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   BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 615/01   

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https://dejure.org/2002,4790
BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 615/01 (https://dejure.org/2002,4790)
BAG, Entscheidung vom 18.04.2002 - 8 AZR 615/01 (https://dejure.org/2002,4790)
BAG, Entscheidung vom 18. April 2002 - 8 AZR 615/01 (https://dejure.org/2002,4790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Eingruppierung eines Marketing-Assistenten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung eines Marketing-Assistenten bei der Deutschen Telekom; Tarifliche Gleichbehandlung der Angestellten mit vergleichbaren Beamtendienstposten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung Privatwirtschaft; Gleichbehandlung - Eingruppierung eines Marketing-Assistenten bei der Deutschen Telekom; Beamtendienstposten; Gleichbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 120 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.10.1999 - 4 AZR 668/98

    Tarifvertragliches Sterbegeld

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 615/01
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Tarifvertragsparteien unmittelbar an die Grundrechte, vor allem an den allgemeinen Gleichheitssatz oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind (offen gelassen: BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - EzA GG Art. 3 Nr. 72 a; BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - BAGE 92, 303 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 70 mwN; ähnlich Schliemann ZTR 2000, 198, 202; dagegen hält der Dritte Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind, vgl. 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19 mwN).

    Die Grenze zur Willkür wird jedoch durch eine Regelung nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden läßt (BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - aaO).

  • BAG, 22.07.1998 - 10 AZR 243/97

    Eingruppierung - Angestellte in der Fernsprechauskunft

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 615/01
    Hiervon ist auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 28. Mai 1997 (- 10 AZR 580/96 -) und 22. Juli 1998 (- 10 AZR 243/97 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 1 und 2) ausgegangen.
  • BVerfG, 21.05.1999 - 1 BvR 726/98

    Versagung erhöhten Ortszuschlags für Angestellten in gleichgeschlechtlicher

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 615/01
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Tarifvertragsparteien unmittelbar an die Grundrechte, vor allem an den allgemeinen Gleichheitssatz oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind (offen gelassen: BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - EzA GG Art. 3 Nr. 72 a; BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - BAGE 92, 303 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 70 mwN; ähnlich Schliemann ZTR 2000, 198, 202; dagegen hält der Dritte Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind, vgl. 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19 mwN).
  • LAG Düsseldorf, 18.09.2001 - 16 Sa 816/01

    Eingruppierung eines Marketingassistenten bei der Deutschen Telekom AG

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 615/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2001 - 16 Sa 816/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 26/93

    Bestimmungen in Tarifverträgen für die Bundesbahn über die Eingruppierung -

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 615/01
    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher für die Eingruppierung der Angestellten der Bundesbahn die tarifliche Verweisung auf das Beamtenrecht ausdrücklich für zulässig erklärt (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 4).
  • BAG, 04.04.2000 - 3 AZR 729/98

    Zusatzversorgung für Fleischbeschautierärzte

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 615/01
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Tarifvertragsparteien unmittelbar an die Grundrechte, vor allem an den allgemeinen Gleichheitssatz oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind (offen gelassen: BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - EzA GG Art. 3 Nr. 72 a; BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - BAGE 92, 303 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 70 mwN; ähnlich Schliemann ZTR 2000, 198, 202; dagegen hält der Dritte Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind, vgl. 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19 mwN).
  • BAG, 28.05.1997 - 10 AZR 580/96

    Eingruppierung - Sachbearbeiterin bei der Deutschen Telekom

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 615/01
    Hiervon ist auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 28. Mai 1997 (- 10 AZR 580/96 -) und 22. Juli 1998 (- 10 AZR 243/97 - AP TV Ang Bundespost § 3 Nr. 1 und 2) ausgegangen.
  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 647/00

    Eingruppierung von pädagogischen Unterrichtshilfen (Berlin)

    Auch insoweit hängt nämlich ihre Rechtsgeltung als Tarifnorm ebenfalls allein von dem Willen der Tarifvertragsparteien ab (vgl. BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 26/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 4 mwN; vgl. auch 18. April 2002 - 8 AZR 615/01 - nv., zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 24/07

    Übertarifliche Ausgleichszahlung - Gleichbehandlung

    Die Grenze zur Willkür wird durch eine Regelung nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßigste und vernünftigste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 615/01 - EzA GG Art. 9 Nr. 79).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.11.2006 - 3 Sa 278/06

    Gleichbehandlung und rückwirkende Stichtagsregelung

    Die Grenze zur Willkür wird jedoch durch eine Regelung nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßígste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 615/01; LAG Rheinland-Pfalz vom 06.09.2005 - 2 Sa 478/05; LAG Rheinland-Pfalz vom 14.02.2006 - 2 Sa 899/05 - jeweils zitiert nach JURIS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2005 - 2 Sa 478/05

    Gleichbehandlungsgrundsatz

    Die Grenze zur Willkür wird jedoch durch eine Regelung nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG Urt. v. 18.04.2002 - 8 AZR 615/01).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.2006 - 2 Sa 899/05

    Gleichbehandlungsgrundsatz: Gebot der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis;

    Die Grenze zur Willkür wird jedoch durch eine Regelung nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG Urt. v. 18.04.2002 - 8 AZR 615/01).
  • VG Köln, 24.10.2012 - 19 K 7193/11

    Besoldung des Beamten als Alimentation in Abgrenzung zu einer auf Gegenleistung

    Zudem besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwar, dass eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen nicht anders behandelt werden darf, wenn zwischen beiden Gruppen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist, vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 615/01 -, juris, die Klägerin könnte daraus aber allenfalls den Anspruch herleiten, mit ihren rauchenden Kollegen gleichbehandelt zu werden, also ebenfalls kurz Pausen in ihrer Dienstzeit einlegen zu dürfen.
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