Weitere Entscheidung unten: BAG, 23.07.2009

Rechtsprechung
   BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08   

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https://dejure.org/2009,142
BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08 (https://dejure.org/2009,142)
BAG, Entscheidung vom 23.07.2009 - 8 AZR 357/08 (https://dejure.org/2009,142)
BAG, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 (https://dejure.org/2009,142)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Widerspruchsrecht verwirkt durch Aufhebungsvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang und die Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang und die Information der Arbeitnehmer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Widerspruchsrecht nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Verwirkung des Widerspruchsrecht gegen Betriebsübergang bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Firmenpleite nach Betriebsübergang - Widerspruch kann verwirkt sein!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang - Nicht ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang setzt Widerspruchsfrist nicht in Gang

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsübergang: Kein Widerspruch bei Aufhebungsvertrag mit Erwerber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 393
  • BB 2009, 1693
  • BB 2010, 115
  • BB 2010, 831
  • NZG 2009, 943
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    aa) Der Senat hat bereits mehrmals entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers verwirken kann (vgl. zB Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

    Der Zeitraum von über 15 1/2 Monaten zwischen der Unterrichtung über den Betriebsübergang und der Erklärung des Widerspruchs und von über 14 1/2 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geeignet, das Vorliegen des Zeitmoments zu bejahen (vgl. Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) und erfüllt im Streitfalle insbesondere auch deshalb das Zeitmoment, weil der Kläger durch den Abschluss seines Aufhebungsvertrages mit der BenQ Mobile OHG ein besonders gewichtiges Umstandsmoment gesetzt hatte (vgl. unten).

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer (zunächst) widerspruchslos beim Betriebserwerber weiterarbeitet und von diesem die Arbeitsvergütung entgegennimmt, stellt ebenso wenig eine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 - 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) wie Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber, durch welche einzelne Arbeitsbedingungen, zB Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung, Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden.

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552) bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - aaO.), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses).

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN aaO.).

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    Die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354).

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552) bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - aaO.), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 539/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsachen - 8 AZR 357/08 - (vorliegend), - 8 AZR 538/08 - (führend), - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 -, - 8 AZR 558/08 -.

    a) In einer Reihe von gleichgelagerten Fällen hat der Senat entschieden, dass das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 29. August 2005 über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die BenQ Mobile OHG den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht genügt (vgl. Senat 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 -, - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 - und - 8 AZR 558/08 - mit eingehender Begründung).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 540/08

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsachen - 8 AZR 357/08 - (vorliegend), - 8 AZR 538/08 - (führend), - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 -, - 8 AZR 558/08 -.

    a) In einer Reihe von gleichgelagerten Fällen hat der Senat entschieden, dass das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 29. August 2005 über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die BenQ Mobile OHG den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht genügt (vgl. Senat 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 -, - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 - und - 8 AZR 558/08 - mit eingehender Begründung).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsachen - 8 AZR 357/08 - (vorliegend), - 8 AZR 538/08 - (führend), - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 -, - 8 AZR 558/08 -.

    a) In einer Reihe von gleichgelagerten Fällen hat der Senat entschieden, dass das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 29. August 2005 über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die BenQ Mobile OHG den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht genügt (vgl. Senat 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 -, - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 - und - 8 AZR 558/08 - mit eingehender Begründung).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsachen - 8 AZR 357/08 - (vorliegend), - 8 AZR 538/08 - (führend), - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 -, - 8 AZR 558/08 -.

    a) In einer Reihe von gleichgelagerten Fällen hat der Senat entschieden, dass das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 29. August 2005 über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die BenQ Mobile OHG den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht genügt (vgl. Senat 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 -, - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 - und - 8 AZR 558/08 - mit eingehender Begründung).

  • BAG, 11.08.1987 - 7 AZB 17/87

    Form der Berufungsbegründungsschrift bei einem durch Telekopie eingelegten

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    Die eigenhändige Unterschrift soll dem Nachweis dienen, dass die Berufung von einer Person, die nach dem Arbeitsgerichtsgesetz befähigt und befugt ist, Prozesshandlungen vorzunehmen, in eigener Verantwortung eingelegt bzw. begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BAG 11. August 1987 - 7 AZB 17/87 - mwN, AP ZPO § 518 Nr. 54).

    Deshalb reicht das äußere Merkmal der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten für die Erfüllung des Unterschriftserfordernisses des § 130 Nr. 6 iVm. § 519 Abs. 4 ZPO regelmäßig aus, ohne dass ein darüber hinausgehender Nachweis zu fordern wäre (vgl. BAG 11. August 1987 - 7 AZB 17/87 - AP ZPO § 518 Nr. 54).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsachen - 8 AZR 357/08 - (vorliegend), - 8 AZR 538/08 - (führend), - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 -, - 8 AZR 558/08 -.

    a) In einer Reihe von gleichgelagerten Fällen hat der Senat entschieden, dass das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 29. August 2005 über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die BenQ Mobile OHG den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht genügt (vgl. Senat 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 -, - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 - und - 8 AZR 558/08 - mit eingehender Begründung).

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 188/07

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Widerspruch nach Ende des

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
    Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 188/07 - 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - AP BGB § 613a Nr. 348).
  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 220/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 225/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 166/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 407/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 1020/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des

  • LAG München, 17.04.2008 - 4 Sa 1063/07
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07
  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

    Dies entspricht auch bei der Vertretung einer Partnerschaftsgesellschaft dem Regelfall (vgl. zu einer Berufungsschrift BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 25) .
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Solange noch nicht geklärt war, ob es mit dem 1. April 2011 zu einem Betriebsübergang von der Klägerin auf die F gekommen war, musste der Beklagte - auch um sich für den Fall eines Betriebsübergangs ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Klägerin auf die F zu erhalten und sich nicht dem Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) aufgrund einer Disposition über sein Arbeitsverhältnis auszusetzen (vgl. hierzu BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) - zunächst die Kündigung der F angreifen.
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 23. Juli 2009 (- 8 AZR 357/08 - Rn. 48 f.) und vom 2. April 2009 (- 8 AZR 220/07 - Rn. 33 ff.) entschieden.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt.

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Rechtsprechung
   BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4262
BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08 (https://dejure.org/2009,4262)
BAG, Entscheidung vom 23.07.2009 - 8 AZR 541/08 (https://dejure.org/2009,4262)
BAG, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 541/08 (https://dejure.org/2009,4262)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Unterrichtungspflicht bei einem Betriebsübergang; Bedeutung des Kenntnisstands von Betriebsveräußerer und Betriebserwerber zum Zeitpunkt der Unterrichtung für den Umfang der Unterrichtungspflichten anlässlich eines Betriebsübergangs; Notwendigkeit der ...

  • Judicialis

    BGB § 126b; ; BGB § 226; ; BGB § 242; ; BGB § 613a; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Widerspruch; Verwirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Den betroffenen Arbeitnehmern müssen vielmehr jene unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich beim Betriebserwerber, im Falle eines Widerspruchs beim Betriebsveräußerer, auf den Arbeitsplatz auswirken können (vgl. Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Nach Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB müssen die Rechtsfolgen präzise sein und dürfen keinen juristischen Fehler enthalten (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Eine detaillierte Bezeichnung aller Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge ist nicht erforderlich, aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

    Der Widerspruch der Klägerin hat dazu geführt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 1. Oktober 2005 hinaus unverändert fortbesteht, weil der Widerspruch auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkt (vgl. Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN aaO.).

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Der Senat hat bereits mehrmals entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers verwirken kann (vgl. zB 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer (zunächst) widerspruchslos beim Betriebserwerber weiterarbeitet und von diesem die Arbeitsvergütung entgegennimmt, stellt ebenso wenig eine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 - 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) wie Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber, durch welche einzelne Arbeitsbedingungen, zB Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung, Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden.

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552) bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - aaO.), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses).

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Zu den bei dem Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552; 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354).

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552) bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - aaO.), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses).

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07
    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung nicht in Gang gesetzt (vgl. 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - mwN, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4).

    Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation (vgl. 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4).

    Nur die vollständige Darstellung des Haftungssystems versetzt nämlich die Arbeitnehmer in die Lage, gegebenenfalls näheren Rat einzuholen, wer in welchem Umfang für welche Ansprüche haftet (Senat 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4).

  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 407/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 188/07 - 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - AP BGB § 613a Nr. 348).
  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können.
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt zwar grundsätzlich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkungseinwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 116).
  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Vom Revisionsgericht ist das Berufungsurteil jedoch darauf zu überprüfen, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - mwN, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1).
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 188/07

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Widerspruch nach Ende des

    Auszug aus BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 541/08
    Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 188/07 - 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 - AP BGB § 613a Nr. 348).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 225/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 313/92

    Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 558/08

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2008 - 6 Sa 148/08

    Siemensmitarbeiter durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt Berufungen

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08
  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 Sa 251/17

    Umfang der Informationspflicht bei einem Betriebsübergang

    Richtig ist allerdings die Annahme der Beklagten, dass das Widerspruchsrecht wie jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und daher grundsätzlich auch verwirkt werden kann (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 15 ff; BAG vom 17.10.2013 - 8 AZR 974/12, juris, Rz. 25; BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, juris, Rz. 28 ff; BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 20 ff; BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, juris, Rz. 47 ff.).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 18; BAG vom 17.10.2013 - 8 AZR 974/12, juris, Rz. 26; BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, juris, Rz. 29; BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 21; BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, juris, Rz. 48).

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er ein etwaiges Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (BAG vom 24.08.2017 - 8 AZR 265/16, juris, Rz. 25; BAG vom 22.06.2011 - 8 AZR 752/09, juris, Rz. 36; BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 33; BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, juris, Rz. 56).

    Sie wären gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgtem Betriebsübergang über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hätte (BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 32; BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, juris, Rz. 55; BAG vom 27.11.2008 - 8 AZR 174/07, juris, Rz. 33; BAG vom 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06, juris, Rz. 41).

    Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber über einzelne Arbeitsbedingungen wie Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung oder die Höhe der Arbeitsvergütung begründen keine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 872/08, juris, Rz. 33; BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, juris, Rz. 56).

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - 24 U 164/17

    Anforderungen an die Form der Kündigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen

    Die vom Beklagten genannte Entscheidung des BAG vom 23. Juli 2009 (8 AZR 541/08) rechtfertigt keine Beurteilung.
  • LAG München, 05.07.2010 - 3 Sa 141/10

    Widerspruchsrecht, Verwirkung

    aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einer großen Zahl von Entscheidungen in jüngerer und jüngster Zeit angenommen, das Umstandsmoment sei regelmäßig erfüllt, wenn der betreffende Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert habe, indem er etwa einen Aufhebungsvertrag geschlossen oder eine Kündigung durch den Betriebsübernehmer hingenommen habe (vgl. z. B. BAG 12.11.2009 - 8 AZR 530/07; BAG 23.07.2009 - 8 AZR 357/08 und 8 AZR 541/08; BAG 02.04.2009 - 8 AZR 178/07 und 8 AZR 473/07; BAG 23.07.2009 - 8 AZR 541/08 und 8 AZR 558/08).

    Vielmehr stellten sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme (BAG 21.07.2009 - 8 AZR 541/08).

    Auch dem Hinweis des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, Juris-Rn. 56), Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber über die Änderung von Arbeitsbedingungen stellte keine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar, ist gerade nicht zu entnehmen, dass nur Dispositionen über den Bestand des Arbeitsverhältnisses geeignet wären, das Umstandsmoment zu begründen.

    Nicht zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG 23.07.2009 - 8 AZR 541/08, Juris-Rn. 55) ausgeführt, dies - dass der Arbeitgeber davon habe ausgehen dürfen, der Widerspruch werde nicht mehr ausgeübt - sei "regelmäßig" dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat.

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 539/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsachen - 8 AZR 357/08 -, - 8 AZR 538/08 - (führend), - 8 AZR 539/08 - (vorliegend), - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 -, - 8 AZR 558/08 -.
  • LAG Sachsen, 28.06.2016 - 1 Sa 64/16

    Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB nicht in Gang gesetzt (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613 a Unterrichtung Nr. 4 m. w. N.; so auch die sog. BenQ-Entscheidungen: BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - AP BGB § 613 a Unterrichtung Nr. 10; - 8 AZR 357/08 - AP BGB § 613 a Widerspruch Nr. 10; - 8 AZR 539/08 - - 8 AZR 540/08 - - 8 AZR 541/08 - - 8 AZR 548/08 - - 8 AZR 558/08 - 25. Februar 2010 - 8 AZR 740/08 - jeweils m. w. N.).

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, z. B. Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung, oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - a. a. O.; BAG 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - a. a. O.; BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 541/08 - m. w. N.).

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer (zunächst) widerspruchslos beim Betriebserwerber weiter arbeitet und von diesem die Arbeitsvergütung entgegennimmt, stellt ebenso wenig eine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar wie eine Vereinbarung mit dem Betriebserwerber, durch welche einzelne Arbeitsbedingungen, z. B. Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung, Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 541/08 -).

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 540/08

    Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung

    Hinweise des Senats: Parallelsachen 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - (führend), - 8 AZR 540/08 - (vorliegend), - 8 AZR 541/08 -, - 8 AZR 558/08 - teilweise Parallelsachen 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - und - 8 AZR 539/08 -.
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.12.2013 - 5 Sa 266/13

    Betriebsübergang, Unterrichtung, Widerspruch, Verwirkung, Zeitmoment, 6 1/2 Jahre

    Bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB muss über die Identität des Betriebserwerbers so informiert werden, dass der unterrichtete Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, über seinen möglichen neuen Arbeitgeber Erkundigungen einzuholen (BAG, Urt. v. 23.07.2009 - 8 AZR 541/08 -, Rn. 24, juris).

    Wird die Unterrichtung vervollständigt, ist sie jedoch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form "textlich" (§ 126 b BGB) durchzuführen und aus Gründen der Rechtsklarheit als solche auch zu bezeichnen, damit der Arbeitnehmer von dem nunmehrigen Beginn der Widerspruchsfrist Kenntnis erlangt (BAG, Urt. v. 23.07.2009 - 8 AZR 541/08 -, Rn. 25, juris; ErfK/Preis, 14. Aufl., Rn. 92 zu § 613a BGB).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2012 - 2 Sa 265/11
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2013 - 2 Sa 126/12

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2013 - 2 Sa 127/12

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2013 - 2 Sa 94/12

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - 3 Sa 42/15

    Betriebsübergang

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