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   BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96   

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BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96 (https://dejure.org/1997,9395)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1997 - 8 AZR 449/96 (https://dejure.org/1997,9395)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 449/96 (https://dejure.org/1997,9395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wegen der Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit - Unzumutbarkeit des Festhaltens am Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst in Einzelfallprüfung - Doppelte Unzumutbarkeitsprüfung bei eigenständiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 474/91

    Außerordentliche Kündigung gemäß Einigungsvertrag .

    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    Das gilt für § 626 Abs. 2 BGB ebenso wie für § 54 Abs. 2 BAT-O, sofern es sich hierbei überhaupt um eine gegenüber § 626 Abs. 2 BGB eigenständige Regelung handelt (Senatsurteile vom 11. Juni 1992, BAGE 70, 309 und BAGE 70, 323 [BAG 11.06.1992 - 8 AZR 537/91], zu B II 1 b bzw. A II 1 b der Gründe; Senatsurteile vom 22. April 1993 - 8 AZR 655/92 - und - 8 AZR 656/92 - jeweils n.v., zu II 4 der Gründe).

    Je größer das Maß der Verstrickung, desto unwahrscheinlicher ist die Annahme, dieser Beschäftigte sei als Angehöriger des öffentlichen Dienstes der Bevölkerung noch zumutbar (vgl. BAGE 70, 309, 320 = AP Nr. 4 zum Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, aaO, zu B II 1c der Gründe).

  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 157/93

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    § 626 Abs. 2 BGB stellt eine Konkretisierung des Gedankens dar, daß die Fortsetzung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aufgrund von Zeitablauf zumutbar werden kann (vgl. näher Senatsurteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334, 340, zu II 3 a bb der Gründe, m.w.N.).

    Das Erscheinungsbild der Verwaltung wird mitgeprägt von der Zeitdauer, die der frühere MfS-Mitarbeiter nach der Wiedervereinigung unbeanstandet tätig war (Senatsurteil vom 28. April 1994, aaO).

  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 828/93

    Zulässigkeit von Fragebogen im Schuldienst des Freistaats Sachsen

    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    Der Sinn und Zweck einer allgemeinen Befragung durch Fragebogen ging gerade dahin, im Regelfall - bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskunft - hinreichende Sicherheit über den Ausspruch einer Kündigung zu erlangen, um eine rasche Erneuerung des öffentlichen Dienstes zu erreichen (Senatsurteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - AP Nr. 24 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 3 a der Gründe).
  • LAG Sachsen, 07.05.1996 - 9 Sa 1199/95

    Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen früherer Mitarbeit im Ministerium der

    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Mai 1996 - 9 Sa 1199/95 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 22.04.1993 - 8 AZR 656/92

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Außerordentliche Kündigung im

    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    Das gilt für § 626 Abs. 2 BGB ebenso wie für § 54 Abs. 2 BAT-O, sofern es sich hierbei überhaupt um eine gegenüber § 626 Abs. 2 BGB eigenständige Regelung handelt (Senatsurteile vom 11. Juni 1992, BAGE 70, 309 und BAGE 70, 323 [BAG 11.06.1992 - 8 AZR 537/91], zu B II 1 b bzw. A II 1 b der Gründe; Senatsurteile vom 22. April 1993 - 8 AZR 655/92 - und - 8 AZR 656/92 - jeweils n.v., zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    Damit gilt auch für inoffizielle Mitarbeiter, daß eine außerordentliche Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn eine bewußte, finale Mitarbeit für das MfS/AfNS vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 484/92 - BAGE 74, 257 [BAG 23.09.1993 - 8 AZR 484/92] = AP Nr. 19 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 484/92

    Abberufung und Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    Damit gilt auch für inoffizielle Mitarbeiter, daß eine außerordentliche Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn eine bewußte, finale Mitarbeit für das MfS/AfNS vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 484/92 - BAGE 74, 257 [BAG 23.09.1993 - 8 AZR 484/92] = AP Nr. 19 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 22.04.1993 - 8 AZR 655/92

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Repräsentation der

    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    Das gilt für § 626 Abs. 2 BGB ebenso wie für § 54 Abs. 2 BAT-O, sofern es sich hierbei überhaupt um eine gegenüber § 626 Abs. 2 BGB eigenständige Regelung handelt (Senatsurteile vom 11. Juni 1992, BAGE 70, 309 und BAGE 70, 323 [BAG 11.06.1992 - 8 AZR 537/91], zu B II 1 b bzw. A II 1 b der Gründe; Senatsurteile vom 22. April 1993 - 8 AZR 655/92 - und - 8 AZR 656/92 - jeweils n.v., zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 269/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    Das Landesarbeitsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß Art. 20 EV Anwendung findet (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1994, BAGE 75, 266 und BAGE 75, 280 [BAG 20.01.1994 - 8 AZR 502/93], zu B II bzw. II 1, 2 der Gründe).
  • OVG Sachsen, 23.08.1994 - 2 S 243/94
    Auszug aus BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96
    Der Hinweis der Revision auf den Beschluß des SächsOVG vom 23. August 1994 (2 S 243/94) geht fehl.
  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 502/93
  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 537/91

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

  • BVerwG, 03.05.1999 - 6 P 2.98

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds; Antragsbefugnis des

    Dem Fragebogen käme sonst nur die Funktion zu, gegebenenfalls einen zusätzlichen Kündigungsgrund wegen Unehrlichkeit zu erhalten (BAG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 449/96 -).
  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Deshalb darf der öffentliche Arbeitgeber nicht generell vor Ausspruch einer Kündigung die Auskunft der Gauck-Behörde abwarten, sondern muß im Regelfall - bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskunft - anhand des Ergebnisses der Befragung durch Fragebogen entscheiden (Senatsurteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 449/96 - n.v., zu II 4 b der Gründe).

    Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gehindert, auch zu einem späteren Zeitpunkt und gerade im Zusammenhang mit einer Gauck-Auskunft außerordentlich zu kündigen, wenn die persönliche Belastung des Arbeitnehmers durch neu bekannt gewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1997, a.a.O., zu II 4 c der Gründe).

  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 26/97
    Deshalb darf der öffentliche Arbeitgeber nicht generell vor Ausspruch einer Kündigung die Auskunft des Bundesbeauftragten abwarten, sondern muß im Regelfall - bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskunft - anhand des Ergebnisses der Befragung des Mitarbeiters entscheiden (Senatsurteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 449/96 - n.v., zu II 4 b der Gründe).

    Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gehindert, auch zu einem späteren Zeitpunkt und gerade im Zusammenhang mit einer Auskunft des Bundesbeauftragten außerordentlich zu kündigen, wenn die persönliche Belastung des Arbeitnehmers durch neu bekannt gewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1997, a.a.O., zu II 4 c der Gründe; Senatsurteil vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - n.v., zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 696/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für

    Deshalb darf der öffentliche Arbeitgeber nicht generell vor Ausspruch einer Kündigung die Auskunft der Gauck-Behörde abwarten, sondern muß im Regelfall - bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskunft anhand des Ergebnisses der Befragung des Mitarbeiters entscheiden (Senatsurteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 449/96 - n.v., zu II 4 b der Gründe).

    Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gehindert, auch zu einem späteren Zeitpunkt und gerade im Zusammenhang mit einer Gauck-Auskunft außerordentlich zu kündigen, wenn die persönliche Belastung des Arbeitnehmers durch neu bekannt gewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1997, aaO, zu II 4 c der Gründe; Senatsurteil vom 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - n.v., zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 49/99

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS (Hochschulforstingenieur

    Deshalb darf der öffentliche Arbeitgeber nicht generell vor Ausspruch einer Kündigung die Auskunft des Bundesbeauftragten abwarten, sondern muß im Regelfall - bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Auskunft - anhand des Ergebnisses der Befragung des Mitarbeiters entscheiden (Senatsurteil 26. Juni 1997 - 8 AZR 449/96 - nv., zu II 4 b der Gründe).

    Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht gehindert, auch zu einem späteren Zeitpunkt und gerade im Zusammenhang mit einer Auskunft des Bundesbeauftragten außerordentlich zu kündigen, wenn die persönliche Belastung des Arbeitnehmers durch neu bekannt gewordene Umstände in einem anderen Licht erscheint (vgl. Senatsurteil 26. Juni 1997 aaO, zu II 4 c der Gründe; Senatsurteil 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - nv., zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 496/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Falschbeantwortung einer zulässigen

    Sie bezweckt nicht einen Test oder eine Prüfung der Wahrhaftigkeit des Arbeitnehmers in dem Sinne, dem Arbeitgeber einen nicht vorhandenen Kündigungsgrund erst zu verschaffen (Senatsurteile vom 7. September 1995, aaO, zu II 2, 3 der Gründe; vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 449/96 - n.v., zu II 4 b der Gründe).
  • ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16

    Arzt, der Stasi-Tätigkeit verschwieg, kann nicht gekündigt werden

    Mit der Rechtsprechung bezweckt die Frage nach einer Tätigkeit für das MfS nicht den Test oder eine Prüfung der Wahrhaftigkeit des Arbeitnehmers in dem Sinne, dem Arbeitgeber einen Kündigungsgrund zu verschaffen (so ausdrücklich: BAG vom 07.09.1996 ..., Punkt II 2, 3 der Gründe; BAG vom 26.06.1997 - 8 AZR 449/96 - n.v., aber zitiert in BAG vom 04.06.1998 - 8 AZR 496/96 -, a.a.O.).
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