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   BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 347/01   

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https://dejure.org/2002,7454
BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 347/01 (https://dejure.org/2002,7454)
BAG, Entscheidung vom 18.04.2002 - 8 AZR 347/01 (https://dejure.org/2002,7454)
BAG, Entscheidung vom 18. April 2002 - 8 AZR 347/01 (https://dejure.org/2002,7454)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01

    Kündigungsschutzklage - Insolvenz

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 347/01
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts ist der Insolvenzverwalter wie der Konkursverwalter nach früherem Recht Partei kraft Amtes (BGH 2. September 1999 - VII ZA 3/99 - NZI 1999, 450; 21. Mai 1999 - 2 StR 366/98 - ZInsO 1999, 410; 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92 - BGHZ 123, 132; BAG GS 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - BAGE 31, 176 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 6; 20. November 1997 - 2 AZR 52/97 - AP ArbGG 1979 § 11 Prozeßvertreter Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 11 Nr. 14; 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - zVv.).

    Eine Klage gegen den Schuldner wahrt somit keine Frist (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - zVv.; Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung § 113 InsO Rn. 43).

    Diese Rechtsprechung ist nach dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2002 (- 2 AZR 57/01 - zVv.) auch auf das Verhältnis Insolvenzverwalter/Schuldner übertragbar.

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 347/01
    Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613 a Nr. 196 = EzA BGB § 613 a Nr. 185, zu B II 1 der Gründe).

    Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO; 14. Dezember 2000 - 8 AZR 220/00 - nv.; Soergel-Raab BGB 12. Aufl. § 613 a Rn. 20; Staudinger-Richardi/Annuß BGB 13. Bearbeitung § 613 a Rn. 51).

    § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, daß die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (Senat 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253, zu II 2 b aa der Gründe; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16, zu B 3 b der Gründe; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA BGB § 613 a Nr. 166, zu B I 2 a der Gründe; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 ff. = AP BGB § 613 a Nr. 172, zu B I 2 a der Gründe; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO; 25. Mai 2000 - 8 AZR 335/99 - nv.).

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 347/01
    Der von der Klägerin im Antrag gewählte Zusatz "sondern ... fortbesteht" stellt lediglich ein unselbständiges Anhängsel zum Kündigungsschutzantrag dar, da jegliche weitere Ausführungen zum (Fort) bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Schuldner/Insolvenzverwalter in der Klageschrift fehlen (vgl. BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61; 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - BAGE 79, 176 = AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 34).

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 15. März 2001 (- 2 AZR 141/00 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61) ausgeführt, daß dann eine Berichtigung des Rubrums möglich ist, wenn die Klägerin im Rubrum der Klageschrift irrtümlich nicht den Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat und aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben folgt, wer als beklagte Partei gemeint ist.

  • LAG Köln, 04.03.2005 - 4 (10) Sa 1116/04

    Wirksamer Rahmenvertrag über Abschluss einzelner befristeter Dienstverträge -

    Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG v. 18.04.2002 - 8 AZR 347/01 m. w. N.; 05.10.1995 - 2 AZR 909/94 - AP ZPO § 519 Nr. 48).

    Auch beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. z.B. 13.11.1958 - 2 AZR 573/57 -, AP KSchG § 3 Nr. 17; 12.06.1986 - 2 AZR 426/85 -, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 17; 18.04.2002 - 8 AZR 347/01) die stattgebende rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG zugleich die Feststellung, dass noch zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

  • LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08

    Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung bei

    Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach ständiger Rechtsprechung des BAG voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG 18.04.2002 - 8 AZR 347/01 -).

    Im Übrigen hat die Klägerin durch ausführliche Auseinandersetzung mit möglichen Unwirksamkeitsgründen der Kündigung wie auch insbesondere mit Antragstellung im Kammertermin 06.03.2009 zumindest hilfsweise sich das (schlüssige) gleichwertige Parteivorbringen der Beklagten aus der Berufungserwiderung vom 27.11.2008, wonach erst am 01.04.2008 die Leitungsmacht auf das V-Stadt übertragen und bis zu diesem Zeitpunkt die Beklagte alleinige (Teilbetriebs)Inhaberin war, zu Eigen gemacht und verdeutlicht, dass sie ihre Klage auch auf dieses Vorbringen stützen will (vgl. hierzu BGH st. Rspr. 23.06.1989 - V ZR 125/88 - NJW 1989, 2756, BAG 18.04.2002 - 8 AZR 347/01 -).

  • LAG München, 06.05.2004 - 3 Sa 716/03

    Parteibezeichnung

    Das gilt gerade auch dann, wenn der Betrieb vor Ausspruch der Kündigung vom Veräußerer, dem "alten Arbeitgeber", auf den Erwerber, also den "neuen Arbeitgeber", übergegangen ist (vgl. BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 und 8 AZR 347/01).

    Denn ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie, dem auch das Berufungsgericht folgt, voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG in ständiger Rechtssprechung, z.B. vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 und 8 AZR 347/01, vom 09.10.1997 - 2 AZR 586/96, vom 05.10.1995 - 2 AZR 909/94, vom 12.01.1977 - 5 AZR 593/75).

  • LAG München, 06.05.2004 - 10 Sa 716/03

    Parteibezeichnung; Richtige Partei; Berichtigung, Beklagtenbezeichnung;

    Das gilt gerade auch dann, wenn der Betrieb vor Ausspruch der Kündigung vom Veräußerer, dem "alten Arbeitgeber", auf den Erwerber, also den "neuen Arbeitgeber", übergegangen ist (vgl. BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 und 8 AZR 347/01).

    Denn ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie, dem auch das Berufungsgericht folgt, voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG in ständiger Rechtssprechung, z.B. vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 und 8 AZR 347/01, vom 09.10.1997 - 2 AZR 586/96, vom 05.10.1995 - 2 AZR 909/94, vom 12.01.1977 - 5 AZR 593/75).

  • LAG Hamm, 28.11.2006 - 9 Sa 712/06

    Unterrichtung über Betriebsübergang,Widerspruch des Arbeitnehmers,

    Denn ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt u.a. voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht ( BAG, Urteil v. 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - BAGE 81, 111 = AP ZPO § 519 Nr. 48; Urteil v. 12. Januar 1977 - 5 AZR 593/75 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 3 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 11, Urteil vom 18.04.2002, 8 AZR 347/01, ZInsO 2002, 1198-1202).
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