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   BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20 (AR)   

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BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20 (AR) (https://dejure.org/2021,43501)
BAG, Entscheidung vom 28.10.2021 - 8 AZR 370/20 (AR) (https://dejure.org/2021,43501)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 8 AZR 370/20 (AR) (https://dejure.org/2021,43501)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht

    Art 157 AEUV, Art 2 Abs 1 Buchst b EGRL 54/2006, Art 4 S 1 EGRL 54/2006, § 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG
    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Art. ... 157 AEUV, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG, Richtlinie 2006/54/EG, Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 97/81/EG, Art. 157 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 2006/54/EG, § 10, Ziff. 7 MTV, § 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV, § 15 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a, § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG, Art. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG, Art. 1 Satz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/54/EG, § 2 Ziffer 1 MTV, § 2 Ziffer 2 MTV, § 10 Ziffer 6 Satz 3 MTV, § 10 Ziffer 7 Satz 1 MTV

  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Zahlung von tariflichen Überstundenzuschlägen; Gleiches Entgelt für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte pro Arbeitsstunde; Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen nach ...

  • bag-urteil.com

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt

  • rewis.io

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

  • Betriebs-Berater

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

  • datenbank.nwb.de

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fragen zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt vorgelegt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Weitere Vorlage zu Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilzeitbeschäftigte - und ihre Diskriminierung beim Entgelt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt?

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigten?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Diskriminiert Überstundenregelung Teilzeitbeschäftigte?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlage: Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt? - Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte ein Fall für den EuGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung - Vorabentscheidungsersuchen; Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten; Arbeitsentgelt; Arbeitsbedingungen; Art. 157 AEUV , Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG ...

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung - Vorabentscheidungsersuchen; Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten; Arbeitsentgelt; Arbeitsbedingungen; Art. 157 AEUV , Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG ...

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichtzahlung von Überstundenzuschlägen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Weiteres Vorabentscheidungsersuchen des BAG: Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Zuschlägen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 708
  • NZA 2022, 702
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
    a) Der Senat geht davon aus, dass wesentliche Maßgaben zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen Helmig ua. (EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 ua., EU:C:1994:415 - Rn. 23, 26 ff.) , Elsner-Lakeberg (EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02, EU:C:2004:320 - Rn. 15, 17) und Voß (EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06, EU:C:2007:757 - Rn. 27, 30 ff.) zu entnehmen sind.

    Dabei wird nach Auffassung des Senats insbesondere auch im Urteil Helmig ua. (EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 ua., EU:C:1994:415 - Rn. 26 ff.) keine abweichende Methode des Vergleichs des Entgelts verwendet.

    cc) Vor diesem Hintergrund neigt der Senat zu der Auffassung, dass in Anbetracht des Urteils Helmig ua. (EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 ua., EU:C:1994:415 - Rn. 31) in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorliegt, soweit § 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV die Zahlung von Entgeltzuschlägen für Überstunden nur bei Überschreiten der tarifvertraglich festgelegten Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorsieht, nicht aber bei Überschreiten der individuellen Arbeitszeit eines/einer jeden Beschäftigten.

    Mit der Regelung in § 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Helmig ua. (EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 ua., EU:C:1994:415 - Rn. 26 ff.) sowie die damit im Einklang ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zu Letzterer näher BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A), DE:BAG:2020:111120.B.10AZR185.20A.0 - = - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 30) berücksichtigt.

    Dabei sind sie erkennbar der Auffassung gewesen, dass eine tatsächliche Ungleichheit erst entstünde, wenn bei der gleichen Anzahl von Arbeitsstunden bestimmte Beschäftigte pro Arbeitsstunde den Überstundenzuschlag erhielten und andere nicht (vgl. zu vergleichbaren Überlegungen Generalanwalt Darmon in den Schlussanträgen vom 19. April 1994 - C-399/92 ua., EU:C:1994:156 - [Helmig ua.] Rn. 22 f., 29) .

  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
    Ob im Hinblick auf die vierte - und gegebenenfalls fünfte - Frage eine zukünftige Antwort des Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 2020 (- 10 AZR 185/20 (A), DE:BAG:2020:111120.B.10AZR185.20A.0 - = - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]) ausreichend sein wird, kann derzeit nicht beurteilt werden.

    b) Allerdings kann der Senat vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 2020 (- 10 AZR 185/20 (A), DE:BAG:2020:111120.B.10AZR185.20A.0 - = - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]) und der darin in den Rn. 29 ff. wiedergegebenen Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit beurteilen, ob die Anwendung einer Regelung wie der des § 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV eine Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten iSv. Art. 157 AEUV, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG - bzw. im Sinne der entsprechenden, unter Rn. 19 genannten nationalen Bestimmungen - bewirkt.

    Mit der Regelung in § 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Helmig ua. (EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 ua., EU:C:1994:415 - Rn. 26 ff.) sowie die damit im Einklang ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zu Letzterer näher BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A), DE:BAG:2020:111120.B.10AZR185.20A.0 - = - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 30) berücksichtigt.

    Ob insoweit eine zukünftige Antwort des Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 2020 (- 10 AZR 185/20 (A), DE:BAG:2020:111120.B.10AZR185.20A.0 - = - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]) auch für den vorliegenden Rechtsstreit ausreichend sein wird, kann derzeit nicht beurteilt werden.

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
    b) Oder ergibt sich auch für Art. 157 AEUV und die Richtlinie 2006/54/EG etwas anderes aus den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Januar 2021 - C-16/19, EU:C:2021:64 - [Szpital Kliniczny im.

    b) Oder ergibt sich auch für Art. 157 AEUV und die Richtlinie 2006/54/EG etwas anderes aus den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Januar 2021 - C-16/19, EU:C:2021:64 - [Szpital Kliniczny im.

    Allerdings könnte im Ausgangsverfahren der Umstand, dass bei dem Beklagten überwiegend Frauen - 76,96 % - beschäftigt sind und dass - wie unter Rn. 12 ausgeführt - in der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten - soweit derzeit ersichtlich - 68, 20 % der Beschäftigten weiblich und nur 31, 80 % männlich sind, die Frage aufwerfen, ob die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Januar 2021 (- C-16/19, EU:C:2021:64 - [Szpital Kliniczny im.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
    a) Der Senat geht davon aus, dass wesentliche Maßgaben zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen Helmig ua. (EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 ua., EU:C:1994:415 - Rn. 23, 26 ff.) , Elsner-Lakeberg (EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02, EU:C:2004:320 - Rn. 15, 17) und Voß (EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06, EU:C:2007:757 - Rn. 27, 30 ff.) zu entnehmen sind.

    dd) Weiter neigt der Senat zu der Auffassung, dass sich aus den Urteilen Elsner-Lakeberg (EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02, EU:C:2004:320 - Rn. 15, 17) und Voß (EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06, EU:C:2007:757 - Rn. 30 ff.) nichts Anderes ergibt und dass diese - anders als in Deutschland teilweise angenommen worden ist - keine Zäsur im Verständnis der Vergleichsmethode beinhalten.

    Dabei ist die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen, für die die Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht (vgl. etwa EuGH 3. Oktober 2019 - C-274/18, EU:C:2019:828 - [Schuch-Ghannadan] Rn. 47, 52; 6. Dezember 2007 - C-300/06, EU:C:2007:757 - [Voß] Rn. 40) .

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
    a) Der Senat geht davon aus, dass wesentliche Maßgaben zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen Helmig ua. (EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 ua., EU:C:1994:415 - Rn. 23, 26 ff.) , Elsner-Lakeberg (EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02, EU:C:2004:320 - Rn. 15, 17) und Voß (EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06, EU:C:2007:757 - Rn. 27, 30 ff.) zu entnehmen sind.

    bb) Im Hinblick auf die Methode, mit der anhand eines Vergleichs der den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gewährten Vergütungen zu prüfen ist, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts beachtet wurde, ist der Senat der Auffassung, dass der Gerichtshof in allen drei genannten Urteilen einheitlich davon ausgegangen ist, dass eine echte Transparenz, die eine wirksame Kontrolle erlaubt, nur gewährleistet ist, wenn dieser Grundsatz für jeden einzelnen Bestandteil des den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gezahlten Entgelts gilt und nicht nur im Wege einer Gesamtbewertung der diesen gewährten Vergütungen angewandt wird (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02, EU:C:2004:320 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15; 26. Juni 2001 - C-381/99, EU:C:2001:358 - [Brunnhofer] Rn. 35 mwN) .

    dd) Weiter neigt der Senat zu der Auffassung, dass sich aus den Urteilen Elsner-Lakeberg (EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02, EU:C:2004:320 - Rn. 15, 17) und Voß (EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06, EU:C:2007:757 - Rn. 30 ff.) nichts Anderes ergibt und dass diese - anders als in Deutschland teilweise angenommen worden ist - keine Zäsur im Verständnis der Vergleichsmethode beinhalten.

  • EuGH, 03.10.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
    Dabei ist die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen, für die die Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht (vgl. etwa EuGH 3. Oktober 2019 - C-274/18, EU:C:2019:828 - [Schuch-Ghannadan] Rn. 47, 52; 6. Dezember 2007 - C-300/06, EU:C:2007:757 - [Voß] Rn. 40) .

    Bei diesen Beschäftigten ist zu vergleichen, wie hoch bei den männlichen und bei den weiblichen Beschäftigten - also in jeder Gruppe - jeweils der Anteil der Personen ist, die von der betreffenden Regelung betroffen sind (vgl. etwa EuGH 3. Oktober 2019 - C-274/18, EU:C:2019:828 - [Schuch-Ghannadan] aaO mwN) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich gegen Angelika Helmig und Waltraud Schmidt gegen Deutsche

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
    Dabei sind sie erkennbar der Auffassung gewesen, dass eine tatsächliche Ungleichheit erst entstünde, wenn bei der gleichen Anzahl von Arbeitsstunden bestimmte Beschäftigte pro Arbeitsstunde den Überstundenzuschlag erhielten und andere nicht (vgl. zu vergleichbaren Überlegungen Generalanwalt Darmon in den Schlussanträgen vom 19. April 1994 - C-399/92 ua., EU:C:1994:156 - [Helmig ua.] Rn. 22 f., 29) .
  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
    Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht der Senat davon aus, dass es nach Art. 157 AEUV, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG für eine Antwort auf die Frage, ob von einer Ungleichbehandlung durch eine Regelung erheblich mehr Frauen als Männer betroffen sind, auf den Personenkreis ankommt, auf den die Regelung Anwendung findet (vgl. etwa EuGH 13. Januar 2004 - C-256/01, EU:C:2004:18 - [Allonby] Rn. 73 ff.) .
  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
    bb) Im Hinblick auf die Methode, mit der anhand eines Vergleichs der den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gewährten Vergütungen zu prüfen ist, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts beachtet wurde, ist der Senat der Auffassung, dass der Gerichtshof in allen drei genannten Urteilen einheitlich davon ausgegangen ist, dass eine echte Transparenz, die eine wirksame Kontrolle erlaubt, nur gewährleistet ist, wenn dieser Grundsatz für jeden einzelnen Bestandteil des den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gezahlten Entgelts gilt und nicht nur im Wege einer Gesamtbewertung der diesen gewährten Vergütungen angewandt wird (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02, EU:C:2004:320 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15; 26. Juni 2001 - C-381/99, EU:C:2001:358 - [Brunnhofer] Rn. 35 mwN) .
  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    Nur auf diese Weise werden echte Transparenz und eine wirksame Kontrolle erreicht (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 370/20 (A) - Rn. 23; zu Art. 119 EG-Vertrag EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35) .
  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    Dadurch sei er von der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts in dem Vorlagebeschluss vom 11. November 2020 (- 10 AZR 185/20 (A) - BAGE 173, 10) sowie den dem zwischenzeitlich ergangenen Vorlagebeschluss des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2021 (- 8 AZR 370/20 (A) -) zugrundeliegenden Erwägungen abgewichen, ohne zuvor eine Divergenzanfrage beim Zehnten und beim Achten Senat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gestellt und gegebenenfalls diese Rechtsfrage dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt zu haben.

    cc) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Senat hätte zudem eine Divergenzanfrage iSv. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an den Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts stellen müssen, da sich dieser in seinem Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2021 (- 8 AZR 370/20 (A) -) der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Pro-rata-temporis-Grundsatz im Zusammenhang mit der Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitarbeitnehmern angeschlossen habe, fehlt es bereits an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes iSv. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (zu diesem Erfordernis siehe BAG 13. Oktober 2015 - 3 AZN 915/15 (F) - Rn. 19; 12. September 2012 - 5 AZN 1743/12 (F) - Rn. 7; 18. November 1999 - 2 AZR 869/98 - zu B II der Gründe; BFH 29. Januar 2015 - I K 1/14 - Rn. 7; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 9; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 1) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2022 - 7 Sa 352/19

    Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte im Geltungsbereich des TVöD-K

    Eine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des 10. Senats vom 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 - sowie des 8. Senats vom 28. Oktober 2021 - 8 AZR 370/20 (A) und 8 AZR 372/20 (A) -.

    Gleiches gilt für die Frage, ob eine Geschlechtsdiskriminierung bereits dann ausscheidet, wenn nicht nur unter den Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer sind, sondern auch unter dem Vollzeitbeschäftigten nicht erheblich mehr Männer sind bzw. der Anteil von Männern nicht signifikant höher ist (dazu BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 370/20 (A) - Rn. 30).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, welche tariflichen Regelungsziele eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollbeschäftigten überhaupt rechtfertigen können (dazu BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 370/20 (A) - Rn. 32 ff.; BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 50, juris).

  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 78/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    cc) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Senat hätte zudem eine Divergenzanfrage iSv. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an den Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts stellen müssen, da sich dieser in seinem Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2021 (- 8 AZR 370/20 (A) -) der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Pro-rata-temporis-Grundsatz im Zusammenhang mit der Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitarbeitnehmern angeschlossen habe, fehlt es bereits an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes iSv. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (zu diesem Erfordernis siehe BAG 13. Oktober 2015 - 3 AZN 915/15 (F) - Rn. 19; 12. September 2012 - 5 AZN 1743/12 (F) - Rn. 7; 18. November 1999 - 2 AZR 869/98 - zu B II der Gründe; BFH 29. Januar 2015 - I K 1/14 - Rn. 7; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 9; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 1) .
  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 79/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    cc) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Senat hätte zudem eine Divergenzanfrage iSv. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an den Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts stellen müssen, da sich dieser in seinem Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2021 (- 8 AZR 370/20 (A) -) der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Pro-rata-temporis-Grundsatz im Zusammenhang mit der Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitarbeitnehmern angeschlossen habe, fehlt es bereits an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes iSv. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (zu diesem Erfordernis siehe BAG 13. Oktober 2015 - 3 AZN 915/15 (F) - Rn. 19; 12. September 2012 - 5 AZN 1743/12 (F) - Rn. 7; 18. November 1999 - 2 AZR 869/98 - zu B II der Gründe; BFH 29. Januar 2015 - I K 1/14 - Rn. 7; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 9; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 1) .
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