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   BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10   

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https://dejure.org/2011,20755
BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 (https://dejure.org/2011,20755)
BAG, Entscheidung vom 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 (https://dejure.org/2011,20755)
BAG, Entscheidung vom 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 (https://dejure.org/2011,20755)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • openjur.de

    Betriebsübergang; ordnungsgemäße Unterrichtung; Darlegungslast; verspäteter Widerspruch

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 2 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 138 Abs 3 ZPO
    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn des Laufs der einmonatigen Widerspruchsfrist gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang

  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - In-Gang-Setzen der Widerspruchsfrist durch ordnungsgemäße Unterrichtung

  • Betriebs-Berater

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - In-Gang-Setzen der Widerspruchsfrist durch ordnungsgemäße Unterrichtung

  • rewis.io

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a
    Betriebsübergang; Rechtzeitigkeit des Widerspruchs; Ordnungsgemäße Unterrichtung; Abgestufte Darlegungslast

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beginn der Widerrufsfrist nach Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterrichtung der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsübergang und Informationsschreiben - ein Hoffnungsschimmer für den Arbeitgeber

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Richtig unterrichtet beim Betriebsübergang - neue Hilfestellungen des BAG" von RA Dr. Stefan Lingemann, original erschienen in: NZA 2012, 546 - 549.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 584
  • BB 2012, 700
  • BB 2012, 767
  • DB 2012, 581
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Notwendig ist aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

    Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keinen juristischen Fehler enthalten (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage auch andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt.

    dd) Auch der Verpflichtung darüber zu informieren, ob Tarifverträge nach dem Betriebsübergang kollektiv oder einzelvertraglich nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weiter gelten bzw. durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , kommt das Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 nach.

    Die Unterrichtung kann in einem Standardschreiben erfolgen; sie muss jedoch etwaige Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56; DFL/Bayreuther 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 126) .

    Da es für den Inhalt der Information auf den Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung ankommt (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , genügt die Unterrichtung den gesetzlichen Anforderungen dadurch, dass das Unterrichtungsschreiben den Hinweis enthält, dass die T nicht beabsichtigt, Tarifverträge abzuschließen.

    Nicht notwendig war es alle Betriebsvereinbarungen der Beklagten zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) , da sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der in Textform erteilten Information selbst näher erkundigen kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

    Auch das Nachweisgesetz, welches zur Konkretisierung der notwendigen Informationen herangezogen werden kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , verlangt die schriftliche Niederlegung und Aushändigung der vereinbarten wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (§§ 2, 3 NachwG) .

    Auch insoweit genügte der Hinweis darauf, dass Konzernbetriebsvereinbarungen existieren, denn die Klägerin war so in die Lage versetzt, sich nach Erhalt der Unterrichtung eingehender zu informieren (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 32, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

    Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    In Aussicht genommen sind Maßnahmen frühestens dann, wenn ein Stadium konkreter Planungen erreicht ist (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

    Diese schlagwortartige Schilderung der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Umstände ist ausreichend (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55 ) .

    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB aber dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung beinhaltet, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Damit war die Klägerin in die Lage versetzt worden, Erkundigungen über den künftigen Betriebserwerber, insbesondere auch durch Einsichtnahme in das zuständige Handelsregister, einzuholen und unter der angegebenen Adresse einen Widerspruch gegenüber dem neuen Inhaber erklären zu können (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) .

    Nicht notwendig war es alle Betriebsvereinbarungen der Beklagten zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) , da sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der in Textform erteilten Information selbst näher erkundigen kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

    Waren die Beklagte und die T nicht verpflichtet, die einzelnen Betriebsvereinbarungen, die bei der Beklagten galten, zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) und konnte eine Anwendbarkeit von Konzernbetriebsvereinbarungen hier offen bleiben, so bedurfte es auch keiner Bezeichnung der - möglicherweise - anwendbaren Konzernbetriebsvereinbarungen.

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - mwN, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85) .

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85) .

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 105) .

    Ob eine erfolgte Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 105) .

  • BAG, 20.04.2005 - 4 AZR 292/04

    Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    der Arbeitnehmer, zu bewerten ist (vgl. BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .
  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 37/93

    Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Der Betriebserwerber tritt dann in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des früheren Betriebsinhabers ein und ist an die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen jedenfalls so lange gebunden, bis sie ihr Ende finden, etwa dadurch, dass der Betrieb seine Identität verliert und deshalb aufhört zu bestehen (vgl. BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123) .
  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Die Möglichkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung von ordentlich "unkündbaren" Arbeitnehmern ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Beachtung der Kündigungsfrist als notwendiger Auslauffrist grundsätzlich anerkannt (vgl. BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17) .
  • BAG, 20.06.2001 - 4 AZR 295/00

    Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Ein Firmentarifvertrag, wie der für die Beklagte geltende UTV, wirkt kollektivrechtlich nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge in einem Unternehmen fort, nicht aber allein aufgrund eines Betriebsübergangs (vgl. BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA BGB § 613a Nr. 203) .
  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 5) .
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2010 - 9 Sa 480/10

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Unterrichtungsfehler - Unverständlichkeit -

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02

    Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    a) Zwar wird die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 23; 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07  - Rn. 23 mwN) .
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Danach wird die Widerspruchsfrist nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 27 , BAGE 153, 296 ; 10. November 2011 -  8 AZR 430/10  - Rn. 23 ; 22. Januar 2009 -  8 AZR 808/07  - Rn. 23 mwN) .
  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1581/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1465/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 6.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1579/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1586/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1589/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1471/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1473/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1493/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1466/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1674/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1494/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1490/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1488/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1577/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1652/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1580/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1669/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1650/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1655/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1675/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1468/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1469/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1649/21

    Unionsrechtliche Begrifflichkeit des Betriebsübergangs; Wirtschaftliche Einheit

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1670/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1582/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1583/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1671/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12

    Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin -

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 208/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 326/22

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Unterrichtungsschreiben

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 202/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11

    Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 230/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • LAG Düsseldorf, 14.10.2015 - 1 Sa 733/15

    Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang

  • ArbG Essen, 28.11.2019 - 1 Ca 1874/19
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2012 - 2 Sa 265/11
  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 228/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 203/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 25 Sa 657/12

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang - Widerspruchsfrist -

  • LAG Hessen, 18.10.2023 - 19 Sa 940/22
  • LAG Hamm, 08.10.2013 - 7 Sa 888/13

    Anforderungen an Berufungsbegründung

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 728/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2021 - 7 Sa 285/20

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 613/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2013 - 2 Sa 126/12

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2013 - 2 Sa 127/12

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2013 - 2 Sa 94/12

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 229/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17

    Wird der wesentliche Teil der Betriebsmittel - hier: der Busse - wegen

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 771/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

  • LAG Hamm, 01.03.2013 - 10 Sa 1175/12

    Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH

  • ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10093/17

    Betriebsübergang im betriebsmittelgeprägten Betrieb ohne Übernahme der

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 Sa 251/17

    Umfang der Informationspflicht bei einem Betriebsübergang

  • ArbG Hamburg, 16.03.2016 - 28 Ca 387/15

    Betriebsübergang: mangelhaftes Unterrichtungsschreiben - Verwirkung des

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 166/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 171/14

    Verspäteter Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - 3 Sa 42/15

    Betriebsübergang

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 168/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 167/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 165/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • ArbG Halle, 18.10.2012 - 2 Ca 3081/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Teilbetriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 26 Sa 658/12

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang - Widerspruchsfrist

  • LAG Niedersachsen, 08.07.2014 - 9 Sa 184/14

    BGB, KSchG

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