Rechtsprechung
BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Eingruppierung eines insichbeurlaubten Beamten bei der Post
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage auch außerhalb des öffentlichen Dienstes; Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Eingruppierungsrechtsstreits für die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage; Möglichkeit der ...
- Judicialis
TV Ang Anlage 2 Abschnitt II § 3; ; BewKat-NL
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eingruppierung Privatwirtschaft - Tarifgerechte Eingruppierung eines insichbeurlaubten Beamten bei der Deutschen Post AG
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Darmstadt, 18.10.2001 - 7 Ca 531/00
- LAG Hessen, 31.07.2003 - 11 Sa 237/02
- BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03
Papierfundstellen
- NZA-RR 2005, 559 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02
Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für …
Auszug aus BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03
Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127 mwN). - BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber …
Auszug aus BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03
Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein und ist von Amts wegen zu prüfen (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3; 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25). - BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt
Auszug aus BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03
Bei einer allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch außerhalb des öffentlichen Dienstes keine Bedenken bestehen, ist grundsätzlich das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung zu bejahen, da der Arbeitnehmer zumindest für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, seine Ansprüche nicht beziffern kann und daher an der Erhebung der Leistungsklage gehindert ist (24. April 1996 - 4 AZR 646/94 - mwN; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - mwN).
- BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02
Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage
Auszug aus BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03
Endet das streitige Rechtsverhältnis im laufenden gerichtlichen Verfahren, bleibt ein darauf bezogenes Feststellungsinteresse erhalten, wenn sich aus der begehrten Feststellung noch konkrete Folgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2 mwN). - LAG Hessen, 31.07.2003 - 11 Sa 237/02
Auszug aus BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2003 - 11 Sa 237/02 - wird zurückgewiesen. - BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01
Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung - …
Auszug aus BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03
Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein und ist von Amts wegen zu prüfen (Senat 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3; 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25). - BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 609/03
Auszug aus BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03
Hinweis des Senats: vgl. auch BAG 17. Februar 2005 - 8 AZR 609/03 -. - BAG, 24.04.1996 - 4 AZR 646/94
Auszug aus BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03
Bei einer allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch außerhalb des öffentlichen Dienstes keine Bedenken bestehen, ist grundsätzlich das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung zu bejahen, da der Arbeitnehmer zumindest für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, seine Ansprüche nicht beziffern kann und daher an der Erhebung der Leistungsklage gehindert ist (24. April 1996 - 4 AZR 646/94 - mwN; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - mwN).
- BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 664/12
Probezeitkündigung eines evangelischen Pfarrers im befristeten Arbeitsverhältnis
Für § 625 BGB ist aber dann kein Raum, wenn es vor oder nach dem Auslaufen eines Vertrags zu einer Vereinbarung über die Verlängerung des Vertragsverhältnisses kommt (BAG 17. Februar 2005 - 8 AZR 608/03 - zu II 2 a cc der Gründe) . - BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 609/03
Eingruppierung eines insichbeurlaubten Beamten bei der Post
Hinweis des Senats: vgl. auch BAG 17. Februar 2005 - 8 AZR 608/03 -. - ArbG Hamburg, 23.11.2010 - 9 Ca 235/10
Entlohnung nach im Arbeitsvertrag benannter Vergütungsgruppe - korrigierende …
Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemeinübliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 4 AZR 645/04 - AP Nr. 32 zu § 22 BAT-O; Urteil vom 17. Februar 2005 - 8 AZR 608/03 - n.v.).