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   BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03   

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BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03 (https://dejure.org/2004,2858)
BAG, Entscheidung vom 22.07.2004 - 8 AZR 203/03 (https://dejure.org/2004,2858)
BAG, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 (https://dejure.org/2004,2858)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung eines im Hochschuldienst in der Sektion Sprachwissenschaften und Literaturwissenschaften tätigen Lehrers; Konstitutiver arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine Vergütung nach der VergGruppe Ib des Bundesangestelltentarifvertrages ...

  • Judicialis

    BAT § 22; ; BAT § 23 Lehrer; ; BAT-O § 11 Satz 2; ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom ... 8. Mai 1991 § 2 Ziff. 3; ; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991; ; BGB § 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern; konstitutiv vereinbarte Vergütungsgruppe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 647/00

    Eingruppierung von pädagogischen Unterrichtshilfen (Berlin)

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Die Anwendung von Richtlinien im Arbeitsverhältnis kommt aber auch dann in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zuerkannt haben (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 30. November 1994 - 4 AZR 899/93 - AP BAT-O § 11 Nr. 3 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr.

    Aus dem Wortlaut der Regelung wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Geltung von das Beamtenrecht ergänzenden Eingruppierungsrichtlinien regeln wollten, ohne dass es einer weiteren Legitimation, zB einer vertraglichen Regelung bedarf (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23).

    In diesen Fällen bedarf es neben der tariflichen Geltungsanordnung keiner vertraglichen Vereinbarung der Einbeziehung (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - aaO).

    Der BAT enthält für Lehrkräfte keine Verweisung auf Richtlinien (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - aaO).

    Ebenso wenig spricht die Rechtsqualität gegen die rechtliche Zulässigkeit der Verweisung, denn auch insoweit hängt ihre Rechtsgeltung als Tarifnorm ebenfalls allein vom Willen der Tarifvertragsparteien ab (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - aaO).

    Die Tarifbestimmung lässt nur eine spezifizierende Regelung durch Richtlinien im Rahmen der aus der Heranziehung beamtenrechtlicher Besoldungsvorschriften gewonnenen Regelungen zu (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - aaO).

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 460/01

    Eingruppierung einer Lehrerin

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Laufe der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21).

    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle eine Vergütung unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen zahlen, da dieser grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich der Eingruppierung von Lehrern unter Anwendung des BAT-O. Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gemäß der Verweisung der tariflichen Bestimmungen auf die beamtenrechtlichen Vorschriften und ggf. nach Maßgabe von Richtlinien, ergeben sich keine Besonderheiten, die es rechtfertigen, der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag eine weiter gehende Bedeutung beizumessen als in den Fällen, in denen sich die Eingruppierung nach §§ 22, 23 BAT-O unter Anwendung der Anlage 1a zum BAT-O ergibt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO).

    Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann sich von einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Tarifvertrages einseitig lossagen (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO).

    Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen die beanspruchte Vergütung folgt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO mwN; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    d) Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn hinsichtlich der Eingruppierung ein Regelwerk mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen existiert, das auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung findet, und wenn sich hieraus eine zutreffende Eingruppierung ermitteln lässt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN).

    Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, ist die Vergütung damit vertraglich und konstitutiv festgelegt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO).

  • BAG, 05.09.2002 - 8 AZR 620/01

    Eingruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Typische Willenserklärungen unterliegen hingegen auch in der Revisionsinstanz der uneingeschränkten Überprüfung (Senat 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle eine Vergütung unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen zahlen, da dieser grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen die beanspruchte Vergütung folgt (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO mwN; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN).

    Diese Grundsätze finden im Recht der Eingruppierung angestellter Lehrer ebenfalls Anwendung, da diese nicht wie Beamte mit konstitutiver Wirkung ernannt, sondern als Angestellte eingruppiert werden, selbst wenn die Einstufung ggf. unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze erfolgt (Senat 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - aaO mwN).

  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83

    Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Der Umstand, dass der Arbeitgeber ein derartiges Leistungsbestimmungsrecht nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausüben darf, stellt für den kündigungsschutzrechtlich geschützten Arbeitnehmer keinen gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutz dar (BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 6 = EzA BGB § 315 Nr. 29).

    Eine solche Vertragsgestaltung bedeutet für den Arbeitnehmer eine erhebliche Verschlechterung des kündigungsschutzrechtlichen Status, da der Arbeitgeber berechtigt wird, ohne Bindung an Kündigungsfristen einseitig in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses einzugreifen (BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - aaO).

  • BAG, 16.08.2000 - 10 AZR 526/99

    Eingruppierung - Lehrerin mit Zweiter Staatsprüfung und Lehrbefähigung für die

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Die Länder dürfen besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist, § 1 Abs. 4 BBesG (BAG 16. August 2000 - 10 AZR 526/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 21 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 73).
  • BAG, 30.11.1994 - 4 AZR 899/93

    Eingruppierung eines ehemaligen Offiziers

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Die Anwendung von Richtlinien im Arbeitsverhältnis kommt aber auch dann in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zuerkannt haben (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 30. November 1994 - 4 AZR 899/93 - AP BAT-O § 11 Nr. 3 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr.
  • BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 619/89

    Unbillige Aberkennung von Qualifikationen - Eingruppierung von Lehrer -

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Vergütung des Arbeitnehmers bestimmte jeweils gültige Richtlinien oder Erlasse maßgebend sein sollen, wird dadurch dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB eröffnet (BAG 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26).
  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02

    Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127 mwN).
  • BAG, 11.11.1992 - 4 AZR 108/92

    Anwendung der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) auf Lehrkräfte

    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Übt der Angestellte eine Lehrtätigkeit in diesem Sinne und daneben noch andere Tätigkeiten aus, hängt die Einordnung als Lehrkraft davon ab, ob die Lehrtätigkeit überwiegend auszuüben ist, der tarifliche Begriff der Lehrkraft ist mit dem hochschulrechtlichen Status einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (vgl. § 68 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juli 2002, GVBl. M-V S. 398, 419) nicht gleichzusetzen (vgl. BAG 11. November 1992 - 4 AZR 108/92 -).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 2 Sa 469/02
    Auszug aus BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 203/03
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2003 - 2 Sa 469/02 - aufgehoben.
  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 499/01

    Eingruppierung einer Sprachlehrerin an einer Hochschule, Bewährungsaufstieg

  • BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 313/01

    Rückgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 656/11

    Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Nennung einer Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe (nachfolgend Entgeltgruppe) in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort nach § 22 Abs. 3 BAT (seit dem 1. Oktober 2005 iVm. § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund) vorgesehenen Angabe (dazu BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 234/08 - Rn. 30; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 c der Gründe) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (zu diesem Erfordernis vgl. BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - Rn. 17 mwN; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 93, 340; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 -) regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen.

    Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich - "konstitutiv" - festgelegt (ebenso BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - Rn. 36; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 d der Gründe; 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - zu II 2 a der Gründe; s. auch 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 629/06

    Lehrereingruppierung - "Beförderungsanspruch" - Rechtsschutz gegen dienstliche

    Daraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die Geltung von vom Arbeitgeber zu erstellenden Richtlinien vereinbaren wollten, die als einseitige Leistungsbestimmung in Ergänzung des Verweises auf das Beamtenrecht und in den Grenzen des § 315 BGB die Eingruppierung regeln (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126).
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 246/17

    Hochschullehrkraft für besondere Aufgaben - konstitutive vertragliche

    Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich - "konstitutiv" - festgelegt (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 15 f., BAGE 146, 29; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 d der Gründe) .

    Mit einer korrigierenden Rückgruppierung vollziehe der Arbeitgeber nur einseitig die der Tätigkeit entsprechende, zutreffende tarifliche Bewertung nach (vgl. BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 20, BAGE 159, 214; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 c der Gründe) .

  • BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 67/07

    Eingruppierung im Hochschuldienst Sachsen-Anhalt

    (aa) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung einer bloß deklaratorischen Bedeutung der genannten Vereinbarung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der vertraglichen Festlegung hinsichtlich der Eingruppierung ein Regelwerk mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen existierte, das auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden hätte, und wenn sich letztlich hieraus eine zutreffende Eingruppierung hätte ermitteln lassen, ohne dass es der - eben nur deklaratorischen - Benennung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag bedurft hätte (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126; 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN).

    Eine Regelung für Lehrer an Hochschulen ist aber in der BBesO in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 14 und A 13 nicht ausgebracht (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126; vgl. auch BBesO A und B BGBl. I 1992 S. 429, 438 f. in der Fassung vom 9. März 1992, gültig vom 1. Januar 1992 bis zum 14. August 1993).

    Die TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 in der damals geltenden Fassung vom 23. Januar 1992 mit den am 5. August 1992 beschlossenen Änderungen sahen aber keine Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte im Hochschulbereich vor (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126).

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 675/05

    Lehrkräfte - Anzahl der Unterrichtspflichtstunden

    Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die bloße Angabe einer Pflichtstundenzahl im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Voraussetzungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Pflichtstundenzahl zustehen soll (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - ZTR 2005, 198 zur Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag).
  • BAG, 21.02.2007 - 4 AZR 187/06

    Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits von demjenigen, der der Entscheidung des Achten Senats vom 22. Juli 2004 (- 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126) zugrunde liegt.
  • LAG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 Sa 918/14

    AGB-Kontrolle; Eingruppierung; Eingruppierungserlass; Korrigierende

    Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich - "konstitutiv" - festgelegt (BAG, 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - Rn. 36; BAG, 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 zu II 1 d der Gründe; BAG, 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 ff. ).
  • BAG, 12.10.2005 - 4 AZR 147/04

    Eingruppierung einer Fachlehrerin nach dem Nichterfüllererlass

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Eingruppierung von Lehrern (zB BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126 und 22. Juli 2004 - 8 AZR 360/03 -).
  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 360/03

    Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern

    Ib BAT-O in den Arbeitsverträgen mangels bestehender abstrakter Regelung als konstitutiv vereinbarte Eingruppierung angesehen werden, so dass eine korrigierende Rückgruppierung ausschied (Senat 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 -).
  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 424/06

    Lehrereingruppierung - "Beförderungsanspruch" - Rechtsschutz gegen Für die

    Daraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die Geltung von vom Arbeitgeber zu erstellenden Richtlinien vereinbaren wollten, die als einseitige Leistungsbestimmung in Ergänzung des Verweises auf das Beamtenrecht und in den Grenzen des § 315 BGB die Eingruppierung regeln (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126).
  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 175/06

    Lehrereingruppierung, "Beförderungsanspruch", Rechtsschutz gegen dienstliche

  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 227/06

    Lehrereingruppierung - "Beförderungsanspruch" - Rechtsschutz gegen dienstliche

  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 174/06

    Lehrereingruppierung - "Beförderungsanspruch" - Rechtsschutz gegen dienstliche

  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 525/06

    Lehrereingruppierung, "Beförderungsanspruch", Rechtsschutz gegen dienstliche

  • LAG Hamm, 19.12.2006 - 9 Sa 1173/05

    Überprüfung einer Leistungsbeurteilung

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 204/03

    Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg- Vorpommern

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 359/03

    Eingruppierung eines Lehrers im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 336/03

    Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg- Vorpommern

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 205/03

    Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 6 Sa 432/09

    Vorbeschäftigungszeit - Eingruppierung eines Mess- und Regelmechanikers in

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