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   BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EinigungsV Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4, 5
    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kündigung wegen mangelnder Eignung gemäß Einigungsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Kündigung wegen mangelnder Eignung gemäß Einigungsvertrag

Verfahrensgang

  • LAG Sachsen, 26.08.1992 - Sa 93/92
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 74, 120
  • MDR 1994, 696
  • BB 1993, 2312
  • BB 1994, 434
  • DB 1993, 2386
  • NZA 1994, 25



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Wird zitiert von ... (92)  

  • BAG, 14.12.1995 - 8 AZR 356/94  

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS (Lehrerin

    Leitsätze: »Die bloße Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung als "Inoffizieller Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration" (IMK) ist ohne die tatsächliche Bereitstellung der Wohnung zu Zwecken des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) keine Tätigkeit im Sinne von Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag (Fortführung von BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - AP Nr. 8 zu Art. 20 EV).«.

    Damit gilt auch für inoffizielle Mitarbeiter, daß eine außerordentliche Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn eine bewußte, finale Mitarbeit für das MfS/AfNS vorliegt (BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; BAG Urteil vom 23. September 1993 - 8 AZR 484/92 - BAGE 74, 257 = AP Nr. 19 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX).

    Die bloße Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung stellt noch keine Tätigkeit für das MfS dar (BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120, 124 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu B II 3 der Gründe; ebenso: Münch-Komm/Oetker, Erg.Bd., 3. Aufl., Art. 232 § 5 EGBGB Rz 88; Scholz, BB 1991, 2515, 2520; vgl. auch Weiß, PersV 1991, 97, 119 f.).

    Aus der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber dem MfS kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf ein entsprechendes späteres Tätigwerden des Erklärenden geschlossen werden (BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120, 124 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu B II 3 der Gründe).

    Die im Personalfragebogen gestellten Fragen nach der MfS-Tätigkeit und der Abgabe einer Verpflichtungserklärung sind zulässig und vom Arbeitnehmer wahrheitsgemäß zu beantworten (BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120, 126 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu B II 5 der Gründe; Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Falschbeantwortung von Fragen nach einer MfS-Tätigkeit und einer Verpflichtungserklärung offenbart darüber hinaus regelmäßig die mangelnde persönliche Eignung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst (BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag).

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93  

    Sonderkündigung

    Der Arbeitgeber sollte dadurch in die Lage versetzt werden, sich von solchen Mitarbeitern zu trennen, die er bei Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht eingestellt hätte (BAG, AP Nr. 12 Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX; BAG NZA 1994, 25, 26; BAG AP Nr. 18 Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX).
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94  

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) davon ausgegangen, daß auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen einer früheren Tätigkeit für das MfS die Voraussetzungen des Abs. 5 Ziff. 2 EV vorliegen müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11. Juni 1992 - 8 AZR 537/91 und 474/91 -, aaO.) gilt dies jedenfalls dann, wenn sie sich in gleicher Weise wie die frühere belastende Tätigkeit manifestiert haben (zur Berücksichtigung von Entlastungstatsachen vgl. auch BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu B II 4 d der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Zwar ist zutreffend, daß die in Abs. 4 und 5 EV geforderte Einzelfallprüfung nicht in einer umfassenden Interessenabwägung zu bestehen hat (BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 -, aaO.).

    Mit Recht hat insoweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, die Frage nach der MfS-Tätigkeit sei zulässig und vom Kläger wahrheitsgemäß zu beantworten gewesen (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 -, aaO.).

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