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   BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88   

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BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 (https://dejure.org/1989,128)
BAG, Entscheidung vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 (https://dejure.org/1989,128)
BAG, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 (https://dejure.org/1989,128)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § ... 276; BGB § 280; BGB § 286; BGB § 611; BGB § 823; ZPO § 286; ZPO § 287; ZPO § 528; ZPO § 565; ArbGG § 67; RVO § 537 ff.; RVO § 636; RVO § 637; RVO § 640; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1

  • RA Kotz

    Höchstsumme für Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit?

  • rechtsportal.de

    Im Rahmen der Arbeitnehmer-Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit mögliche Haftungserleichterung auch in Fällen grober Fahrlässigkeit - Abgrenzungs- und Abwägungskriterien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Arbeitnehmers für Schäden am Vermögen des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommt auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers eine Haftungsquotelung in Betracht? (IBR 1990, 181)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 63, 127
  • NJW 1990, 468
  • ZIP 1989, 1598
  • MDR 1990, 274
  • NZA 1990, 97
  • NZV 1990, 66
  • VersR 1989, 1321
  • BB 1989, 2113
  • BB 1989, 2404
  • BB 1990, 65
  • DB 1989, 2173
  • DB 1989, 2404
  • DB 1990, 48
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Das Landesarbeitsgericht wird nach Durchführung der erneuten mündlichen Verhandlung bei einem für die Klägerin günstigen Ausgang der Beweisaufnahme unter Beachtung der für die Haftung des Arbeitnehmers geltenden Grundsätze (vgl. Urteile des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 47 und 57, 55 - 8 AZR 66 und 524/82 -) zu beurteilen haben, ob und, wenn ja, in welchem Umfang der Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schaden einstehen muß.

    a) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit zwar uneingeschränkt haftet, daß dies aber nur "in aller Regel" gilt (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B II 3 der Gründe, m. w. N.).

    b) Die Wertvorstellungen, die den Artikeln 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG zugrunde liegen und die es rechtfertigen, die Arbeitnehmerhaftung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 254 BGB abweichend von §§ 249, 276 BGB zu beschränken (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B III 4 der Gründe), zwingen dazu, das vom Arbeitgeber zu vertretende Betriebsrisiko mit dem vom Senat (aaO) klargestellten Inhalt bei der Abwägung gegenüber dem Verschulden des Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.

    Auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers muß bei der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang von den Prinzipien der §§ 249, 276 BGB abgewichen werden darf, wie auch sonst beim innerbetrieblichen Schadensausgleich der Rechtsgedanke des § 254 BGB entsprechend herangezogen und müssen Verschulden des Arbeitnehmers und Betriebsrisiko des Arbeitgebers unter Beachtung aller Umstände gegeneinander abgewogen werden (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B III 4 der Gründe, m. w. N.).

    Sie stößt auf die gleichen Bedenken, wie die generelle Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B III der Gründe; siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1986 - 5 Sa 74/86 - LAGE Nr. 7 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung).

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Das Landesarbeitsgericht wird nach Durchführung der erneuten mündlichen Verhandlung bei einem für die Klägerin günstigen Ausgang der Beweisaufnahme unter Beachtung der für die Haftung des Arbeitnehmers geltenden Grundsätze (vgl. Urteile des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 47 und 57, 55 - 8 AZR 66 und 524/82 -) zu beurteilen haben, ob und, wenn ja, in welchem Umfang der Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schaden einstehen muß.

    Beim Arbeitgeber wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherung (ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer, vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 47) deckbar ist.

    Der Senat, der diese Frage im Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 47, zu IV der Gründe, offenlassen konnte, hält eine solche Lösung mit dem geltenden Recht nicht für vereinbar.

    Das Berufungsgericht hat dabei die Grundsätze beachtet, die der Senat im Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 47, zu III der Gründe, aufgestellt hat.

  • BAG, 03.02.1970 - 1 AZR 188/69

    Arbeitsmäßige Überlastung - Haftung des Arbeitnehmers - Verrichtung einer

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1970 (- 1 AZR 188/69 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ging es um den Anspruch gegen einen Arbeitnehmer, der - möglicherweise grob fahrlässig - für den Arbeitgeber ein Geschäft zu ungünstigen Bedingungen abgeschlossen hatte.

    Mit Recht ist darauf hingewiesen worden, daß dieser Grundsatz für jedes Mißverhältnis von Arbeitsentgelt und Haftungsrisiko gilt, also auch angewendet werden muß, wenn einem Arbeitnehmer hohe Sachwerte anvertraut worden sind, und daß ein solches Mißverhältnis nicht immer ein Mitverschulden des Arbeitgebers begründet, sondern es sinnvoll sein kann, "einfache Arbeitnehmer mit der Beaufsichtigung teuerster Maschinen zu betrauen"; schuldhaft sei dies nicht, doch erzwinge die gerechte Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis eine Haftungsminderung (vgl. Hanau, Anm. zu AP Nr. 53 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 63).

  • BAG, 15.11.1967 - 4 AZR 99/67

    Ausschlußfrist - Aufrechnungserklärung

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. September 1967 - 4 AZR 438/66 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Fernverkehr; BAGE 20, 156 = AP Nr. 3 zu § 390 BGB) sind Ausschlußklauseln, die allein Arbeitnehmeransprüche erfassen, zulässig.

    Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, nach der allein die Tatsache, daß in der Regel der Arbeitgeber es mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und deren Ansprüchen zu tun hat, der Arbeitnehmer aber immer nur mit seinem Arbeitgeber und nicht mit einer Vielzahl von Arbeitgebern als Grund für eine tarifliche Regelung ausreicht, die nur Ausschlußfristen für Arbeitnehmeransprüche vorsieht (BAGE 20, 156, 158 = AP, aaO).

  • BAG, 27.09.1967 - 4 AZR 438/66

    Haftungsfreistellung eines Schülers wegen Schädigung eines Lehrers

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. September 1967 - 4 AZR 438/66 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Fernverkehr; BAGE 20, 156 = AP Nr. 3 zu § 390 BGB) sind Ausschlußklauseln, die allein Arbeitnehmeransprüche erfassen, zulässig.

    Eine differenzierende Lösung vertritt Trinkner (BB 1967, 1375 f.).

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Bundesmanteltarifvertrag - Ansprüche des Arbeitgebers - Güterfernverkehr -

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, daß der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit; hinsichtlich der Haftung bei nicht gefahrgeneigter Arbeit vgl. gleichzeitig erlassenen Beschluß des Senats in der Sache 8 AZR 741/87 VersR 89, 1320).

    Im übrigen verweist der Senat auf seinen gleichzeitig erlassenen Beschluß in der Sache 8 AZR 741/87 (BAGE 63, 120 [BAG 12.10.1989 - 8 AZR 741/87]), in dem er dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts die Frage vorgelegt hat, ob die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit gelten.

  • BAG, 18.01.1972 - 1 AZR 125/71

    Grobe Fahrlässigkeit - Subjektive Umstände - Arbeitnehmer - Schadenszufügung

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, daß ein Arbeitnehmer trotz grober Fahrlässigkeit nicht voll haftet, wenn der Arbeitgeber sich sein eigenes Verhalten, das das Betriebsrisiko erhöht hat, entgegenhalten lassen muß; der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer angewiesen, einen schweren Wagen zu benutzen, mit dem der Arbeitnehmer nicht hinreichend vertraut war (vgl. Urteil vom 18. Januar 1972 - 1 AZR 125/71 - AP Nr. 69 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, vgl. auch Urteil vom 24. Januar 1974 - 3 AZR 488/72 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 10.03.1988 - 8 AZR 399/85

    Tarifliche Verfallfrist für die Haftung eines Arbeitnehmers - Erfassung auch der

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Zu Unrecht beruft der Beklagte sich demgegenüber auf das Urteil des Senats vom 10. März 1988 (- 8 AZR 399/85 -).
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.06.1986 - 5 Sa 74/86

    Umfang einer Arbeitnehmerhaftung; Haftungsrisiko eines Arbeitnehmers bei

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Sie stößt auf die gleichen Bedenken, wie die generelle Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 55, zu B III der Gründe; siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1986 - 5 Sa 74/86 - LAGE Nr. 7 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung).
  • BAG, 24.01.1974 - 3 AZR 488/72

    Bewerbung - Probefahrt mit Möbelwagen - Grobe Fahrlässigkeit - Schaden durch

    Auszug aus BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
    Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, daß ein Arbeitnehmer trotz grober Fahrlässigkeit nicht voll haftet, wenn der Arbeitgeber sich sein eigenes Verhalten, das das Betriebsrisiko erhöht hat, entgegenhalten lassen muß; der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer angewiesen, einen schweren Wagen zu benutzen, mit dem der Arbeitnehmer nicht hinreichend vertraut war (vgl. Urteil vom 18. Januar 1972 - 1 AZR 125/71 - AP Nr. 69 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, vgl. auch Urteil vom 24. Januar 1974 - 3 AZR 488/72 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 18.02.1986 - VI ZR 55/85

    Rechtsnatur der Zahlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für

  • BGH, 14.01.1986 - VI ZR 10/85

    Unselbständige Anschlußberufung - Nachträgliche Begründung - Wiederholung der

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen

  • BGH, 19.12.1969 - VI ZR 128/68

    Beweispflichtige Partei - Urkundenbeweis - Vernehmungsprotokolle - Zeuge

  • BGH, 11.11.1969 - VI ZR 71/68

    Pflicht des Arbeitgebers zur Versicherung des angestellten Fahrers gegen

  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 391/79

    Schadenstragung - Gefahrgeneigte Arbeit - Vorsatz - GrobeFahrlässigkleit -

  • BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) .
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist eine Haftungserleichterung zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen, sondern von einer Abwägung im Einzelfall abhängig (BAG 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - NZA 2002, 612; 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97).

    cc) In weiteren Entscheidungen wurde die Frage des Bezugspunkts des Verschuldens offengelassen (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97, zu II 2 b der Gründe; 10. Mai 1990 - 8 AZR 209/89 - BAGE 65, 128 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 110).

    Hier drückt sich das zu Lasten des Arbeitgebers ins Gewicht fallende Betriebsrisiko ua. darin aus, daß der im Schadensfall zu erwartende Vermögensverlust des Arbeitgebers in einem groben Mißverhältnis zu dem als Grundlage in Betracht kommenden Arbeitslohn steht (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - aaO, zu II 2 b der Gründe).

    d) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt Senat 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - NZA 2002, 612; 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - aaO, zu II 2 der Gründe; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140, 141).

    Wesentlich ist, daß die Höhe des Entgelts und insbesondere der Grad des Verschuldens in die Beurteilung eingeflossen sind (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - aaO, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11

    Arbeitnehmerhaftung - Trunkenheitsfahrt - grobe Fahrlässigkeit -

    Der Rechtsgedanke des § 254 BGB, der eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert, schließt feste summenmäßige Haftungsbeschränkungen aus (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) .

    Solange es dem Arbeitnehmer aber möglich und zumutbar ist, von seinem Lohn den verursachten Schaden vollumfänglich zu begleichen, ist auch keine Einschränkung der Haftung im Falle einer groben Fahrlässigkeit angezeigt (vgl. BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) .

    Der Gesetzgeber hat seit dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 (- 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) keine Haftungsobergrenze festgesetzt.

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97

    Mankohaftung

    Es sind auch insoweit Ausnahmen möglich, vor allem wenn ein Mißverhältnis von Einkommen und Haftungsrisiko vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127, 131 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen

    Es hat dabei berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - BAGE 99, 368 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 68; 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140; 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23) auch bei grober Fahrlässigkeit im Einzelfall eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen ist.

    Beim Arbeitgeber wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherung, ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer, deckbar ist (Senat 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - aaO).

    Zwar trifft es zu, dass ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen ist, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherungen - ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer - deckbar ist (Senat 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23; 1. Dezember 1988 - 8 AZR 65/84 - AP BGB § 840 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 50; BAG 3. August 1971 - 1 AZR 327/70 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 66 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 9; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 17. Oktober 1980 - 6 Sa 452/80 - DB 1981, 223; LAG Köln 7. Mai 1992 - 5 Sa 448/91 - LAGE BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 17).

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97

    Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy

    Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127).

    Doch sind Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (vgl. Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01

    Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen

    Doch sind Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Senat 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127).
  • BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95

    Zur Haftung des Arbeitnehmers

    Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, daß der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Festlegung einer solchen summenmäßigen Haftungsbeschränkung allein dem Gesetzgeber vorbehalten ist (vgl. Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989, a.a.O., zu II 2 e der Gründe).

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

    Die auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers möglichen Haftungserleichterungen (vgl. Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer freiwillig eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die auch im Falle grober Fahrlässigkeit für den Schaden eintritt.

    Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, daß der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 390/08

    Ausschlussfrist - Versicherungsgewerbe

  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

  • LAG München, 27.07.2011 - 11 Sa 319/11

    Grob fahrlässige Schadensverursachung, Arbeitnehmerhaftung, Haftungsbeschränkung

  • ArbG Berlin, 23.09.2015 - 28 Ca 5269/15

    Arbeitnehmerhaftung - verschuldeter Verkehrsunfall - mittlere Fahrlässigkeit -

  • LAG Hessen, 02.04.2013 - 13 Sa 857/12

    Arbeitnehmerähnliche Personen haften jedenfalls dann nur beschränkt wie

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

  • BAG, 29.08.1991 - 6 AZR 593/88

    Direktionsrecht - Führung eines Dienstwagens

  • LAG Niedersachsen, 24.04.2009 - 10 Sa 1402/08

    Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei grob fahrlässiger Schädigung eines

  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95

    Haftung eines Geldtransportfahrers

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 809/96

    Einseitige Ausschlußfristen

  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 898/93

    Zur Haftung des Berufskraftfahrers gegenüber seinem Arbeitgeber bei Motorschaden

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.12.2022 - L 3 BA 53/18

    Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 7a SGB 4 aF zu § 7a SGB 4 in der am

  • OLG Brandenburg, 10.02.2021 - 7 U 100/19
  • BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90

    Rechtsstellung des Kfz-Haftpflichtversicherer bei Rückgriffsanspruch gegen

  • LAG München, 09.10.1996 - 9 Sa 1122/95

    Unwirksamkeit des § 12 des Manteltarifvertrags vom 12.5.1982/6.10.1994 wegen

  • LAG Düsseldorf, 04.10.1990 - 5 Sa 377/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Freistellung - einfache Fahrlässigkeit

  • BAG, 05.09.1991 - 8 AZR 130/90

    Schadensabwicklung bei Leasingvertrag - Kündigung des Vertrages nach Zerstörung

  • LAG Hessen, 11.02.2000 - 2 Sa 979/98

    Haftung eines Filialleiters eines Lebensmittelhandels für abhanden gekommene

  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers durch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.07.2007 - 6 Sa 808/07

    Äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen

  • ArbG Stade, 03.07.1991 - 2 Ca 310/90

    Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen einen Berufskraftfahrer wegen der

  • LAG Köln, 05.04.2012 - 7 Sa 1334/11

    Arbeitnehmerhaftung bei Verkehrsunfall (Taxibetrieb); Mittlere oder grobe

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 6 Sa 251/09

    Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer wegen Verlust

  • LAG Baden-Württemberg, 16.11.1995 - 11 Sa 114/93

    Haftung des Arbeitnehmers: Falsche Bluttransfusion durch in Ausbildung zur

  • LAG Hamm, 08.12.2000 - 15 Sa 937/00

    Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers wegen des Verlustes einer

  • LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90

    Haftung des Arbeitnehmers: Übergang von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers

  • VG Freiburg, 16.03.2018 - 1 K 1182/16

    Heranziehung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zu einem Kostenersatz wegen

  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 382/88

    Arbeitnehmer: Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr trotz

  • VG Düsseldorf, 19.04.2002 - 15 K 5415/99

    Ausgestaltung der Anfechtung eines Ergebnisses in der Ersten Juristischen

  • OLG Hamm, 06.02.1991 - 20 U 253/90

    Rotlichtfall; Halten vor roten Ampel; Fahren trotz Rotzeichens; Momentane

  • BAG, 17.10.1991 - 8 AZR 230/90

    Schadensersatz wegen fahrlässiger Beschädigung eines Lkw - Haftung des

  • LAG Niedersachsen, 27.05.2009 - 17 Sa 1424/08

    Schadensersatz bei äquivalent kausalem pflichtwidrigen Verhalten des

  • ArbG Gera, 18.06.2009 - 2 Ca 1416/08
  • LG Potsdam, 08.02.2008 - 6 O 179/07

    Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber: Beschädigung

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