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   BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90   

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BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90 (https://dejure.org/1991,2089)
BAG, Entscheidung vom 31.01.1991 - 8 AZR 52/90 (https://dejure.org/1991,2089)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 1991 - 8 AZR 52/90 (https://dejure.org/1991,2089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Urlaubsvergütung - Heranziehung der bezahlten Pausen zur Berechnung - Auslegung von Tarifvertragsregelungen - Auswirkungen der Ableistung von Überstunden auf den Zeitfaktor bei der Berechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezahlte Arbeitspausen; Berechnung der Urlaubsvergütung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BUrlG § 11 Abs. 1; MTV-Metall NRW vom 29.2.1988 § 4 Nr. 5, §§ 14, 16
    Berechnung der Urlaubsvergütung: A. Keine Einbeziehung von bezahlten Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten in Dreischichtbetrieben der Metallindustrie NRW - Berücksichtigung regelmäßiger Überstunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 146
  • NZA 1991, 780
  • BB 1991, 1419
  • DB 1991, 1935
  • DB 1991, 1936
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 24.09.1986 - 4 AZR 543/85

    Geltendmachung einer Nahauslösung für gesetzliche Feiertage - Nahauslösung als

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer so zu stellen, wie dieser gestanden hätte, wenn die Arbeit nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 8, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 18, 213 = AP Nr. 20 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86] = AP Nr. 53 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, jeweils m. w. N.).

    Der Arbeitgeber muß daher alle Vergütungsbestandteile weiterzahlen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Feiertags verlieren würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP, aaO).

    Nur solche Leistungen sind von der Fortzahlungspflicht ausgenommen, die im Falle der tatsächlichen Arbeitsleistung davon abhängen, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, die aber infolge des feiertagsbedingten Arbeitsausfalls nicht entstehen (BAG Urteile vom 11. Januar 1978 - 5 AZR 829/76 - AP, aaO; vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP, aaO).

  • BAG, 11.01.1978 - 5 AZR 829/76

    Inkassoprämien - Auslieferungsfahrer - Möbeleinzelhandelsunternehmen - Kassierte

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Wie sich aus der gesetzlichen Konkretisierung des Lohnausfallprinzips in § 2 Abs. 1 Satz 2 LohnFG (vgl. BAG Urteil vom 11. Januar 1978 - 5 AZR 829/76 - AP Nr. 7 zu § 2 LohnFG) ergibt, rechnet zum fortzuzahlenden Arbeitsverdienst alles, was dem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags als Gegenleistung für seine Arbeit zufließt.

    Nur solche Leistungen sind von der Fortzahlungspflicht ausgenommen, die im Falle der tatsächlichen Arbeitsleistung davon abhängen, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, die aber infolge des feiertagsbedingten Arbeitsausfalls nicht entstehen (BAG Urteile vom 11. Januar 1978 - 5 AZR 829/76 - AP, aaO; vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP, aaO).

  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86

    Manteltarifvertrag Metallindustrie

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer so zu stellen, wie dieser gestanden hätte, wenn die Arbeit nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 8, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 18, 213 = AP Nr. 20 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86] = AP Nr. 53 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 45/90

    Anspruch auf Pausenvergütung - Pausenregelung im Dreischichtbetrieb

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Mit der bezahlten Pause sollen die besonderen Belastungen des Dreischichtbetriebs ausgeglichen werden (BAG Urteile vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 26.03.1966 - 3 AZR 453/65

    Regelmäßige Fünf-Tage-Woche - Wochenfeiertag - Nachholung der ausfallenden

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer so zu stellen, wie dieser gestanden hätte, wenn die Arbeit nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 8, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 18, 213 = AP Nr. 20 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86] = AP Nr. 53 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89

    Essenszeiten im Dreischichtbetrieb und Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Daß die Schichtzeit der Kläger acht Stunden täglich beträgt, bedeutet nicht, daß die gesamte Anwesenheitszeit auch Arbeitszeit ist (vgl. BAG Beschluß vom 6. November 1989 - 1 ABR 34/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 21.10.1987 - 4 AZR 173/87

    Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Mit der bezahlten Pause sollen die besonderen Belastungen des Dreischichtbetriebs ausgeglichen werden (BAG Urteile vom 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 159/81

    Feiertagsvergütung

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Der Arbeitgeber muß daher alle Vergütungsbestandteile weiterzahlen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Feiertags verlieren würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP, aaO).
  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63

    Übertragungserklärung - Verwaltungsanordnung - Vorkonstitutionelle Ermächtigung -

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Unter einer "Ruhepause" wird jedoch die im voraus festgelegte Zeit der Arbeitsunterbrechung verstanden (vgl. z. B. BAGE 18, 223 = AP Nr. 2 zu § 13 AZO).
  • BAG, 12.09.1959 - 2 AZR 50/59

    Manteltarifvertrag - Graphische Gewerbe - Antrittsgebühr - Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90
    Die bezahlte Pause ist insoweit vergleichbar mit besonderen Lohnzulagen, wie z. B. einer Erschwerniszulage, die fortzuzahlen sind (BAG Urteil vom 12. September 1959 - 2 AZR 50/59 - AP Nr. 9 zu § 2 ArbKrankhG).
  • BAG, 14.11.1957 - 2 AZR 481/55

    Tarifvertrag - Rechtsterminologie - Wort mit festem Inhalt - Abweichende

  • BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 582/57

    Anspruch auf Feiertagsbezahlung - Feiertag - Arbeitsausfall - Witterungsbedingte

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2019 - 15 Sa 15/18

    Spätarbeitszuschlag - Nachtarbeitszuschlag - bezahlte Dreischichtpause -

    Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90).

    So habe auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.07.1991 (8 AZR 52/90) zum MTV NRW vom 29.02.1988 zu einer vergleichbaren Vorschrift entschieden, dass die zu bezahlende Pause keine Arbeitszeit im Sinne der dortigen Tarifnorm sei und die tarifvertragliche Regelung ausschließlich vergütungsrechtliche Bedeutung habe, so dass die Pausenzeiten bei der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen seien.

    Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90) zum MTV NRW vom 29.02.1988, dort zu einer vergleichbaren Vorschrift, entschieden habe, dass die zu bezahlende Pause keine Arbeitszeit im Sinne der dortigen Tarifnorm sei und diese ausschließlich vergütungsrechtliche Bedeutung habe, hätten die Tarifvertragsparteien des vorliegend auszulegenden Tarifvertrags in Kenntnis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im MTV vom 14.06.2005 die Vorschrift zur bezahlten Dreischichtpause nach § 8.8 MTV beibehalten.

    Gegen dieses Wortlautverständnis spricht nicht das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90 - NZA 1991, 780).

    Nicht überzeugend ist demgegenüber die Gedankenführung der Beklagten, wonach die Tarifvertragsparteien des hier auszulegenden Tarifvertrags wegen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90 - aaO) umgekehrt hätten klarstellen müssen, dass es bei der Einordnung als Arbeitszeit verbleibe.

    Wie oben bereits analysiert wurde, handelt es sich bei derjenigen Tarifnorm, die Gegenstand der Auslegung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90) war, gerade nicht um eine Tarifnorm, die denselben Wortlaut, denselben systematischen Zusammenhang, dieselbe Entstehungsgeschichte und insbesondere die besondere Tarifentwicklung der vorliegenden Norm, nämlich mit einem vorhergegangenen Schiedsspruch aufwiese.

  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00

    Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause

    Sie müssen oft zu unterschiedlichen Zeiten, zeitversetzt und in Abstimmung mit den Kollegen genommen werden (vgl. BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 173/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 59 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 35; 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - BAGE 65, 135; so auch 31. Januar 1991 - 8 AZR 52/90 - BAGE 67, 146).

    (4) Die Einbeziehung der Pausenvergütung in die Berechnung des Urlaubsentgelts widerspricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1991 (- 8 AZR 52/90 - aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2023 - L 2 BA 55/22

    Beitragspriviligierung; Lohnfortzahlung; Nachtarbeit; SFN-Arbeit

    Maßgeblich sind alle Bestandteile des Entgelts auch nur im weiteren Sinne (mit Ausnahme insbesondere von Überstundenvergütungen), welche den durch Arbeit erzielten Lebensstandard des Arbeitnehmers prägen (vgl. BAG, Urteil vom 31. Januar 1991 - 8 AZR 52/90 -, BAGE 67, 146, Rn. 39).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.1999 - 7 Sa 184/99

    Das für eine halbstündige Pause bezahlte Entgelt als Arbeitsvergütung nach den

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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 - L 2 BA 26/22

    Entstehungsprinzip; Lebensstandardprinzip; Referenzzeitraum; Schätzung;

    Maßgeblich sind alle Bestandteile des Entgelts auch nur im weiteren Sinne (mit Ausnahme insbesondere von Überstundenvergütungen), welche den durch Arbeit erzielten Lebensstandard des Arbeitnehmers prägen (vgl. BAG, Urteil vom 31. Januar 1991 - 8 AZR 52/90 -, BAGE 67, 146, Rn. 39).
  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R

    Beschwerdegegenstandswert - Saldierung - Kurzarbeitergeld - tarifliche

    Die Auslegung des MTV durch das LSG entspricht auch der im Arbeitsrecht üblichen Abgrenzung von "Arbeitszeit" und "Pause" und der arbeitsgerichtlichen Auslegung der hier einschlägigen Tarifbestimmung (BAG NZA 1991, 780 ff).
  • LAG Nürnberg, 26.07.2007 - 7 Sa 891/06

    Rufbereitschaft - Aufrundung angefangener Stunden

    Haben die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Handhabung eines früheren Tarifvertrags den Wortlaut des früheren Tarifvertrags übernommen, so bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie diesen Inhalt fortschreiben wollen (BAG 31.01.1991 - 8 AZR 52/90 - AP Nr. 96 zu § 1 TVG Tarifverträge:.
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