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   BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98   

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https://dejure.org/1999,4143
BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 (https://dejure.org/1999,4143)
BAG, Entscheidung vom 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 (https://dejure.org/1999,4143)
BAG, Entscheidung vom 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 (https://dejure.org/1999,4143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitgebereigenschaft und Teilbetriebsübergang im gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen - Zweck einer Vereinbarung über die gemeinsame Betriebsführung - Übertragung der Ausübung des Direktionsrechts auf die Betriebsführungsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis: gemeinsamer von mehreren juristischen Personen geführter Betrieb - Ausscheiden einer juristischen Person infolge Konkurses - Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78

    Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgebergruppe

    Auszug aus BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98
    Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf das BAG Urteil vom 27. März 1981 (- 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1, 10 ff. [BAG 27.03.1981 - 7 AZR 523/78] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitgebergruppe, zu I 2 der Gründe).

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (vgl. BAG Urteile vom 27. März 1981, aaO, zu I 1 c der Gründe, vom 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 130 ff. [BAG 05.03.1987 - 2 AZR 623/85] = AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969, zu B III der Gründe).

  • BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85

    Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98
    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (vgl. BAG Urteile vom 27. März 1981, aaO, zu I 1 c der Gründe, vom 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 130 ff. [BAG 05.03.1987 - 2 AZR 623/85] = AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969, zu B III der Gründe).
  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 848/94

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse -

    Auszug aus BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98
    Das ist nach den vom Senat seit dem Urteil vom 24. April 1997 (- 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253) in ständiger Rechtsprechung angewandten Kriterien zu beurteilen.
  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 624/96

    Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer im Außendienst Anforderung an

    Auszug aus BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98
    Damit ist die Revisionsbegründung geeignet, zu einer Änderung des vom Landesarbeitsgericht gefundenen Ergebnisses zu führen (vgl. nur BAG Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - AP Nr. 30 zu § 554 ZPO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98
    Dabei kommt es weder auf die vom Landesarbeitsgericht angenommene Rechtskraftwirkung noch auf die Frage des Gemeinschaftsbetriebs (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - AP Nr. 24 zu § 1 AÜG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 der Gründe) an.
  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 282/97

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

    Auszug aus BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98
    Ein derartiger Vorgang eröffnet gerade die Möglichkeit eines Betriebsüberganges: Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist nämlich, daß der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellt (Senatsurteil vom 12. November 1998 - 8 AZR 282/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 19.06.1998 - 11 Sa 1569/97

    Einheitliches Arbeitsverhältnis in gemeinsam von mehreren Unternehmen geführten

    Auszug aus BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1998 - 11 Sa 1569/97 - aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen und über die Kosten entschieden hat.
  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01

    Kündigungsschutzklage - Insolvenz

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (BAG 5. März 1987 aaO; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1 ff.; 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

    § 613 a BGB bildet auch keine Rechtsgrundlage für einen Schuldbeitritt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebes liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.; 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 - nv.).

    Selbst eine Fortführung der Tätigkeit allein reicht als bloße Funktionsnachfolge für einen Teilbetriebsübergang nicht aus (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv.).

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 211/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Gemeinschaftsbetrieb

    Bilden beteiligte Unternehmen zur einheitlichen Leitung eines gemeinsamen Betriebs eine BGB-Gesellschaft, werden allein dadurch die Unternehmen nicht Arbeitgeber aller in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1, 10 ff. = AP BGB § 611 Arbeitgebergruppe Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nr. 25, zu I 1 c der Gründe; 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 130 ff. = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 30 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 38, zu B III der Gründe).

    Das schließt einen Betriebsübergang auf einen gemeinsamen Betrieb aus (so ausdrücklich BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - und 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 -).

  • LAG Hamm, 23.11.2000 - 4 Sa 1179/00

    Passivlegitimation einer GmbH im Insolvenzverfahren; Zustellung "demnächst";

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (vgl. BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85, KTS 1988, 141, 145 = NZA 1988, 32, 33 = ZIP 1987, 1588, 1591; BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 1 a der Gründe).

    Das schließt einen Betriebsübergang aus (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 2 b der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 a der Gründe).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebs liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 2 b der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 b der Gründe).

  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 821/00

    Beendigung des Anstellungsverhältnisses; Kündigung einer Arbeitnehmerin im

    Bei Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebs sind hieran im Regelfall beteiligt verschiedene Arbeitgeber mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern (vgl. BAG v. 05.03.1987 - 2 AZR 623/85, KTS 1988, 141, 145 = NZA 1988, 32, 33 = ZIP 1987, 1588, 1591; BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 1 a der Gründe).

    Mit einer Vereinbarung über die gemeinsame Betriebsführung wird zwar regelmäßig nicht die Befugnis, das Direktions- und Weisungsrecht auszuüben, auf eine Betriebsführungsgesellschaft übertragen, aber das weiterhin bei den einzelnen Unternehmen liegende Direktions- und Weisungsrecht wird in seiner faktischen Ausübung koordiniert (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 2 b der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 a der Gründe).

    Das schließt einen Betriebsübergang aus (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 1 b aa der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 a der Gründe).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebs liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 588/98, n.v., zu B 2 b der Gründe; BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, n.v., zu II 2 b der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 30.08.2016 - 14 Sa 274/16

    Aufgliederung eines Möbelhauses in verschiedene Einzelgesellschaften -

    In diesem Fall werde regelmäßig nicht die Befugnis, das Direktionsrecht auszuüben, auf eine Betriebsführungsgesellschaft übertragen, sondern nur das weiterhin bei den einzelnen Unternehmen liegende Direktionsrecht in seiner faktischen Ausübung koordiniert (BAG, Urteil vom 16.02.2006 - 8 AZR 211/04 -, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 -, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 8 AZR 162/99 -, Rn. 21, juris).

    Zweck der Vereinbarung über die gemeinsame Betriebsführung ist allein die Koordination der Tätigkeit des Direktionsrechts der verschiedenen Gesellschaften gegenüber den Arbeitnehmern (BAG, Urteil vom 16.02.2006 - 8 AZR 211/05 -, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 -, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 8 AZR 162/99 -, Rn. 21, juris).

  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 162/99

    Betriebsübergang

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (vgl. BAG 27. März 1981 aaO, zu I 1 c der Gründe; 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 130 ff., zu B III der Gründe; Senat 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv., zu B 1 a der Gründe).

    Das schließt einen Betriebsübergang aus (Senat 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - aaO, zu B 2 b der Gründe).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebs liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (Senat 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - aaO, zu B 2 b der Gründe).

  • ArbG Hagen, 02.12.2020 - 3 Ca 1045/20
    Die Begründung eines Gemeinschaftsbetriebes schließe aber einen Betriebsübergang aus, wofür die Beklagte zu 2) auf das Urteil des BAG vom 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 - verweist.

    Denn § 613 a BGB setzt einen Inhaberwechsel voraus, nicht das Hinzutreten neuer (weiterer) Inhaber des Betriebes (BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 -, veröffentlich bei juris, Rdnr. 18).

    Allein die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen ändert nichts an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des jeweiligen Arbeitnehmers zu seinem bisherigen Vertragsarbeitgeber (BAG, Urteil vom 26.08.1999 a. a. O., juris, Rdnr. 18).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2017 - 19 Sa 2110/16

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel als Tarifwechselklausel,

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebes liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so dass ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - Rn. 37, zit. nach juris; 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99 - Rn. 22, zit. nach juris; 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - Rn. 23, zit. nach juris).

    Damit liegt aber insgesamt eine Situation vor, in der das BAG aus Schutzgesichtspunkten (vgl. BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - Rn.26, zit. nach juris) einen der Fälle als gegeben angesehen hat, in denen es zwingend das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs angenommen hat, sollte denn, wie die Beklagte es meint, hier ein Gemeinschaftsbetrieb vorgelegen haben (so auch Arbeitsgericht Berlin 15. Juni 2017 - 63 Ca 4236/16 - zu 1.1.2.1. und 1.1.2.2. der Gründe).

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 337/99

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Kantinen-Vertrages

    Ist bei einer Gesamtwürdigung von einem Betriebsübergang auszugehen - wie im Streitfall -, steht der Austausch der Belegschaft durch den Erwerber einem Betriebsübergang nicht entgegen (vgl. Senat 26. August 1999 - 8 AZR 588/98 - nv., zu B 2 c dd der Gründe).
  • ArbG Hagen, 25.02.2021 - 1 Ca 1081/20

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch bei Betriebsübergang

    Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 588/98).

    Er bildet keine Rechtsgrundlage für einen Schuldbeitritt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 588/98).

  • LAG Hessen, 01.07.2009 - 8 Sa 784/08

    Betriebsübergang - Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2006 - 11 Sa 204/06

    Betriebsübergang - Kündigungsschutzklage - punktuelle Streitgegenstandstheorie

  • LAG Köln, 20.06.2007 - 8 Sa 1287/06

    Gemeinschaftsbetrieb; einheitliches Arbeitsverhältnis; Kündigung; Vollmacht;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2006 - 11 Sa 203/06

    Kündigung nach Betriebsübergang durch Betriebsveräußerer

  • LAG Hessen, 27.06.2005 - 16 Sa 2069/04

    Abfindungszahlung bei Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 20.07.2004 - 13 Sa 1992/03

    Wirksamkeit einer Kündigung beiÜbergang eines Betriebs oder Betriebsteils;

  • LAG Bremen, 24.11.2009 - 1 TaBV 27/08

    Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche

  • LAG Hessen, 01.07.2009 - 8 Sa 870/08

    Betriebsübergang - Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Berlin, 01.10.2004 - 6 Sa 1191/04

    Betriebsteilübergang

  • ArbG Hagen, 02.03.2021 - 5 Ca 1093/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betrieb-(teil-)übergang

  • ArbG Hagen, 16.02.2021 - 5 Ca 753/20

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einer evtl. Betriebserwerberin

  • ArbG Hagen, 23.02.2021 - 5 Ca 994/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betriebs-(teil-)übergang

  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 1132/00

    Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung; Verpflichtung zur

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