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   BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16   

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BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16 (https://dejure.org/2017,58129)
BAG, Entscheidung vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16 (https://dejure.org/2017,58129)
BAG, Entscheidung vom 23. November 2017 - 8 AZR 604/16 (https://dejure.org/2017,58129)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische Herkunft - Auswahlverfahren - Stellenausschreibung - Kausalitätsvermutung - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AGG, § 4 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 11 AGG
    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische Herkunft - Auswahlverfahren - Stellenausschreibung - Kausalitätsvermutung - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • IWW

    § 15 Abs. 2 AGG, § ... 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 22 AGG, § 1 Abs. 1 AGG, § 11 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG, § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG, §§ 8, 9, § 10 AGG, § 7 Abs. 1 TzBfG, § 4 AGG, §§ 8 bis 10, 20 AGG, § 253 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Verbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im Antidiskriminierungsrecht; Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und Diskriminierungsgrund; Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung; Anforderungen an eine Stellenausschreibung im ...

  • bag-urteil.com

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische Herkunft - Auswahlverfahren - Stellenausschreibung - Kausalitätsvermutung - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" ist kein Indiz für Diskriminierung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische Herkunft - Auswahlverfahren - Stellenausschreibung - Kausalitätsvermutung - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung; Benachteiligung iSd. AGG; Geschlecht; Alter; ethnische Herkunft; Auswahlverfahren; Stellenausschreibung; Kausalitätsvermutung; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de

    Verbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im Antidiskriminierungsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische Herkunft - Auswahlverfahren - Stellenausschreibung - Kausalitätsvermutung - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Stellenausschreibung: Jung und dynamisch ist nicht zwingend diskriminierend

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Stellenausschreibung eines "jungen und dynamischen Unternehmen" ist zulässig ...

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Formulierung einer Stellenausschreibung - Benachteiligung wegen des Geschlechts, Alters und der ethnischen Herkunft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stellenausschreibung mit Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" zulässig - Keine Diskriminierung einer 53-jährigen Bewerberin wegen Alters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1497
  • NZA 2018, 584
  • NZG 2018, 831
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 418/15

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - ethnische Herkunft -

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 27 mwN; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 24 mwN) .

    Zwar verweist § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 61 mwN; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 26; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55 , BAGE 155, 149 ) .

    Danach ist die Stellenausschreibung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 63 mwN; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 29 mwN) .

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung jeden Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, ausnahmsweise heranzuziehen ist (EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 47; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 48; 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 59) .

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 36; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 50) .

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 25 mwN; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 62 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53 mwN, BAGE 155, 149 ) .

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 26; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149 ) .

    Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24 ; 19. Mai 2016 -  8 AZR 470/14  - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149) .

    Zwar verweist § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 61 mwN; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 26; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55 , BAGE 155, 149 ) .

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 33 mwN) .

    Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen ( vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 mwN ) .

    Dieser Anspruch folgt aber nicht aus § 253 Abs. 2 BGB, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ist, sondern unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ( vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 mwN ) .

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    Zwar verweist § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 61 mwN; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 26; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55 , BAGE 155, 149 ) .

    Danach ist die Stellenausschreibung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 63 mwN; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 29 mwN) .

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 36; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 50) .

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 736/15

    Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG - Nichtverlängerung der vertraglich

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 25 mwN; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 62 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53 mwN, BAGE 155, 149 ) .

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 26; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149 ) .

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 27 mwN; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 24 mwN) .

  • EuGH, 19.04.2012 - C-415/10

    Die Rechtsvorschriften der Union sehen für einen Arbeitnehmer, der schlüssig

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung jeden Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, ausnahmsweise heranzuziehen ist (EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 47; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 48; 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 59) .

    Im Hinblick auf den Kausalzusammenhang nach § 22 AGG sind zwar alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [AsociaÆ«ia ACCEPT] Rn. 50; 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31  mwN) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 25 mwN; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 62 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53 mwN, BAGE 155, 149 ) .

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 - Rn. 26; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149 ) .

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 36; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 50) .
  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    Im Hinblick auf den Kausalzusammenhang nach § 22 AGG sind zwar alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [AsociaÆ«ia ACCEPT] Rn. 50; 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31  mwN) .
  • BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
    Im Hinblick auf den Kausalzusammenhang nach § 22 AGG sind zwar alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [AsociaÆ«ia ACCEPT] Rn. 50; 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31  mwN) .
  • BGH, 25.08.2016 - 2 StR 585/15

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 6 Sa 419/15

    Entschädigung, Diskriminierung, Benachteiligung, Bewerbung, Stellenausschreibung,

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 287/08

    Entschädigung - Bewerber - Diskriminierung - Auskunftsanspruch

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 997/12

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

  • BAG, 19.10.1988 - 8 AZR 110/86

    Bestimmtheit des Schmerzensgeldanspruchs - Haftungsausschluß für

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

  • BGH, 18.03.1974 - III ZR 48/73

    Anästhesie - Sorgfaltspflicht - Intubation

  • LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21

    Homeoffice, Weisungsrecht, Abänderung, billiges Ermessen, Anspruch auf

    Dabei sind alle Umstände des Rechtstreits in einer Gesamtwürdigung des SachVerhalts zu berücksichtigen (Vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2019 - 8 AZR 604/16 - Rn 20-22 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 279/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    (a) Stellenanzeigen sind wie typische Willenserklärungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern bzw. Bewerberinnen unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers bzw. der durchschnittlichen Bewerberin zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 23. November 2017 - 8 AZR 604/16 - Rn. 27; 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 29; 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12, BAGE 154, 8; vgl. auch BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Rn. 32, BVerwGE 147, 20 zur entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung von Stellenausschreibungen) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung

    § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist (BAG Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 604/16 -, NJW 2018, 1497-1501) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2023 - 2 Sa 61/23

    Stellenausschreibung - Diskriminierung wegen des Alters - Entschädigung nach § 15

    Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass die durch das Bundesarbeitsgericht erfolgte Unterscheidung zwischen der Formulierung "in einem professionellen Umfeld mit einem jungen dynamischen Team" (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 24, juris) und der Formulierung "junges, dynamisches Unternehmen" (BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16 - Rn. 31, juris) aus der Sicht eines durchschnittlichen, objektiven Bewerbers bzw. einer solchen Bewerberin schwierig nachzuvollziehen ist.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2021 - 5 Sa 1573/20

    Benachteiligung wegen des Alters - Stellenausschreibung - Start-Up-Unternehmen

    Das Adjektiv "jung" bezieht sich bei einer Verbindung mit einem Team, also einer Gruppe von Mitarbeitern, im Zweifel auf die Mitglieder dieser Gruppe und nicht auf den Zeitpunkt, seitdem dieses Team besteht (BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 604/16 -, Randnummer 34, juris).
  • LAG Hessen, 16.04.2021 - 3 Sa 129/20

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann ein Indiz iSd. § 22 AGG für die

    In diesen Angaben liegt keine Selbstbeschreibung des Unternehmens gemäß der Entscheidung 8 AZR 604/16.

    (4) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die Rechtsauffassung vertritt, dass die Angaben auf ihrer damaligen Homepage zum Tätigkeitsschwerpunkt der "Bearbeiterin der Bewerbungsschreiben" nicht geeignet seien, ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters zu bilden und sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. November 2017 bezieht, 8 AZR 604/16, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Andernfalls wäre die so formulierte Passage der Stellenausschreibung ohne Aussagegehalt und damit überflüssig (BAG 23. November 2017 -8 AZR 604/16- Rn. 33, NZA 2018, 584, unter Bezugnahme auf BAG 18. August 2009 -1 AZR 47/08- Rn. 35ff, BAGE 131, 342).

    Würden dagegen die Begriffe "jung" und "dynamisch" das Unternehmen des Arbeitgebers selbst beschreiben, würden damit lediglich dessen Alter und damit eine Eigenschaft beschrieben, dies zumindest für den dort entschiedenen Fall, in dem das betroffene Unternehmen 10 Jahre alt und damit als "generell durchaus jung" zu qualifizieren sei (BAG 23. November 2017 -8 AZR 604/16- Rn. 34f, NZA 2018, 584).

  • ArbG Köln, 13.11.2020 - 1 Ca 1564/20
    Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung i.S. von § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i.S. von § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i.S. von § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt ( siehe etwa BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16, NZA 2018, 584, 586, Rdn. 21 m. zahlr. Nachw. ).

    Geht es hingegen um eine mittelbare Benachteiligung i.S. von § 3 Abs. 2 AGG, ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG erfüllt sind, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund i.S. von § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf ( BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16, a.a.O., Rdn. 21 ).

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat ( siehe statt vieler BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 73/16, a.a.O., Rdn. 24; BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16, a.a.O., Rdn. 21 jeweils m. zahlr. Nachw. ).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ( BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 73/16, a.a.O., Rdn. 25; BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16, a.a.O., Rdn. 21 jeweils m.w. Nachw. ).

    Zwar verweist § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung i.S. von § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare Benachteiligung i.S. von § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist ( siehe statt vieler BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 73/16, a.a.O., Rdn. 27; BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16, a.a.O., Rdn. 21 jeweils m. zahlr. Nachw. ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 26 Sa 681/18

    Stellenausschreibung - Diskriminierung - Besetzung vor Bewerbungseingang -

    Insoweit geht er davon aus, dass der von ihm mit 5.000,00 Euro bezifferte Mindestbetrag zwei Bruttomonatsgehältern entspricht (vgl. BAG 23. November 2017 - 8 AZR 604/16, Rn. 14).

    Geht es hingegen um eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG, ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG erfüllt sind, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund iSv. § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf (vgl. BAG 23. November 2017 - 8 AZR 604/16, Rn. 21).

    Zwar verweist § 11 AGG nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt oder eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG nach §§ 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist (vgl. BAG 23. November 2017 - 8 AZR 604/16, Rn. 24).

  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2019 - 4 Ca 6116/18

    Datenschutz bei Einholung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit

    Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. BAG 23. November 2017 - 8 AZR 604/16 - Rn. 15; BGH 25. August 2016- 2 StR 585/15 - Rn. 11) .
  • LAG Hessen, 12.10.2020 - 7 Sa 1042/19

    Zum Rechtsmissbrauchseinwand des öffentlichen AG bei einer Bewerbung einer

    Zwar ist anerkannt, dass eine nach § 11 AGG fehlerhafte Stellenausschreibung zu einer Vermutungswirkung nach § 22 AGG führen kann (BAG vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16-; BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 73/16-; BAG vom 19.05.2016 - 8 AZR 470/17-; BAG vom 19/08.2010 - 8 AZR 530/09-).
  • LAG Köln, 30.09.2020 - 11 Ta 161/18

    Diskriminierung in Stellenanzeige

  • ArbG Hamburg, 15.01.2019 - 22 Ca 212/18

    Zahlung Entschädigung - diskriminierende Benachteiligung - Bewerbung

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