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   BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88   

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https://dejure.org/1990,2665
BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88 (https://dejure.org/1990,2665)
BAG, Entscheidung vom 16.08.1990 - 8 AZR 220/88 (https://dejure.org/1990,2665)
BAG, Entscheidung vom 16. August 1990 - 8 AZR 220/88 (https://dejure.org/1990,2665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerweiterbildung - Lohnfortzahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nordrhein-westfälisches Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz: Darlegungs- und Beweispflichten des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 347
  • NZA 1991, 108
  • BB 1990, 2272
  • DB 1990, 2326
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 185/86

    Aus- und Weiterbildung: Lohnfortzahlung bei Maßnahmen nach dem AWbG NRW

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88
    Sind an einer Bildungsveranstaltung im Land Nordrhein-Westfalen eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung und eine nicht anerkannte Einrichtung beteiligt, so hat der Arbeitnehmer, der die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 7 AWbG begehrt, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Bildungsveranstaltung von der anerkannten Einrichtung im Sinne des § 9 Satz 1 AWbG durchgeführt wurde (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl Urteile vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 und 133/87 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sind an einer Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 - und - 8 AZR 133/87 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 23.02.1989 - 8 AZR 133/87

    Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung - Einrichtung der Weiterbildung -

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88
    Sind an einer Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1989 - 8 AZR 185/86 - und - 8 AZR 133/87 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 249/87

    Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88
    Es ist somit davon auszugehen, daß der Anerkennungsbescheid vom 5. Juli 1979 auch für das Institut in seiner jetzigen Organisationsform fortgilt und mangels Widerrufs (§ 23 Abs. 3 WbG) für die Gerichte für Arbeitssachen weiterhin Tatbestandswirkung entfaltet (vgl. Urteil des Senats vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt, zu III 3b aa der Gründe).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88
    Nach dieser Bestimmung, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG), hat der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
  • LAG Hamm, 05.11.1987 - 4 (9) Sa 1302/86

    Weiterbildungsveranstaltung; Entgeltfortzahlung; Weiterbildungsberechtigung;

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 220/88
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. November 1987 - 4 (9) Sa 1302/86 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

    Eine Veranstaltung wird dann von einem anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt, wenn die betreffende Einrichtung bestimmenden Einfluss darauf ausübt, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt (BAG 16. August 1990 - 8 AZR 220/88 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 65, 347) .
  • BVerwG, 03.05.1999 - 6 P 2.98

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds; Antragsbefugnis des

    Dazu gehört nämlich auch die Darlegung, wie sich der geltend gemachte Verfahrensfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat (BAG, Urteil vom 16. August 1990 - 8 AZR 220/88 - BAGE 65, 347, 349 f.; Fischer/Goeres a.a.O. Anhang 17 zu K § 83 Rn. 25; Grunsky a.a.O. § 74 Rn. 9; Germelmann/Matthes/Prütting a.a.O. § 74 Rn. 38).
  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88

    Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

    Zwar ist das Institut eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des § 9 Satz 1 Buchst. a AWbG (vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache B /. Firma G - 8 AZR 220/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 28.01.1999 - 6 AZR 277/97
    Eine Aufklärungsrüge erfordert, daß die Tatsachen, die vorgebracht worden wären, im einzelnen bezeichnet und auf diese Weise nachgeholt werden ( BAG Urteil vom 16. August 1990 - 8 AZR 220/88 - BAGE 65, 347, 350 = AP Nr. 6 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 21. Mai 1992 - 6 AZR 19/91 - n.v., zu B III 2 f der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 284/88

    Lohnfortzahlung für die Teilnahme an einem Seminar zwecks

    Der Kläger verkennt, daß er darlegen und beweisen muß, daß das Seminar von einer anerkannten Einrichtung der Weiterbildung durchgeführt wurde (vgl. Urteil des Senats vom 16. August 1990 - 8 AZR 220/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
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