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   BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20   

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https://dejure.org/2020,37703
BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 (https://dejure.org/2020,37703)
BAG, Entscheidung vom 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 (https://dejure.org/2020,37703)
BAG, Entscheidung vom 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 (https://dejure.org/2020,37703)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 128 Abs. 2 ZPO, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 202 Abs. 1 BGB, § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 134 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 306 BGB, §§ 307 bis 309 BGB, § 139 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 276 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 276 Abs. 3, Richtlinie 93/13/EWG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG

  • Wolters Kluwer

    Materiell-rechtliche Reichweite pauschaler vertraglicher Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Keine Geltung einer Ausschlussklausel für Ansprüche aus abgetretenem Recht und für Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen; Ausschlusswirkung des § ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzforderung gegen ehemalige Arbeitnehmerin wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 139
    Materiell-rechtliche Reichweite pauschaler vertraglicher Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • datenbank.nwb.de

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erneute Volte des BAG zu vertraglichen Ausschlussklauseln (Verfallklauseln)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die arbeitsvertragliche Verfallklausel - und die Haftung wegen Vorsatzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revision mit der Sachrüge - und der notwendige Inhalt der Revisionsbegründung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nichtigkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Nichtige Verfallklausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschlussklauseln, die vorsätzliche Schädigungen nicht vom Verfall ausnehmen, sind nichtig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel Verfall aller Ansprüche ist nichtig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallklauseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel Verfall aller Ansprüche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pauschale Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag unwirksam - kein Verfall von Ansprüchen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Pauschale Verfallklauseln in Arbeitsverträgen - Arbeitsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Umfang von Ausschlussklauseln - Kann die Haftung für vorsätzliches Handeln zeitlich beschränkt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Ausschlussklausel: Wenn der Ausschluss ausgeschlossen ist...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschlussklauseln - Haftung wegen Vorsatz

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer umfassenden Verfallklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 173, 67
  • NJW 2021, 1975
  • ZIP 2021, 1777
  • MDR 2021, 693
  • NZA 2021, 702
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (46)

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergebe, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. auch BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 4 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19) .

    (c) Eine Auslegung der Ausschlussklausel in § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht erfasst werden, lässt sich ferner nicht damit begründen, dass es sich bei einem vorsätzlichen Vertragsverstoß und einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis um einen außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fall handele (vgl. hierzu etwa BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19) .

    Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - aaO; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - aaO; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu III der Gründe, BAGE 115, 19) , ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig.

    Aus diesem Grund scheidet auch eine ergänzende Auslegung von § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass von der Klausel Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen nicht erfasst werden, von vornherein aus (vgl. etwa BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 58, BAGE 163, 282; 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn. 28 ff.; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 26 ff.; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19) .

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 273/18

    Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    Vielmehr werden von einer pauschalen Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - wie die in § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags - wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst (vgl. in diesem Sinne auch BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 18, BAGE 168, 54) .

    (b) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, dass diese Bestimmung nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasst und dass eine Klausel, die gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt, nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20) .

    Es kommt nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 29, BAGE 168, 54; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306; 26. Februar 1992 - 7 AZR 201/91 - zu II 1 b der Gründe) .

    Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - aaO; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - aaO; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu III der Gründe, BAGE 115, 19) , ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig.

  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 280/12

    Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) -

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    aa) Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 (- 8 AZR 280/12 - Rn. 21) ausgeführt, im Hinblick auf die klare Gesetzeslage nach § 202 Abs. 1 BGB sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten.

    Es hat allerdings durch seine Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. Juni 2013 (- 8 AZR 280/12 - Rn. 20 ff.) konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Bestimmungen im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

    (b) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, dass diese Bestimmung nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasst und dass eine Klausel, die gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt, nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20) .

    Weil das Gesetz einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezweckt, verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20) .

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    Eine solche Annahme ist auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit § 306 BGB geschaffenen Bestimmung, deren Rechtsfolgen nicht nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 bis 309 BGB ergibt, sondern auch dann, wenn eine Klausel gegen sonstige Verbote verstößt (vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 23, BAGE 156, 150; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42) , nicht gerechtfertigt.

    § 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB, wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42) .

    Von der Frage nach der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 306 Abs. 1 BGB, die sich danach beantwortet, ob die Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 43 mwN) , ist die Frage zu unterscheiden, ob die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit einer Klausel Anwendung finden.

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12

    Schadensersatz - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    (b) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, dass diese Bestimmung nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasst und dass eine Klausel, die gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt, nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20) .

    Weil das Gesetz einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezweckt, verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20) .

    Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - aaO; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - aaO; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu III der Gründe, BAGE 115, 19) , ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig.

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 233/18

    Einrede der Verjährung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    (b) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, dass diese Bestimmung nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasst und dass eine Klausel, die gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt, nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20) .

    Weil das Gesetz einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezweckt, verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20) .

    Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - aaO; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - aaO; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu III der Gründe, BAGE 115, 19) , ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig.

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    Aus diesem Grund scheidet auch eine ergänzende Auslegung von § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass von der Klausel Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen nicht erfasst werden, von vornherein aus (vgl. etwa BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 58, BAGE 163, 282; 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn. 28 ff.; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 26 ff.; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19) .

    Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern, steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 60, BAGE 163, 282; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 42; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - aaO; 5. April 2006 - VIII ZR 152/05 - Rn. 19; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 99, 160) .

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    (1) Zwar könnte sich die Beklagte als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu etwa BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 42; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - Rn. 22, BGHZ 205, 220) auf eine sich aus einem Verstoß gegen §§ 307 bis 309 BGB ergebende Unwirksamkeit von § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 nicht berufen.

    Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern, steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 60, BAGE 163, 282; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 42; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - aaO; 5. April 2006 - VIII ZR 152/05 - Rn. 19; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 99, 160) .

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    Erfasst sind nach dieser Vertragsbestimmung nämlich alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (vgl. BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 - Rn. 34; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306) , wobei maßgeblich für die Einordnung nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs ist (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 - aaO; 19. Januar 2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 20 f. mwN; 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19) .

    Es kommt nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 29, BAGE 168, 54; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306; 26. Februar 1992 - 7 AZR 201/91 - zu II 1 b der Gründe) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

    Auszug aus BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20
    Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 14 mwN, BAGE 166, 54) .

    (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind  (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55, BAGE 166, 54; 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN) .

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen sowie

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 509/15

    Ordentliche Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit

  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 3/05

    Haftung des Arbeitnehmers - Vertragliche Ausschlussfrist

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

  • BAG, 26.02.1992 - 7 AZR 201/91

    Personalrat/Freizeitausgleich/Ausschlußfrist

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

  • BAG, 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06

    Verbesserung der Arbeitsbedingungen anlässlich eines Betriebsübergangs

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

  • BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 105/08

    Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO - Tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

    Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2019 - 5 Sa 169/18

    Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers - private Verbindlichkeiten - Untreue -

  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 556/07

    Arbeitgeberdarlehen - Tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 966/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

  • BAG, 19.01.2011 - 10 AZR 873/08

    Arbeitgeberdarlehen - vertragliche Ausgleichsklausel

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15

    Mindestentgelt - Ausschlussfristen

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 530/11

    Überstunden - Vergütungserwartung

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

  • BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 538/17

    Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer - verlängerte Vollstreckungsabwehrklage

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 44/19

    Zweistufige Ausschlussklausel - Transparenzgebot

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 886/07

    Schadensersatz - einzelvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

  • LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18

    Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in

  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 26. November 2020 (- 8 AZR 58/20 -) unter Rn. 53 ff. Bezug.

    Durch eine Abtretung der Forderungen der Konzernunternehmen an die Klägerin wäre Letztere zwar Inhaberin der Forderungen geworden; an dem Umstand, dass es sich nicht um Ansprüche handelt, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben, würde die Abtretung allerdings nichts ändern (vgl. zu dieser Problematik auch BAG 26. November 2020 -  8 AZR 58/20 - Rn. 62 ff.) .

    Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass diese Ausschlussklausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist (hierzu vgl. BAG 26. November 2020 -  8 AZR 58/20 - Rn. 66) und nach § 306 Abs. 1 BGB unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen entfällt (zu dieser Rechtsfolge vgl. BAG 26. November 2020 -  8 AZR 58/20 - Rn. 67) .

    Allerdings muss die Klägerin - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zu diesen Grundsätzen vgl. BAG 26. November 2020 -  8 AZR 58/20 - Rn. 69) gleichwohl gegen sich gelten lassen.

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 276 Abs. 3 BGB, der - wie unter Rn. 69 ausgeführt - erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit entfaltet, zum Ausdruck gebracht, dass es für die Rechtsordnung nicht erträglich wäre und sie es deshalb nicht hinnimmt, wenn sich ein Gläubiger von vornherein der Willkür des Vertragspartners ausliefern würde (Staudinger/Caspers [2019] § 276 Rn. 121; MüKoBGB/Grundmann 8. Aufl. § 276 Rn. 182; vgl. auch BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 72) .

    Eine Verfallklausel, die für beide Vertragsparteien gleichermaßen den Verfall etwaiger gegenseitiger Ansprüche vorsieht, kann sprachlich nicht in zwei Verfallklauseln, die den Verfall etwaiger Ansprüche jeweils nur für eine der Parteien anordnet, geteilt werden (vgl. auch BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 74) .

    Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (zu dieser Problematik vgl. auch BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 75) .

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    bb) Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler erkannt, die weite Formulierung in § 10 Nr. 1 des Arbeitsvertrags erfasse auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung (ausführlich zur Auslegung einer ähnlichen Klausel BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 55 ff., BAGE 173, 67) .

    Infolge des gesetzlichen Verbots kann eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung nicht durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden (vgl. BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 15; 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 66) .

    Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz (vgl. BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 23; 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 67) .

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

    Es kommt damit nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 63, BAGE 173, 67; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 29, BAGE 168, 54) .
  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Von dieser Bestimmung erfasst werden demnach alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (vgl. BAG 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 66 mwN; 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 59 mwN) .
  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt, ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig (vgl. etwa BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 66 mwN) .

    Dies führt nach § 306 Abs. 1 BGB, der nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote - hier gegen § 202 Abs. 1 BGB - verstößt, mangels Teilbarkeit der Klausel zu ihrem vollständigen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen (vgl. etwa BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 67) .

    Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, keine Anwendung (vgl. etwa BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 68 ff.) .

  • ArbG Regensburg, 31.10.2022 - 2 Ca 4/22

    Auslegung einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung

    Dies ist mit der nötigen Eindeutigkeit schon aus der äußeren Gestaltung des Vertrags erkennbar (vgl. BAG, Urt. v. 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 = AP BGB § 306 Nr. 7; BAG, Urt. v. 10.12.2008 - 4 AZR 801/07 = NZA-RR 2010, 7).

    c) Das Bundesarbeitsgericht hat in Bezug auf die Problematik von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen zuletzt unter Aufgabe der früheren Rechtsauffassung (vgl. noch BAG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 AZR 280/12 = NJW 2013, 3741) entschieden, dass von einer pauschalen Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - wie derjenigen in Ziff. 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags aus der Zeit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst werden (BAG, Urt. v. 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 = AP BGB § 306 Nr. 7).

    Infolge des gesetzlichen Verbots könne eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung nicht (mehr) durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden (BAG, Urt. v. 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 = AP BGB § 306 Nr. 7; BAG, Urt. v. 09.03.2021 - 9 AZR 323/20 = BeckRS 2021, 21222).

    An ihre Stelle würden dann die gesetzlichen Vorschriften des Verjährungsrechts treten (BAG, Urt. v. 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 = AP BGB § 306 Nr. 7).

    Die - zusätzliche - Unwirksamkeit der Klausel nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre neben der Nichtigkeit nach §§ 202 Abs. 1, 134 BGB nicht bedeutungslos, sondern würde sich - anders als es das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 26.11.2020 - 8 AZR 58/20) meint - jedenfalls im Bereich des sog. "Grundsatzes der personalen Teilunwirksamkeit" auswirken.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit für Fälle von nichtigen Ausschlussklauseln ausdrücklich ablehnt (BAG, Urt. v. 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 = AP BGB § 306 Nr. 7 Rn. 68) und dem Verwender - besonders deutlich für Fälle der Arbeitnehmerhaftung wie hier - damit gleichsam ein Geschenk des Himmels bereitet, vermag die erkennende Kammer dem nicht zu folgen.

    Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern, steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (BAG, Urt. v. 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 = AP BGB § 306 Nr. 7 Rn. 69).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Leitentscheidung (BAG, Urt. v. 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 = NZA 2021, 702 Rn. 75) zwar den europäischen Richtlinienhintergrund behandelt, allerdings die Ausführungen zu den Schutzgedanken der Richtlinie an der Stelle abgebrochen, als festgestellt wurde, dass der EuGH ausgeführt habe, dass es einem nationalen Gericht gem. Art. 6 Abs. 1 der RL 93/13/EWG obliege, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann.

  • LAG Baden-Württemberg, 10.08.2022 - 10 Sa 94/21

    Globale vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages - Ausschlussfrist -

    bb) Für ausschließlich vertraglich vereinbarte - also nicht durch Inbezugnahme eines Tarifvertrages zur Anwendung kommende - Ausschlussfristen haben der 8. und 9. Senat dagegen geurteilt, dass diese nichtig seien, wenn sie auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfassen (BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 54 ff.; bestätigt 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 68 ff.; 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 22) .

    dd) Die auch im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung berufene 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat im Urteil vom 31. Mai 2021 (- 10 Sa 73/20 - Rn. 96 ff., zitiert nach juris) die Rechtsprechung des 8. Senats im Urteil vom 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - und im Urteil vom 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - versucht zusammenzuführen und entschieden, dass auch eine im Wege der Globalverweisung auf einen Tarifvertrag anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist nichtig ist, wenn sie gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt.

    (1) Das Verbot des § 202 Abs. 1 BGB gilt für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag (st. Rspr., vgl. nur BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 65) .

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - 19 Sa 95/20

    Bezugnahmeklausel - Verfassungswidrigkeit des in Bezug genommenen Gesetzes -

    Dass der Kläger auf den Inhalt des Arbeitsvertrags Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), hat die Beklagte nicht behauptet (BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Randziffer 56; 18. September 2018 - 9 AZR 162/19 - Randziffer 30, Juris, jeweils m.w.N.).

    Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Randziffer 57; 03. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Randziffer 51, Juris, jeweils m.w.N.).

    bb) § 17 des Arbeitsvertrages ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 nichtig (hierzu und zu den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit: BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - ).

  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2021 - 10 Sa 73/20

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit - Gleichbehandlung - Zuschlagshöhe-

    Nach erneuter Prüfung, insbesondere der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - kann deshalb die bislang geäußerte Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten werden.

    Dazu gehören auch Schadenersatzansprüche, die ihren Entstehungsbereich im Arbeitsverhältnis haben, ohne dass es maßgeblich auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt (BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 59) .

    Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung, wonach solche Klauseln wirksam seien, weil sie keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB regeln wollten, aufgegeben (BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 54 ff.) .

  • LAG Thüringen, 28.04.2021 - 6 Sa 304/18

    Höhe der Urlaubsabgeltung - unverschuldete Arbeitsversäumnis

    Die Ausschlussklausel ist auch nicht gem. § 202 Abs. 1, § 134 BGB in beide Richtungen absolut nichtig, sodass sie auch für den Beklagten unverbindlich wäre (dazu BAG 26.11.2020, 8 AZR 58/20), weil die Auslegung ergibt, dass sie nicht Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen und nicht sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis umfasst.

    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG 26.11.2020, 8 AZR 58/20).

  • LAG Hessen, 25.03.2022 - 10 Sa 1254/21

    Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehaltes für vorübergehende Übertragung

  • LAG München, 26.02.2021 - 7 Sa 940/20

    Urlaubsabgeltung für Zeiten einer Elternzeit

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22

    Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2021 - 7 Sa 26/21

    Aktienorientierte Vergütungsbestandteile (Phantom Shares) -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 7 Sa 185/21

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - Verletzung des Beschäftigungsanspruchs -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2022 - 7 Sa 82/22

    Versetzung - betriebsbedingte Änderungskündigung

  • LAG Nürnberg, 31.08.2021 - 4 Sa 44/21

    Wirksamkeit der Versetzung eines Piloten an ausländische "homebase" bei

  • LAG Köln, 13.05.2022 - 10 Sa 27/21

    Kündigung; qualifizierte Schriftform; Ausschlussfrist; Vorsatzausschluss;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21

    Überstundenvergütung - Darlegungslast - Arbeitszeitkonto - Verrechnung

  • ArbG Düsseldorf, 07.10.2021 - 9 Ca 2977/21

    AGB-Prüfung: Arbeitgeberdarlehen für eine Fortbildung ( Arbeitsvertraglichen

  • ArbG Stuttgart, 04.05.2022 - 4 Ca 6736/21

    Tarifliche Ausschlussfristen - Vorsatzhaftung - Globalverweisung - AGB -

  • ArbG München, 26.11.2021 - 33 Ca 12651/20

    Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, Mehrarbeit,

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