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   BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10   

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https://dejure.org/2011,8235
BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10 (https://dejure.org/2011,8235)
BAG, Entscheidung vom 26.05.2011 - 8 AZR 18/10 (https://dejure.org/2011,8235)
BAG, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 (https://dejure.org/2011,8235)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • openjur.de

    Betriebsübergang; Zweiterwerber; Unterrichtung; Widerspruch; Verwirkung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 2 BGB, § 613a Abs 5 Nr 3 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 242 BGB
    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 2 BGB, § 613a Abs 5 Nr 3 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 242 BGB
    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines Widerspruchs über den Übergang

  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • Betriebs-Berater

    Betriebsübergang - keine Verwirkung bei Zweiterwerber

  • hensche.de

    Betriebsübergang, Unterrichtung, Verwirkung

  • rewis.io

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 613a
    Betriebsübergang; Umfang der Unterrichtung des Arbeitnehmers; Verwirkung der Widerspruchsmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerspruchsrecht bei zwei zeitlich aufeinander folgenden Betriebsübergängen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - keine Verwirkung bei Zweiterwerber

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsübergang: Nur ordnungsgemäße Unterrichtung löst Widerspruchsfrist aus!

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Widerspruch nur gegen den zuletzt erfolgten Betriebsübergang möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 1448
  • BB 2011, 2292
  • DB 2011, 2154
  • NZG 2011, 1062
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 734/08

    Betriebsübergang - fehlende Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    d) Mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung ist die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB mit Zugang der Unterrichtung im Juli 2007 nicht in Lauf gesetzt worden (st. Rspr., BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 119) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 119) .

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    Regelmäßig ist dies anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113) .

    Auch eine Vereinbarung mit dem Betriebsübernehmer, durch die das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird, die nicht mehr als Fortführung des bisherigen Vertrags angesehen werden kann, stellt eine Disposition über das Arbeitsverhältnis dar (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113) .

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 46/00

    Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    Revisionsrechtlich nachprüfbar ist lediglich, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung ist, außer Betracht gelassen worden ist (st. Rspr., vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 139) .
  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    Kein Umstandsmoment begründet hingegen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Erwerber ausgesprochene Kündigung (vgl. BAG 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 9) .
  • LAG Sachsen, 20.08.2009 - 6 Sa 765/08

    Umfang der Informationspflicht des Betriebsveräußerers bei geplantem

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2009 - 6 Sa 765/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    Die Unterrichtung muss präzise sein und darf keine juristischen Fehler enthalten (BAG 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354) .
  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 318/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    aa) Weder die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Betriebsübernehmer (BAG 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 8) noch etwaige Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber, durch die einzelne Arbeitsbedingungen, etwa die Art und der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung oder die Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden, stellen Sachverhalte dar, durch die das Umstandsmoment der Verwirkung ausgelöst ist.
  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    Nur die vollständige Darstellung des Haftungssystems versetzt die Arbeitnehmer in die Lage, gegebenenfalls näheren Rechtsrat einzuholen, wer in welchem Umfang für welche Ansprüche haftet (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) .
  • BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 751/07

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (§ 613a Abs. 6 BGB) verwirken (vgl. BAG 12. November 2009 - 8 AZR 751/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 12) .
  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05

    Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB -

    Auszug aus BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10
    Erforderlich ist eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien möglichst verständlichen Sprache (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - AP BGB § 613a Nr. 318 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 63) .
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Der Senat hat später zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, entschieden, dass die Unterrichtung fehlerhaft war, weil sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 -) .

    Wie der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS - ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend - entschieden hat, entspricht das Unterrichtungsschreiben schon deshalb nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil es das Haftungssystem nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt, weil jeglicher Hinweis auf die Begrenzung der Haftung der Beklagten nach § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB fehlt und weil die Unterrichtung nicht auf die Tatsache einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und der neuen Inhaberin (der VCS) hinweist (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 23 ff.) .

    (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats stellt die bloße widerspruchsloseWeiterarbeit des Arbeitnehmers beim neuen Inhaber allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte (vgl. etwa BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 20. Mai 2010 - 8 AZR 68/09 - Rn. 35; 2. April 2009 - 8 AZR 318/07 - Rn. 22) .

    aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts liegt ein Umstandsmoment nicht darin, dass die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zeitnah nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) ausgeübt hat, obgleich das Gericht mit diesem Urteil für ein wortgleiches Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, entschieden hat, dass die Unterrichtung fehlerhaft war.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) überhaupt bekannt war.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt.

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Solange noch nicht geklärt war, ob es mit dem 1. April 2011 zu einem Betriebsübergang von der Klägerin auf die F gekommen war, musste der Beklagte - auch um sich für den Fall eines Betriebsübergangs ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Klägerin auf die F zu erhalten und sich nicht dem Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) aufgrund einer Disposition über sein Arbeitsverhältnis auszusetzen (vgl. hierzu BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) - zunächst die Kündigung der F angreifen.
  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V zunächst nicht und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V. Der Senat hat später zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend entschieden, dass die Unterrichtung fehlerhaft war, da sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 -) .
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