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   BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02   

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BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02 (https://dejure.org/2003,6008)
BAG, Entscheidung vom 17.07.2003 - 8 AZR 319/02 (https://dejure.org/2003,6008)
BAG, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 8 AZR 319/02 (https://dejure.org/2003,6008)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Eingruppierung eines Übersetzers bei der Telekom

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Vergütungsgruppe l a. Tarifverträge für Angestellte der Deutschen Bundespost (TV Ang/DBP); Anwendung der Tarifverträge für Angestellte der Deutschen Bundespost; Eingruppierungsfeststellungsklage; Arbeitsposten für Beamte; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung - Eingruppierung eines Übersetzers bei der Deutschen Telekom; Mischkategorisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 476/01

    Eingruppierung eines Telekom-Monteurs

    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Das Recht, diese Bestimmungen zu treffen, steht nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost nunmehr der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin zu (§ 21 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - Postpersonalrechtsgesetz - vom 14. September 1994 [BGBl. I S. 2325, 2353]; vgl. dazu Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - ZTR 2003, 239; BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 2, zu II 3 c bb der Gründe).

    Ihnen bleibt es nämlich unbenommen, die Verweisung jederzeit aufzuheben (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - ZTR 2003, 239; BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 4).

    Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Tatsache, daß die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangene Beklagte mittlerweile ein Unternehmen privaten Rechts geworden ist und von ihr die Beschäftigung von Beamten abgebaut wird, die tariflichen Regelungen über die Vergütung von Arbeitnehmern, die auf "Arbeitsposten für Beamte" beschäftigt werden, nicht geändert (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - ZTR 2003, 239 [zum TV Arb/DBP]; BAG 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 1).

    Daraus folgt, daß für die Auslegung die fachsprachliche Bedeutung des Begriffs im Rahmen seiner Verwendung im Beamtenrecht zu berücksichtigen ist (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - aaO [für TV Arb/DBP]).

    Es kennzeichnet den dem Beamten speziell übertragenen Aufgabenkreis, also den Arbeitsplatz (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - aaO mwN).

    Dies ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Rechtscharakter der Beamten- und der Arbeitsverhältnisse (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - ZTR 2003, 239; BAG 23. April 1986 - 4 AZR 128/85 - AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 3).

    Beamte werden nicht auf Grund der Anwendung eines Entgeltsystems besoldet, sondern nach ihrem Status, also dem ihnen verliehenen Amt, unabhängig von der Tätigkeit sowie der Bewertung und Ausweisung des Dienstpostens (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - aaO).

  • BAG, 22.07.1998 - 10 AZR 243/97

    Eingruppierung - Angestellte in der Fernsprechauskunft

    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 2).

    Das Recht, diese Bestimmungen zu treffen, steht nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost nunmehr der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin zu (§ 21 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - Postpersonalrechtsgesetz - vom 14. September 1994 [BGBl. I S. 2325, 2353]; vgl. dazu Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - ZTR 2003, 239; BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 2, zu II 3 c bb der Gründe).

    Maßgeblicher Sachgrund war der aus dem Tarifvertrag abgeleitete Grundsatz der vergütungsmäßigen Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern in Fällen der Beschäftigung auf identischen Arbeitsplätzen (22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 2; 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 1).

    Beiden vorgenannten Fällen ist gemeinsam, daß der Arbeitgeber von seiner Befugnis, den Arbeitsplatz ausschließlich für Arbeitnehmer oder ausschließlich für Beamte zu kategorisieren, keinen Gebrauch gemacht hat (22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - aaO).

    An diesen Grundsätzen hat auch der Zehnte Senat in seiner Entscheidung zur "Umkategorisierung" (22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - aaO) festgehalten und ausgeführt, der Arbeitgeber habe eine Neubewertung des Postens nicht vorgenommen, weil er trotz anderer Kategorisierung nach wie vor Beamte auf dem Posten beschäftige.

    Voraussetzung hierfür wäre eine von der Beklagten vorgenommene entsprechende Kategorisierung oder ein der formellen Kategorisierung widersprechendes Verhalten wie die "Umkategorisierung" ohne Änderung der tatsächlichen Handhabung (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 2).

  • BAG, 28.05.1997 - 10 AZR 580/96

    Eingruppierung - Sachbearbeiterin bei der Deutschen Telekom

    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die insbesondere innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB Senat 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 1).

    Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Tatsache, daß die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangene Beklagte mittlerweile ein Unternehmen privaten Rechts geworden ist und von ihr die Beschäftigung von Beamten abgebaut wird, die tariflichen Regelungen über die Vergütung von Arbeitnehmern, die auf "Arbeitsposten für Beamte" beschäftigt werden, nicht geändert (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - ZTR 2003, 239 [zum TV Arb/DBP]; BAG 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 1).

    Maßgeblicher Sachgrund war der aus dem Tarifvertrag abgeleitete Grundsatz der vergütungsmäßigen Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern in Fällen der Beschäftigung auf identischen Arbeitsplätzen (22. Juli 1998 - 10 AZR 243/97 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 2; 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 1).

  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 41/00

    Eingruppierung - Verkaufshilfe im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - EzB TVG § 4 Nr. 50).

    Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - aaO).

  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 26/93

    Bestimmungen in Tarifverträgen für die Bundesbahn über die Eingruppierung -

    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Ihnen bleibt es nämlich unbenommen, die Verweisung jederzeit aufzuheben (Senat 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - ZTR 2003, 239; BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 4).

    Daß ihr diese Befugnis nicht genommen werden kann, folgt daraus, daß ein öffentlicher Arbeitgeber, der sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer beschäftigt, berechtigt ist, die Dienstposten von Beamten besoldungsrechtlich zu bewerten bzw. festzulegen, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis er bestimmte Tätigkeiten von Beamten und Arbeitnehmern ausführen lassen will und wie die Beamtendienstposten besoldungsrechtlich bewertet werden (Schlüsselbewertung), wenn sich auf Grund tariflicher Bestimmungen die Vergütung der Arbeitnehmer nach derjenigen der Beamten mit gleicher Tätigkeit richtet (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 4; 15. März 1991 - 2 AZR 591/90 - EzA KSchG § 2 Nr. 17; 28. November 1990 - 4 AZR 289/90 - ZTR 1991, 159; 14. Juni 1989 - 4 AZR 167/89 - ZTR 1989, 481).

  • BAG, 03.12.1997 - 10 AZR 563/96

    Eingruppierung von Lehrkräften an Fachhochschulen

    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Er enthält kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen (BAG 3. Dezember 1997 - 10 AZR 563/96 - BAGE 87, 180 = AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 149 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 73).
  • BAG, 20.03.2002 - 4 AZR 90/01

    Eingruppierung: Feuerwehrtechnischer Dienst Bundeswehr

    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Beamte und Angestellte stehen mithin nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber (BAG 20. März 2002 - 4 AZR 90/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 289, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 591/90

    Änderungskündigung zum Zwecke der Rückgruppierung bei übertariflicher

    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Daß ihr diese Befugnis nicht genommen werden kann, folgt daraus, daß ein öffentlicher Arbeitgeber, der sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer beschäftigt, berechtigt ist, die Dienstposten von Beamten besoldungsrechtlich zu bewerten bzw. festzulegen, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis er bestimmte Tätigkeiten von Beamten und Arbeitnehmern ausführen lassen will und wie die Beamtendienstposten besoldungsrechtlich bewertet werden (Schlüsselbewertung), wenn sich auf Grund tariflicher Bestimmungen die Vergütung der Arbeitnehmer nach derjenigen der Beamten mit gleicher Tätigkeit richtet (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 4; 15. März 1991 - 2 AZR 591/90 - EzA KSchG § 2 Nr. 17; 28. November 1990 - 4 AZR 289/90 - ZTR 1991, 159; 14. Juni 1989 - 4 AZR 167/89 - ZTR 1989, 481).
  • LAG Hessen, 23.04.2002 - 7 Sa 330/01
    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. April 2002 - 7 Sa 330/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 30/92

    Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 319/02
    Denn der Kläger kann zumindest für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, seine Ansprüche nicht beziffern und ist damit an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert (10. Juli 1996 - 4 AZR 759/94 - AP TV Arb Bundespost § 17 Nr. 2; 23. September 1992 - 4 AZR 30/92 - BAGE 71, 195, 199 f. = AP BGB § 612 Diskriminierung Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 16).
  • BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 395/94

    Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

  • BAG, 19.11.1997 - 10 AZR 249/97
  • BAG, 10.07.1996 - 4 AZR 759/94

    Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters

  • BAG, 28.11.1990 - 4 AZR 289/90

    Schlüsselbewertung der Arbeitnehmer bei der Bundespost - Eingruppierung in eine

  • BAG, 23.04.1986 - 4 AZR 128/85

    Arbeiter der Bundespost - Beamtendienstposten - Unterschiedlich bewertete

  • BAG, 14.06.1989 - 4 AZR 167/89

    Eingruppierung: Schlüsselbewertung - Deutsche Bundespost

  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 499/01

    Eingruppierung einer Sprachlehrerin an einer Hochschule, Bewährungsaufstieg

  • LAG Hessen, 12.07.2005 - 4 Sa 139/05

    Eingruppierung - Anwendbarkeit eines Tarifvertrags - Inbezugnahme -

    Die Klage ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher die Berufungskammer folgt, als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage auch in der Privatwirtschaft zulässig (vgl. nur BAG, Urteile vom 03. November 2004 - 5 AZR 73/04, nicht amtlich veröffentlicht, zit. nach juris und vom 17. April 2002 - 5 AZR 400/00, AP Nr. 34 zu § 322 ZPO, vom 17. Juli 2003 - 8 AZR 319/02, nicht amtlich veröffentlicht, zit. nach juris und vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01, vom 03. Dezember 1997 - 10 AZR 777/96, nicht amtlich veröffentlicht, zit. nach juris und vom 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 sowie vom 04. September 1996 - 4 AZR 168/95, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge Bergbau m. w. N.).

    Zumindest für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, kann der Kläger seine Ansprüche nicht beziffern und ist damit an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert (vgl. dazu BAG, Urteile vom 17. Juli 2003 - 8 AZR 319/02 sowie vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 759/94, AP Nr. 2 zu § 17 TV Arb Bundespost und vom 23. September 1992 - 4 AZR 30/92, AP Nr. 1 zu § 612 BGB Diskriminierung).

  • LAG Hessen, 12.07.2005 - 4 Sa 138/05

    Eingruppierung - Anwendbarkeit eines Tarifvertrags - Inbezugnahme -

    Die Klage ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher die Berufungskammer folgt, als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage auch in der Privatwirtschaft zulässig (vgl. nur BAG, Urteile vom 03. November 2004 - 5 AZR 73/04, nicht amtlich veröffentlicht, zit. nach juris und vom 17. April 2002 - 5 AZR 400/00, AP Nr. 34 zu § 322 ZPO, vom 17. Juli 2003 - 8 AZR 319/02, nicht amtlich veröffentlicht, zit. nach juris und vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01, vom 03. Dezember 1997 - 10 AZR 777/96, nicht amtlich veröffentlicht, zit. nach juris und vom 28. Mai 1997 - 10 AZR 580/96 sowie vom 04. September 1996 - 4 AZR 168/95, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge Bergbau m. w. N.).

    Zumindest für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, kann der Kläger seine Ansprüche nicht beziffern und ist damit an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert (vgl. dazu BAG, Urteile vom 17. Juli 2003 - 8 AZR 319/02 sowie vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 759/94, AP Nr. 2 zu § 17 TV Arb Bundespost und vom 23. September 1992 - 4 AZR 30/92, AP Nr. 1 zu § 612 BGB Diskriminierung).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - 22 Sa 63/12

    Annahmeverzugsprozess gegen den ausländischen Betriebserwerber

    Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist ein Betriebsübergang regelmäßig schon abzulehnen, weil von einer erheblichen lokalen Veränderung und der Auflösung der alten Betriebsgemeinschaft ausgegangen werden muss, womit eine Betriebsstilllegung und kein Betriebsübergang mehr gegeben ist (MünchArbR/Cohnen/Tepass, 3. Auflage, 20012, § 50, Rn. 64; vgl. zur erheblichen lokalen Veränderung und der Ablehnung eines Betriebsübergangs aus der Rechtsprechung: BAG, Urteil vom 16.5.2002 - 8 AZR 319/02, NZA 2003, 93 LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.2.1995 - 12 Sa 1925/94, LAGE Nr. 45 zu § 613 a BGB; LAG Hamburg, Urteil vom 22.5.2003 - 8 Sa 29/03, AfP 2004, 377).
  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 321/02

    Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Vergütungsgruppe l a. gemäß

    Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO); Parallelsache zu 17. Juli 2003 - 8 AZR 319/02 - .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2005 - 9 Sa 1043/04

    Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerentscheidung

    Dabei sind zu prüfen: Die Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens, ein etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Erwerber, der etwaige Übergang der Kundschaft, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vor- und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (vgl. BAG, Urt. v. 16.05.2002 - 8 AZR 319/02 = AP Nr. 237 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 320/02

    Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Vergütungsgruppe l a. des

    Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO); Parallelsache zu 17. Juli 2003 - 8 AZR 319/02 - .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2005 - 9 Sa 1041/04

    Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerentscheidung

    Dabei sind zu prüfen: Die Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens, ein etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Erwerber, der etwaige Übergang der Kundschaft, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vor- und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (vgl. BAG, Urt. v. 16.05.2002 - 8 AZR 319/02 = AP Nr. 237 zu § 613 a BGB).
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