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   BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89   

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BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89 (https://dejure.org/1990,1130)
BAG, Entscheidung vom 26.04.1990 - 8 AZR 517/89 (https://dejure.org/1990,1130)
BAG, Entscheidung vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 (https://dejure.org/1990,1130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611 ff.; BUrlG § 3

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BUrlG §§ 13, 1, 7; MTV-Metall NRW, zuletzt i.d.F. vom 1.4.1985 §§ 4, 14; TVG § 1; BGB §§ 1922, 1360
    Unvererblichkeit gesetzlicher Urlaubsansprüche - Keine Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 122
  • NZA 1990, 940
  • FamRZ 1990, 1232 (Ls.)
  • BB 1990, 1775
  • BB 1990, 2490
  • DB 1990, 1925
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.06.1986 - 8 AZR 266/84

    Schwerbehinderte: Anspruch auf Zusatzurlaub

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 37, 379 = AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG ; BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG ) entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft, d.h. wenn der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 1 SchwbG ).

    Der Bescheid i.S. von § 4 SchwbG hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 26. Juni 1986, BAGE 52, 258 = AP, a.a.O.).

    Der Zusatzurlaub ist kein Teilurlaub, daher entsteht er nicht etwa nach Bruchteilen i.S. von § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG , sondern steht dem Schwerbehinderten im Urlaubsjahr in voller Höhe unabhängig davon zu, wann die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt oder festgestellt wird (BAGE 52, 258 = AP, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 52, 258 = AP, a.a.O.) erlischt zwar der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte mit Ablauf des Urlaubsjahres, wenn er nicht gegenüber dem Arbeitgeber in der im Gesetz oder im Tarifvertrag vorgesehenen Weise geltend gemacht worden ist.

  • BAG, 18.07.1989 - 8 AZR 44/88

    Urlaubsabgeltungsanspruch

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 1989 (- 8 AZR 44/88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) darauf hingewiesen, daß gesetzliche Urlaubsansprüche unvererblich sind.

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen Grundsätze des Urlaubsrechts (vgl. BAGE (4. Senat) 50, 147 = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juli 1989, a.a.O.).

  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 269/84

    Ehegattenunterhalt - Erbe - Bedürftigkeit - Tarifvertrag - Höchstpersönlicher

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Sie verstößt insbesondere nicht gegen Grundsätze des Urlaubsrechts (vgl. BAGE (4. Senat) 50, 147 = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juli 1989, a.a.O.).

    Berechtigte des Anspruchs ist - das ist zwischen den Parteien unstreitig - die Klägerin (vgl. dazu im übrigen BAGE 50, 147 = AP, a.a.O.).

  • BAG, 14.05.1986 - 8 AZR 604/84

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Widerspruch (vgl. z.B. BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 Abgeltung).
  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 636/79

    Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 37, 379 = AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG ; BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG ) entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft, d.h. wenn der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 1 SchwbG ).
  • BAG, 20.04.1989 - 8 AZR 621/87

    Urlaubsabgeltung: Erwerbsunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 517/89
    Damit erledigen sich hier zugleich Überlegungen zur Erfüllbarkeit eines solchen Anspruchs, der nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 20. April 1989 - 8 AZR 621/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) von der Arbeitsfähigkeit von Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers abhängt.
  • BAG, 20.09.2011 - 9 AZR 416/10

    Urlaubsabgeltung - Vererbbarkeit

    a) Es entspricht bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wird (vgl. zuletzt BAG 20. Januar 1998 - 9 AZR 601/96 - zu I 2 b der Gründe; 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - zu 2 der Gründe, BAGE 70, 348; 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 65, 122) .

    Es kann deshalb kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr entstehen (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - zu 3 der Gründe, aaO; 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 65, 122; so auch weiterhin das überwiegende Schrifttum: ErfK/Dörner/Gallner 11. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 51; ErfK/Preis § 613 BGB Rn. 6; HWK/Schinz 4. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 118; Arnold/Tillmanns/Zimmermann BUrlG 2. Aufl. § 1 Rn. 66; Staudinger/Richardi/Fischinger (2011) § 613 BGB Rn. 15; aA Schipper/Polzer NZA 2011, 80; ArbG Potsdam 15. Februar 2011 - 3 Ca 1512/10 -) .

    Aus diesem Grunde scheidet ebenso das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG aus Anlass dieser Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil der Arbeitnehmer als möglicher Anspruchsinhaber eines Abgeltungsanspruchs, der nur in seiner Person entstehen könnte, nicht mehr lebt (vgl. BAG 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 65, 122; fortgeführt von BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - zu 2 der Gründe, BAGE 70, 348) .

    Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet nach der Rechtsprechung der Tod des Arbeitnehmers (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - zu 2 der Gründe, BAGE 70, 348; 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 65, 122) .

  • LAG Hamm, 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers (EuGH-Vorlage)

    Es hat seine Entscheidung zur Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs vom 20.09.2011 (9 AZR 416/10, aaO.) hierauf gestützt und an seine frühere Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers angeknüpft (s. Urteile vom 26.04.1990, 8 AZR 517/89, juris, BAGE 65, 122; vom 23.06.1992, 9 AZR 111/91, juris, BAGE 70, 348).
  • BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 675/93

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

    Das bedeutet, daß der Schwerbehinderte, der während des gesamten Urlaubsjahrs beschäftigt wird, den vollen Zusatzurlaub erhält, auch wenn seine Schwerbehinderung nur für einen Teil des Jahres festgestellt wird (so bereits im Ergebnis BAG Urteil vom 26. Juni 1986, BAGE 52, 258 = AP, aaO und Urteil vom 26. April 1990, BAGE 65, 122 = AP Nr. 53 zu § 7 BUrlG Abgeltung; ebenso LAG Hamm Urteil vom 23. November 1993 - 11 Sa 769/93 - LAGE § 47 SchwbG 1986 Nr. 2 und LAG Köln Urteil vom 1. Juli 1994 - 13 Sa 17/94 - LAGE § 47 SchwbG 1986 Nr. 3; a.A. unzutreffend Bengelsdorf, RdA 1983, 25, 36; Cramer, SchwbG, 4. Aufl. § 47 Rz 4; ders., MünchArbR Band II, § 229 Rz 38; Dersch/Neumann, BUrlG, 7. Aufl., Anh. II Rz 14).
  • LAG Hamm, 22.04.2010 - 16 Sa 1502/09

    Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Beendigung des

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung schied die Vererblichkeit von gesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen schon deshalb aus, weil mit dem Tod des Arbeitnehmers das ausschlaggebende Merkmal der Erfüllbarkeit der Ansprüche endgültig entfallen ist (vgl. BAG vom 18.07.1989, 8 AZR 44/88, DB 1989, 2490; vom 26.04.1990, 8 AZR 517/89, DB 1990, 1925; vom 23.06.1992, 9 AZR 111/91, DB 1992, 2404).
  • BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 746/93

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

    Daraus folgt, daß der Schwerbehinderte, der während des gesamten Urlaubsjahrs beschäftigt wird, den vollen Zusatzurlaub erhält (so bereits BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG und BAGE 65, 122 = AP Nr. 53 zu § 7 BUrlG Abgeltung; a.A. unzutreffend Bengelsdorf, RdA 1983, 25, 36; Cramer, SchwbG, 4. Aufl., § 47 Rz 4).

    Das Erlöschen des Anspruchs auf Zusatzurlaub richtet sich nach denselben Regelungen wie für den tariflichen Grundurlaub (BAGE 65, 122, 127 = AP Nr. 53 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu II der Gründe).

  • BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 341/90

    Sterbegeld bei länger als sechs Wochen erkranktem Arbeiter

    Die gegenteilige Ansicht des Achten Senats (Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen) wird aufgegeben.

    Der Senat weicht mit der hier vertretenen Auslegung des § 22 MTV von einer Stellungnahme des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - ab.

  • BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 433/90

    Tariflicher Urlaubsabgeltungsanspruch - Vererblichkeit

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist Inhalt des Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit (zuletzt BAG Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - BB 1990, 1775 = DB 1990, 1925).

    Auch für diesen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Achten Senats maßgeblich, daß der Arbeitnehmer, in dessen Person der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden ist, ihn nur verwirklichen kann, wenn er bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (BAG Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 -, a.a.O.).

  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 111/91

    Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers

    Dieser Anspruch ist mit seinem Tod erloschen (BAGE 65, 122 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 69; Senatsurteil vom 22. Oktober 1991, BAGE 68, 373 [BAG 22.10.1991 - 9 AZR 433/90]).
  • LAG Düsseldorf, 29.07.2020 - 12 Sa 96/20

    Geteilter Dienst - tarifliche Vergütung als sog. Kurzeinsatz

    bb)Es handelt sich bei dem tariflichen zusätzlichen Urlaub, der gemäß § 5 Ziff. 3 MTV NRW in Abhängigkeit von der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit um jeweils zwei Werktage zunächst von 26 auf 28 Werktage und in der höchsten Stufe auf 36 Werktage ansteigt, nicht um einen Teilurlaub i.S.v. § 5 Abs. 1 Buchstabe a) BUrlG, der im ersten Jahr der erreichten höheren Betriebszugehörigkeit zu zwölfteln ist (vgl. so i.E. auch für den Zusatzurlaub der schwerbehinderten Menschen BAG 26.04.1990 - 8 AZR 517/89, juris Rn. 22).
  • LAG Hamm, 11.10.1995 - 18 Sa 633/95

    Abfindung/Urlaubsabgeltung: Kein Anspruch bei Tod des Arbeitnehmers vor

    a) Dieser Anspruch ist mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin erloschen (vgl. BAG, NZA 1990, 940; BAG, NZA 1992, 1088).
  • ArbG Wesel, 15.07.2015 - 6 Ca 703/15

    Tod des Arbeitnehmers - Urlaubsabgeltung

  • LAG Hessen, 22.03.1999 - 10 Sa 815/98

    Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Urlaubsvergütung; Voraussetzungen des

  • FG Brandenburg, 11.04.2001 - 2 K 1991/99

    Verzichtet der Arbeitnehmer auf Urlaub, um an einer Fortbildung teilzunehmen, so

  • LAG Hessen, 03.05.1999 - 10 Sa 815/98

    Ansprüche der Ehefrau auf Arbeitsentgelt und Urlaubsvergütung nach Tod ihres

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