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   BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20   

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BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 (https://dejure.org/2021,10909)
BAG, Entscheidung vom 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 (https://dejure.org/2021,10909)
BAG, Entscheidung vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 (https://dejure.org/2021,10909)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 128 Abs. 2 ZPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 249 Abs. 1 BGB, § 254 BGB, § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 242 BGB

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bezüglich notwendiger Kosten einer von ihm beauftragten Anwaltskanzlei; Abwehr drohender Nachteile als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs; Angemessenheit der Schadenshöhe durch das Tätigwerden Dritter auf Veranlassung des ...

  • bag-urteil.com

    Anwendungsbereich des § 12a ArbGG, Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers durch eine Anwaltskanzlei, Schadensersatz

  • rewis.io

    Schadensersatz - Ersatz von Anwaltskosten

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatz - Ersatz von Anwaltskosten - Ermittlungen durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei - Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers - kein Ausschluss nach § 12a ArbGG

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatz - Ersatz von Anwaltskosten - Ermittlungen durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei - Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers - kein Ausschluss nach § 12a ArbGG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1
    Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz von Ermittlungskosten bei konkretem Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz - Ersatz von Anwaltskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwaltskosten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen Arbeitnehmer können einen ersatzfähigen Schaden darstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers durch eine Anwaltskanzlei - Anwendungsbereich des § 12a ArbGG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers - und die Kosten der Schadensermittlung durch eine Anwaltskanzlei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Compliance-Verstöße eines Arbeitnehmers - und die Kosten ihrer Ermittlung durch eine Anwaltskanzlei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber hat keinen Ersatzanspruch für Detektivkosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers durch ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Auf Firmenkosten zum Champions-League-Spiel

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Mitarbeiter reist auf Kosten des Arbeitgebers zu Champions-League-Spiel - Detektivkosten?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Muss ein Arbeitnehmer die Kosten einer RA-Kanzlei übernehmen, die durch Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen des Arbeitnehmers entstanden sind?

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Wer trägt Ermittlungskosten bei Compliance-Verstößen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht von Arbeitnehmern für Ermittlung von Pflichtverletzungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen Ermittlungskosten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwaltskosten zur Ermittlung von arbeitsrechtlichen Vertragspflichtverletzungen als Schadensersatz gegen Arbeitnehmer?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ersatz von Kosten für interne Ermittlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Anwaltskosten für Compliance-Ermittlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz wegen Kosten für Compliance-Ermittlungen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Nur erforderliche Ermittlungskosten sind zurückzuzahlen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Nur erforderliche Ermittlungskosten sind zurückzuzahlen

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz des Arbeitnehmers für Anwaltskosten

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers durch eine Anwaltskanzlei - Bundesarbeitsgericht zum Anwendungsbereich des § 12 a ArbGG bei Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatz; Ersatz von Anwaltskosten; Ermittlungen durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei; Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers; kein Ausschluss nach § 12a ArbGG

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatz; Ersatz von Anwaltskosten; Ermittlungen durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei; Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers; kein Ausschluss nach § 12a ArbGG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3483
  • ZIP 2021, 2190
  • MDR 2021, 1541
  • NZA 2021, 1465
  • VersR 2022, 434
  • DB 2021, 2634
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Dazu gehört auch die Abwendung drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben (BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 22; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1; vgl. auch BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 111, 168) .

    Vor dem Hintergrund, dass § 254 BGB von einem Geschädigten die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens verlangt, muss es sich zudem um Ermittlungsmaßnahmen handeln, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 22 mwN; vgl. auch BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 111, 168) .

    Der Grundsatz, dass es sich um Ermittlungsmaßnahmen handeln muss, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde, gilt allerdings nicht nur für die Art der Aufwendung, sondern auch für den Umfang des Schadensersatzes (vgl. BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 111, 168) .

    Der konkrete Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen (vgl. BAG 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 2 c cc der Gründe, BAGE 90, 1; vgl. auch BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 111, 168) , wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ergebnisse der Ermittlungen ihrerseits einen (weiteren) konkreten Tatverdacht begründen, der seinerseits Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt.

    welcher Stundenaufwand auf welche konkreten Ermittlungsschritte entfiel (vgl. zu diesem Erfordernis BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 111, 168) .

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12

    Schadensersatz - Detektivkosten

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Dazu gehört auch die Abwendung drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben (BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 22; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1; vgl. auch BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 111, 168) .

    Auch hier umfasst die Ersatzpflicht nach § 249 Abs. 1 BGB nur Aufwendungen, die der Abwehr drohender Nachteile dienen (vgl. BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 22) .

    Es muss demnach um die Beseitigung einer Störung bzw. eines Schadens (vgl. BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - aaO) oder um die Verhinderung eines konkret drohenden (weiteren) Schadens (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 29; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 22; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1) gehen, etwa darum, eine - drohende - Vertragsverletzung des Arbeitnehmers durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 31) .

    Vor dem Hintergrund, dass § 254 BGB von einem Geschädigten die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens verlangt, muss es sich zudem um Ermittlungsmaßnahmen handeln, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 22 mwN; vgl. auch BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 111, 168) .

    es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer die Straftat oder schwerwiegende Vertragsverletzung tatsächlich begangen hat (vgl. BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 25 mwN) .

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 547/09

    Schadensersatz - Erstattung von Detektivkosten

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Dazu gehört auch die Abwendung drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben (BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 22; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1; vgl. auch BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 111, 168) .

    Es muss demnach um die Beseitigung einer Störung bzw. eines Schadens (vgl. BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - aaO) oder um die Verhinderung eines konkret drohenden (weiteren) Schadens (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 29; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 22; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1) gehen, etwa darum, eine - drohende - Vertragsverletzung des Arbeitnehmers durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 31) .

    Weitere Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Ermittlungskosten ist ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 26; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 2 c cc der Gründe, BAGE 90, 1) .

    Da die Ersatzpflicht nach § 249 Abs. 1 BGB nur Aufwendungen umfasst, die der Abwehr drohender Nachteile dienen, muss der Arbeitnehmer letztlich aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. unerlaubten Handlung überführt werden (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 22) .

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 5/97

    Schadensersatz wegen Detektivkosten

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Dazu gehört auch die Abwendung drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben (BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 22; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1; vgl. auch BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 111, 168) .

    Es muss demnach um die Beseitigung einer Störung bzw. eines Schadens (vgl. BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - aaO) oder um die Verhinderung eines konkret drohenden (weiteren) Schadens (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 29; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 22; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1) gehen, etwa darum, eine - drohende - Vertragsverletzung des Arbeitnehmers durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 31) .

    Weitere Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Ermittlungskosten ist ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 26; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 2 c cc der Gründe, BAGE 90, 1) .

    Der konkrete Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen (vgl. BAG 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 2 c cc der Gründe, BAGE 90, 1; vgl. auch BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 111, 168) , wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ergebnisse der Ermittlungen ihrerseits einen (weiteren) konkreten Tatverdacht begründen, der seinerseits Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt.

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Zwar schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. BAG 22. Oktober 2020 - 8 AZR 412/19 - Rn. 11; 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20, BAGE 169, 14; 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309, jeweils mwN) .

    Ihre Anwendung müsste demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen (vgl. BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 39 mwN, BAGE 169, 14 ) .

    Danach soll keine Partei damit rechnen können oder müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 169, 14) .

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 226/08

    Schadensersatz - Erstattung von Detektivkosten - Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Es muss demnach um die Beseitigung einer Störung bzw. eines Schadens (vgl. BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - aaO) oder um die Verhinderung eines konkret drohenden (weiteren) Schadens (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 29; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 22; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 90, 1) gehen, etwa darum, eine - drohende - Vertragsverletzung des Arbeitnehmers durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 31) .

    Weitere Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Ermittlungskosten ist ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 26; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - zu C II 2 c cc der Gründe, BAGE 90, 1) .

    Da die Ersatzpflicht nach § 249 Abs. 1 BGB nur Aufwendungen umfasst, die der Abwehr drohender Nachteile dienen, muss der Arbeitnehmer letztlich aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. unerlaubten Handlung überführt werden (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 547/09 - Rn. 24; 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - Rn. 22) .

  • BAG, 22.10.2020 - 8 AZR 412/19

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Anspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Zwar schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. BAG 22. Oktober 2020 - 8 AZR 412/19 - Rn. 11; 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20, BAGE 169, 14; 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309, jeweils mwN) .
  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 291/13

    Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Vorschrift - hier § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - gemessen an ihrer zugrundeliegenden Regelungsabsicht, in dem Sinne als unvollständig erweisen würde, dass sie einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist (vgl. BGH 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Rn. 10, BGHZ 223, 57; 30. September 2014 - XI ZR 168/13 - Rn. 13, BGHZ 202, 302; 18. Juli 2014 - V ZR 291/13 - Rn. 14) .
  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Zwar schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. BAG 22. Oktober 2020 - 8 AZR 412/19 - Rn. 11; 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - Rn. 20, BAGE 169, 14; 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309, jeweils mwN) .
  • BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13

    Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"

    Auszug aus BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20
    Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Vorschrift - hier § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - gemessen an ihrer zugrundeliegenden Regelungsabsicht, in dem Sinne als unvollständig erweisen würde, dass sie einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist (vgl. BGH 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Rn. 10, BGHZ 223, 57; 30. September 2014 - XI ZR 168/13 - Rn. 13, BGHZ 202, 302; 18. Juli 2014 - V ZR 291/13 - Rn. 14) .
  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 317/17

    Sachgrundlose Befristung - Neugründung

  • BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17

    Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 171/10

    BGH bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

  • LAG Baden-Württemberg, 21.04.2020 - 19 Sa 46/19

    Arbeitnehmerhaftung - Schadensersatz - Ermittlungskosten

  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21

    Außerordentliche Kündigung - Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist -

    a) Eine Arbeitgeberin kann grundsätzlich vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn sie die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 20 ff.) .

    Vor dem Hintergrund, dass § 254 BGB von einem Geschädigten die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens verlangt, muss es sich zudem um Ermittlungsmaßnahmen handeln, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 27) .

    In diesem Fall können die Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Entdeckung anderer Vorwürfe als derjenigen, die Anlass der Beauftragung externer Ermittler gewesen sind, entstehen, vom Arbeitnehmer als Schadenersatz gefordert werden - nicht jedoch die vorangegangenen (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30).

    Nur auf der Grundlage entsprechender Angaben wäre eine Prüfung möglich gewesen, ob die Kanzleien überhaupt jeweils Tätigkeiten zur Aufklärung und Störungsbeseitigung unternommen haben oder ob sie rechtsberatend tätig gewesen sind (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30) .

    Die Fragen zum Ersatz von Anwaltskosten auf Grund eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Klägers sind durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - geklärt.

  • ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20

    Umgang mit betrieblichen elektronischen Dateien - Herausgabe-, Löschungs-,

    Der konkrete Verdacht muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30 mwN).(Rn.146) Voraussetzung hierfür ist auch die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers (vgl. zur Verdachtskündigung BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 23 mwN).(Rn.155).

    Diese Bestimmung findet in einem solchen Fall keine Anwendung (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 23 ff.).

    Dazu gehört auch die Abwendung drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 25 mwN).

    Es muss demnach um die Beseitigung einer Störung bzw. eines Schadens oder um die Verhinderung eines konkret drohenden (weiteren) Schadens gehen (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 26 mwN).

    Vor dem Hintergrund, dass § 254 BGB von einem Geschädigten die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens verlangt, muss es sich zudem um Ermittlungsmaßnahmen handeln, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 27 mwN).

    Dies kann auf verschiedenen Gründen beruhen, zB auf dem Umfang der Ermittlungen, so dass hierfür das erforderliche Arbeitszeitvolumen nicht zur Verfügung steht, darauf, dass eine Überwachung durch Personen erfolgen muss, die der betroffene Arbeitnehmer (zB bei Testkäufen) nicht erkennen soll, oder darauf, dass der Arbeitgeber bzw. die bei ihm beschäftigten Personen nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 28 mwN).

    Der Grundsatz, dass es sich um Ermittlungsmaßnahmen handeln muss, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde, gilt allerdings nicht nur für die Art der Aufwendung, sondern auch für den Umfang des Schadensersatzes (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 29 mwN).

    Weitere Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Ermittlungskosten ist ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30 mwN).

    Der konkrete Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ergebnisse der Ermittlungen ihrerseits einen (weiteren) konkreten Tatverdacht begründen, der seinerseits Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 30 mwN).

    Da die Ersatzpflicht nach § 249 Abs. 1 BGB nur Aufwendungen umfasst, die der Abwehr drohender Nachteile dienen, muss der Arbeitnehmer letztlich aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. unerlaubten Handlung überführt werden (BAG 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 31 mwN).

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22

    Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG

    Ihre Anwendung müsste demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen (BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 36 mwN, BAGE 175, 25) .
  • LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22

    Außerordentliche Kündigung - Löschung betrieblicher Daten und Emails - Rückgabe

    Hierbei gelten nach der Rechtsprechung des BAG (jüngst BAG vom 29. April 2021, Az. 8 AZR 276/20), der sich die Kammer anschließt, folgende Grundsätze, die auch das Arbeitsgericht zutreffend wiedergegeben hat: Die Schadensersatzpflicht des Schädigers nach § 249 Abs. 1 BGB erstreckt sich auch auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falls als notwendig anzusehen sind.

    Der konkrete Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ergebnisse der Ermittlungen ihrerseits einen (weiteren) konkreten Tatverdacht begründen, der seinerseits Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt (zu allem BAG vom 29. April 2021, Az. 8 AZR 276/20, Rn. 25 ff., m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 20 U 83/21

    Abmahnung wegen irreführender Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und

    Dabei trägt derjenige, der sich auf eine analoge Anwendung einer Vorschrift beruft, die Argumentationslast für das Vorliegen der planwidrigen Gesetzeslücke (vgl. auch BAG NJW 2021, 3483 Rn. 35/36: "feststellen lässt").
  • BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21

    Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung

    Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Vorschrift - hier § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG - gemessen an ihrer zugrunde liegenden Regelungsabsicht in dem Sinn als unvollständig erweisen würde, dass sie einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist und ihre wortgetreue Anwendung demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen und das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (vgl. BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 36 mwN, BAGE 175, 25; BGH 18. Dezember 2015 - V ZR 269/14 - Rn. 11 mwN) .
  • LAG Niedersachsen, 24.04.2023 - 15 Sa 125/22

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht; Verjährung

    Zunächst fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion wie bereits vom Arbeitsgericht zitiert BAG, 29.4.2021, 8 AZR 276/20 , Juris Rn. 35 ff.).
  • LG Berlin, 01.11.2021 - 536 KLs 5/21

    Eignung des Adhäsionsverfahrens bei zu erwartender Verfahrensverzögerung

    Nach der Rechtsprechung sind Ermittlungskosten aber grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung oder einer strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - etwa des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 -, Rn. 30, juris) - vorliegt.

    Denn nur dann ist davon auszugehen, dass der Willensentschluss des geschädigten Arbeitgebers zur Tätigung der Aufwendungen den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht, da er nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers veranlasst worden ist (vgl. BAG NZA 2021, 1465 Rn. 30; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., Vorb. vor § 249 Rn. 44).

  • LAG Köln, 05.10.2023 - 6 Sa 152/22

    Herausgabeanspruch bei Annahme von Schmiergeldzahlungen; Schadensersatz wegen

    Die von der Klägerin herangezogene neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 29.04.2021 - 8 AZR 276/20 -) zum Ersatz von Anwaltskosten betrifft einen Kündigungsfall und ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2022 - 1 Sa 484/21

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

    117 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ausführlich BAG 29.04.2021 -8 AZR 276/20-, Rn. 24 ff., juris) hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer letztlich aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
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