der ausgeschriebenen Stelle zu erwartenden Bruttomonatsentgelts zu ermitteln, vielmehr reicht - insbesondere wenn die Parteien über die zutreffende Vergütung streiten - eine Anknüpfung an das auf der ausgeschriebenen Stelle ungefähr erzielbare Bruttomonatsentgelt aus.

    Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f., BAGE 170, 340) .

  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21

    Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz - Verstoß gegen die DSGVO

    Die Bestimmung findet im nationalen Recht ebenso bei der Durchsetzung anderer Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz Anwendung (zur Bemessung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG vgl. auch BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27, BAGE 170, 340; generell zu Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Schäden iSd. § 253 BGB vgl. Musielak/Voit/Foerste ZPO 19. Aufl. § 287 Rn. 2) .

    Sie kann von diesem nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 28, BAGE 170, 340; BGH 23. April 2012 - II ZR 163/10 - Rn. 68, BGHZ 193, 110) .

    (3) Der immaterielle Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat - anders als eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (dazu BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 17 ff., BAGE 170, 340)  - keinen erkennbaren Bezug zur Höhe eines dem Gläubiger zustehenden Arbeitsentgelts, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich dabei um ein relevantes Bemessungskriterium für die Höhe des Schadenersatzes handeln könnte.

    Für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, die ebenfalls eine Abschreckungsfunktion erfüllen muss, ist bereits ein Betrag in Höhe des 1, 5-fachen des auf einer Stelle erzielbaren Entgelts als ausreichend anzusehen, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen (BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 39, aaO) .

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

    § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27) , weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.

    Vielmehr reicht, da die Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG verschuldensunabhängig ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f. mwN) , der objektive Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 SGB IX aF und damit auch der objektive Verstoß gegen die in § 82 Satz 2 SGB IX aF bestimmte Pflicht aus.

    Da es auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f.) , können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden.

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 279/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27, BAGE 170, 340) , weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19

    Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer

    § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27) , weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.

    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (vgl. etwa BAG 26. November 2020 - 8 AZR 59/20 - Rn. 68; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 24) .

    Da es auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f.) , können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden.

  • BAG, 02.06.2022 - 8 AZR 191/21

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27, BAGE 170, 340) , weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.
  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 59/20

    (Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - Verzicht

    § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 27) , weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.

    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 24) .

    In beiden Fällen ist nicht der materielle, sondern der immaterielle Teil des Persönlichkeitsrechts betroffen (BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 25) .

    Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f.) .

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (vgl. etwa BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 44, BAGE 176, 226; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 24, BAGE 170, 340) .

    Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f., BAGE 170, 340) .

    Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, die Entschädigung sei auch eine Sanktion dafür, dass der/die Bewerber/in nicht die Chance erhalte, ein Arbeitseinkommen zu erzielen und dadurch in seinem/ihrem Geltungs- bzw. Achtungsanspruch berührt sei (vgl. BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 25, BAGE 170, 340) .

  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 10 Sa 49/20

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - pfändbare Entschädigung - Höhe -

  • LAG Baden-Württemberg, 13.04.2021 - 19 Sa 76/20

    Entschädigung; Benachteiligung; Stellenausschreibung; Konfession; kirchlicher

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21

    Keine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei potentiellem

  • LAG Hessen, 12.10.2020 - 7 Sa 1042/19

    Zum Rechtsmissbrauchseinwand des öffentlichen AG bei einer Bewerbung einer

  • ArbG Heilbronn, 18.01.2024 - 8 Ca 191/23

    Altersdiskriminierung: 7.500 Euro Entschädigung für an "Digital Natives"

  • ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21

    Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten

  • LAG Nürnberg, 13.12.2022 - 7 Sa 168/22

    Benachteiligung - Bewerbung - Geschlecht - Entschädigung

  • LAG Hessen, 16.04.2021 - 3 Sa 129/20

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann ein Indiz iSd. § 22 AGG für die

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 26 Sa 339/21

    Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen Transsexualität

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23

    Diskriminierung von Schwerbehinderten - Stellenausschreibung - Vermutung einer

  • VG Sigmaringen, 10.02.2023 - 7 K 4878/20

    Bewerberverfahrensanspruch; Öffentlicher Dienstherr; Schwerbehinderung;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 - 4 Sa 413/22

    Kosten Rechtsverfolgung

  • ArbG Nürnberg, 10.01.2022 - 3 Ca 2832/21

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bewerber, Mindestlohn, Benachteiligungsverbot,

  • LAG Niedersachsen, 10.11.2022 - 10 Sa 957/21

    Angemessen; Darlegungslast; Entschädigung; Entschädigungsanspruch;

  • ArbG Gelsenkirchen, 03.08.2022 - 2 Ca 547/22

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung, Rechtsmissbrauch

  • ArbG Düsseldorf, 21.04.2021 - 15 Ca 472/21
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