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   BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82   

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BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82 (https://dejure.org/1987,304)
BAG, Entscheidung vom 24.11.1987 - 8 AZR 66/82 (https://dejure.org/1987,304)
BAG, Entscheidung vom 24. November 1987 - 8 AZR 66/82 (https://dejure.org/1987,304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung des AN für Schäden am Dienstwagen, Schadensersatz, Firmenwagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 47
  • NJW 1988, 2820
  • MDR 1988, 888
  • NZA 1988, 13
  • NZA 1988, 584
  • NZV 1989, 21 (Ls.)
  • VersR 1988, 1278
  • BB 1987, 2370
  • BB 1988, 1466
  • BB 1988, 1604
  • DB 1988, 1606
  • JR 1988, 484
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67

    Kraftfahrzeugkaskoversicherung - KFZ-Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer, der ein betriebseigenes Kraftfahrzeug zu führen hat, nicht verpflichtet, eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen ergibt (wie BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGS Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 20, 352 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 20, 352 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG) besteht eine Rechtspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem angestellten Fahrer zum Abschluß einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nicht.

    Der Arbeitnehmer ist vielmehr durch die Haftungserleichterungen, die ihm nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zugute kommen, angemessen geschützt (vgl. BAGE 20, 352, 358 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG, zu 4 der Gründe).

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer, der ein betriebseigenes Kraftfahrzeug zu führen hat, nicht verpflichtet, eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen ergibt (wie BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGS Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 20, 352 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 20, 352 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG) besteht eine Rechtspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem angestellten Fahrer zum Abschluß einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nicht.

    Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; vgl. auch Klimke, DB 1986, 114, 117), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80

    Beschränkung der Schadenshaftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Ob der innerbetriebliche Schadensausgleich zu einer summenmäßigen Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers führt, bleibt unentschieden (vgl. BAGE 49, 1 [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, Vorlagefrage 2 c).

    Da sich die Beschränkung der Haftung des Klägers bereits aus der beim innerbetrieblichen Schadensausgleich gebotenen Abwägung aller Umstände ergibt, hatte der Senat nicht über die Frage zu entscheiden, ob nach geltendem Recht eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 1985 - 3 AZR 487/80 - BAGE 49, 1 ff. [BAG 12.02.1985 - 3 AZR 487/80] = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, Vorlagefrage 2 c).

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Es ist damit der Auffassung gefolgt, die das Bundesarbeitsgericht im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) in ständiger Rechtsprechung vertreten hat.

    Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; vgl. auch Klimke, DB 1986, 114, 117), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 391/79

    Schadenstragung - Gefahrgeneigte Arbeit - Vorsatz - GrobeFahrlässigkleit -

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGR Haftung des Arbeitnehmers).

    Der Meinung des Siebten Senats, der Arbeitnehmer hafte für Schaden, die er in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat, überhaupt nicht (vgl. Urteile vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

  • BAG, 13.03.1968 - 1 AZR 362/67

    Haftung des Arbeitnehmers: Irrtümliche Annahme einer Handlungspflicht,

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGR Haftung des Arbeitnehmers).

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 505/69

    Haftung des Lehrlings - Allgemeine Haftungsgrundsätze - Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber solche Schaden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 - BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 21.10.1983 - 7 AZR 488/80

    Anspruch eines Grundwehrdienstleistenden auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts aus

    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGR Haftung des Arbeitnehmers).

    Der Meinung des Siebten Senats, der Arbeitnehmer hafte für Schaden, die er in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat, überhaupt nicht (vgl. Urteile vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

  • ArbG Kassel, 12.08.1981 - 2 Ca 272/81
    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wichmann, ArbuR 1973, 105; LAG Bremen, Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 Sa 194/78 - DB 1979, 1235; ArbG Münster, Urteil vom 23. August 1973 - 2 Ca 366/73 - DB 1973, 2200; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 1979 - 1 U 88/79 - EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 26; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 1980 - 6 Sa 452/80 - DB 1981, 223; ArbG Kassel, Urteil vom 12. August 1981 - 2 Ca 272/81 - DB 1982, 442; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., 1974, S. 109 ff.) beruft sich auf die seit dem 1. Januar 1971 geltende Neufassung des § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), nach der Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, gegen den berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden können, wenn von ihm der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
  • ArbG Münster, 23.08.1973 - 2 Ca 366/73
    Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
    Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wichmann, ArbuR 1973, 105; LAG Bremen, Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 Sa 194/78 - DB 1979, 1235; ArbG Münster, Urteil vom 23. August 1973 - 2 Ca 366/73 - DB 1973, 2200; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 1979 - 1 U 88/79 - EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 26; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 1980 - 6 Sa 452/80 - DB 1981, 223; ArbG Kassel, Urteil vom 12. August 1981 - 2 Ca 272/81 - DB 1982, 442; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., 1974, S. 109 ff.) beruft sich auf die seit dem 1. Januar 1971 geltende Neufassung des § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), nach der Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, gegen den berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden können, wenn von ihm der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
  • OLG Stuttgart, 19.12.1979 - 1 U 88/79

    Fürsorgepflicht - LKW-Haftpflicht

  • BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 473/65

    Gefahrgeneigte Arbeit - Lastkraftwagen

  • BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81

    Haftung des Arbeitnehmers - Normale Fahrlässigkeit - Grobe Fahrlässigkeit -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.1980 - 6 Sa 452/80
  • LAG Bremen, 31.01.1979 - 2 Sa 194/78

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Rechtsmittel

  • LAG Hessen, 07.10.1981 - 10 Sa 222/81

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

  • BAG, 11.09.1975 - 3 AZR 561/74

    Haftung des Arbeitnehmers: Gefahrgeneigte Tätigkeit

  • BAG, 11.11.1976 - 3 AZR 266/75

    Berechnung des Umfangs der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der

  • BAG, 20.03.1973 - 1 AZR 337/72

    Verschuldensgrad - Beurteilungsspielraum - Verschuldensbegriff - Schadenersatz

  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 507/69

    Schadensgeneigte Arbeit - Schuldhafte Handlung - Verschulden des Arbeitgebers -

  • BAG, 28.04.1970 - 1 AZR 146/69

    Bindungswirkung - Berufungsgericht - Tatsächliche Feststellung - Zurückverweisung

  • BAG, 14.04.1967 - 5 AZR 535/65

    Arbeitnehmerhaftung - Fahrlässigkeit

  • BAG, 29.06.1964 - 1 AZR 434/63

    Gefahrengeneigt - Kraftfahrertätigkeit

  • BAG, 03.03.1960 - 2 AZR 377/58

    KFZ; Bier; Fahrlässigkeit; Unfall; Anscheinsbeweis; Ursache ; Firmenwagen;

  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Haftung des Arbeitnehmers

  • BAG, 03.11.1970 - 1 AZR 228/70

    Gefahrengeneigte Arbeit - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensanlaß - Schadensfolgen -

  • BAG, 21.11.1959 - 2 AZR 547/58

    Gefahrgeneigte Tätigkeit - Beurteilungsspielraum desTatsachenrichters -

  • BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70

    Arbeitnehmerhaftung

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe).

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

    Ebenso wenig wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen (Senat 24. November 1987 - 8 AZR 66/82 - BAGE 57, 47 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 92 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Tätigkeit Nr. 16) , besteht eine solche Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung zugunsten eines vom Arbeitnehmer für Dienstfahrten eingesetzten Privatwagens.
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Das Landesarbeitsgericht wird nach Durchführung der erneuten mündlichen Verhandlung bei einem für die Klägerin günstigen Ausgang der Beweisaufnahme unter Beachtung der für die Haftung des Arbeitnehmers geltenden Grundsätze (vgl. Urteile des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 47 und 57, 55 - 8 AZR 66 und 524/82 -) zu beurteilen haben, ob und, wenn ja, in welchem Umfang der Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schaden einstehen muß.

    Beim Arbeitgeber wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherung (ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer, vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1987, BAGE 57, 47) deckbar ist.

    Der Senat, der diese Frage im Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 47, zu IV der Gründe, offenlassen konnte, hält eine solche Lösung mit dem geltenden Recht nicht für vereinbar.

    Das Berufungsgericht hat dabei die Grundsätze beachtet, die der Senat im Urteil vom 24. November 1987, BAGE 57, 47, zu III der Gründe, aufgestellt hat.

  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, aaO; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist.

    Darüber hinaus sind im Rahmen des § 254 BGB bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls die von der Rechtsprechung bisher genannten Gesichtspunkte (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe) zu berücksichtigen, soweit sie aus dem Arbeitsverhältnis begründet sind.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2018 - 6 Sa 75/18

    Haftung des Arbeitnehmers bei zur privaten Nutzung überlassenem Firmenwagen

    Ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zum Abschluss einer Kaskoversicherung verpflichtet ist, ergibt sich im Einzelfall aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen; fehlt es insoweit - wie hier - an Regelungen, so besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Abschluss einer Kaskoversicherung nicht (vgl. BAG 24. November 1987 - 8 AZR 66/82 - Rn. 23; vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 53, BAG 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris).

    Auch wenn sich bei Abwägung aller für die Schadensteilung in Frage kommenden Umstände des Einzelfalls ergeben kann, dass eine quotale Schadensbeteiligung dem Kläger nicht in voller Höhe zuzumuten und eine Ermäßigung auf den Betrag einer hypothetischen Selbstbeteiligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. insoweit BAG 24. November 1987 - 8 AZR 66/82 - Rn. 24 f., aaO) , bestehen Bedenken, ob von derartigen Einzelfallumständen vorliegend auszugehen wäre.

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Diese Erwägungen lassen erkennen, daß das Landesarbeitsgericht die für die Abwägung maßgebenden Umstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen berücksichtigt hat (vgl. zugleich ergangenes Urteil des erkennenden Senats BAGE 57, 47).
  • BAG, 07.09.1989 - 6 AZR 637/88

    Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer im

    Das Bundesarbeitsgericht sei in seinem Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 56/77 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation - betreffend den weitestgehend regelungsidentischen Tarifvertrag über die Sonderzahlung der niedersächsischen Metallindustrie vom 14. Dezember 1971, in der Fassung vom 1. Januar 1974, davon ausgegangen, dass der Tarifvertrag nach seinem Wortlaut lediglich auf die Betriebstreue abstelle.

    Er folgt nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage im Ergebnis der Rechtsprechung des bisher für Fragen des Gratifikationsrechts zuständigen Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. Mai 1976 - 5 AZR 121/75 - AP Nr. 89 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 56/77 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 685/77 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • ArbG Berlin, 23.09.2015 - 28 Ca 5269/15

    Arbeitnehmerhaftung - verschuldeter Verkehrsunfall - mittlere Fahrlässigkeit -

    In Betracht käme allenfalls jene sogenannte quotale Einstandspflicht 74 S. etwa BAG 24.11.1987 - 8 AZR 66/82 - BAGE 57, 47 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 92 = EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16 = NZA 1988, 584 = BB 1988, 1604 [III.2 b, dd.]: "Ob und ggf. in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter, den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (...), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (...)"; im Anschluss BAG (GS) 27.9.1994 (Fn. 13) [C.IV.- "Juris"-Rn. 39]: "Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24.11.1987 (...) beschrieben hat.

    S. etwa BAG 24.11.1987 - 8 AZR 66/82 - BAGE 57, 47 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 92 = EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16 = NZA 1988, 584 = BB 1988, 1604 [III.2 b, dd.]: "Ob und ggf. in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter, den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (...), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (...)"; im Anschluss BAG (GS) 27.9.1994 (Fn. 13) [C.IV.- "Juris"-Rn. 39]: "Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24.11.1987 (...) beschrieben hat.

    74) S. etwa BAG 24.11.1987 - 8 AZR 66/82 - BAGE 57, 47 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 92 = EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16 = NZA 1988, 584 = BB 1988, 1604 [III.2 b, dd.]: "Ob und ggf. in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter, den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (...), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (...)"; im Anschluss BAG (GS) 27.9.1994 (Fn. 13) [C.IV.- "Juris"-Rn. 39]: "Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24.11.1987 (...) beschrieben hat.

  • BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 88/90

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers werde normalerweise nicht um ihrer selbst willen honoriert, sondern im Hinblick auf die im Betrieb tatsächlich geleistete Arbeit (vgl. schon BAG Urteile vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 56/77 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation und - 5 AZR 685/77 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

    Dazu wird es ergänzender Feststellungen bedürfen, nach deren Ergebnis der innerbetriebliche Schadensausgleich unter Beachtung der Grundsätze vorzunehmen sein wird, die der Senat bisher nur bei gefahrgeneigter Arbeit anwenden konnte (Urteile vom 24. November 1987, BAGE 57, 55 und 57, 47; gleichzeitig erlassenes Urteil des Senats in der Sache - 8 AZR 276/88 -).
  • BAG, 29.08.1991 - 6 AZR 593/88

    Direktionsrecht - Führung eines Dienstwagens

  • BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 669/92

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

  • BAG, 11.10.1995 - 10 AZR 985/94

    Tarifliche Sonderzahlung bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit

  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 124/89

    Langandauerndes Unvermögen zur Arbeitsleistung und 13. ME

  • BAG, 15.12.1988 - 8 AZR 420/86
  • BAG, 17.10.1991 - 8 AZR 230/90

    Schadensersatz wegen fahrlässiger Beschädigung eines Lkw - Haftung des

  • BAG, 01.12.1988 - 8 AZR 65/84

    Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss einer

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.09.2011 - 3 Sa 241/11

    Schadensersatzansprüche, Unfall, Arbeitnehmerhaftung, Fahrlässigkeit, grobe,

  • LAG Berlin, 27.11.1987 - 5 Sa 64/87

    Gefahrgeneigte Arbeit; Haftung; Verhältnismäßigkeit; Schaden

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 188/93

    Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung

  • BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89

    Änderungskündigung, fristlose: Alkoholabhängigkeit - Anhörung des Personalrats

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 341/89

    Erziehungsurlaub und tarifliches Weihnachtsgeld

  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 528/88

    13. Monatseinkommen und Erziehungsurlaub

  • ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01

    Voraussetzungen für eine Lohnpfändung nach einem behaupteten grob fahrlässig

  • BAG, 08.12.1993 - 10 AZR 66/93

    Anspruch auf Zahlung eines tariflichen 13. Monatseinkommens trotz

  • BAG, 05.09.1991 - 8 AZR 130/90

    Schadensabwicklung bei Leasingvertrag - Kündigung des Vertrages nach Zerstörung

  • BAG, 17.12.1992 - 10 AZR 427/91

    13. Monatseinkommen im Baugewerbe - Anspruch auch bei Dauerkrankheit?

  • LAG München, 06.07.1989 - 4 Sa 42/89

    Ungenehmigte Schwarzfahrt als nichtberechtigter Fahrer; Unfall in Ausübung

  • LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 802/10

    Nachrangigkeit der Arbeitnehmerhaftung gegenüber Inanspruchnahme einer

  • LAG Hessen, 13.09.1989 - 10 Sa 1551/88

    Schadenshaftung des Arbeitnehmers im Rahmen gefahrgeneigter Arbeit;

  • BAG, 07.09.1989 - 6 AZR 638/88
  • LAG Bremen, 26.07.1999 - 4 Sa 116/99

    Haftung des Arbeitnehmers: Haftungsquote bei mit mittlerer Fahrlässigkeit

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 590/82

    Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden an Arbeitsmitteln - Voraussetzung des

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2022 - 24 U 5/21

    Ansprüche nach Verschwinden eines vermieteten Teleskopradladers; Unterschlagung

  • LAG Köln, 05.04.2012 - 7 Sa 1334/11

    Arbeitnehmerhaftung bei Verkehrsunfall (Taxibetrieb); Mittlere oder grobe

  • BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2019 - 2 Sa 133/18

    Eingruppierung eines Krankenpflegers in einer psychiatrischen Einrichtung nach

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.08.2013 - 8 Sa 136/13

    Arbeitnehmerhaftung - mittlere Fahrlässigkeit

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.01.1988 - 5 Sa 582/87

    Haftung im Rahmen gefahrgeneigter Tätigkeiten; Verursachen eines Unfalls durch

  • LAG Köln, 07.05.1992 - 5 Sa 448/91

    Haftung; Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Arbeit; Schadensersatz;

  • LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01

    Eigenes Liquidationsrecht von Krankenhausärzten in Bezug auf ihre stationären

  • BAG, 11.10.1995 - 10 AZR 986/94

    Klage einer Helferin in der Metallindustrie auf Zahlung einer tariflichen

  • LAG Hamburg, 10.01.1991 - 7 Sa 79/90

    Arbeitsvertrag; Lohnanspruch; Gehaltsanspruch; Schadensersatz; Tarifvertrag;

  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 382/88

    Arbeitnehmer: Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr trotz

  • ArbG Aachen, 17.10.2017 - 3 Ca 3299/17

    Auflösungsantrag nach Teilvergleich über Kündigung, Überstunden,

  • BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 400/88

    Führen eines hoch beladenen Gabelstaplers auf dem Betriebsgelände als

  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 203/86

    Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 332/82

    Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit

  • BAG, 15.08.1984 - 5 AZR 220/83
  • LAG Hessen, 19.02.1988 - 9 Sa 800/87

    Gefahrgeneigte Arbeit; Schadensaufteilung

  • BAG, 28.08.1985 - 5 AZR 625/84

    Berechnung des Weihnachtsgeldes - Zuschlag zum Grundgehalt für Dienst zu

  • BAG, 14.03.1984 - 5 AZR 235/82

    Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberanteils der vermögenswirksamen Leistungen ;

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.09.1984 - 3 Sa 580/83
  • LAG Nürnberg, 06.08.2015 - 5 Sa 476/13

    Innerbetrieblicher Schadensausgleich - arbeitnehmerähnliche Person

  • ArbG München, 24.10.1988 - 6 Ca 2902/88

    Anspruch auf Schadensersatz; Überführung eines Fahrzeugs; Haftungsmilderung wegen

  • LAG Niedersachsen, 30.09.1982 - 11 Sa 81/82
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.07.1991 - 1 Sa 236/91

    Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung; Ausscheiden vor Auszahlungstag wegen

  • ArbG Bamberg, 05.06.2014 - 4 Ca 1085/13

    Lohnansprüche - Erst Erholungsurlaub genommen dann arbeitsunfähig

  • BAG, 06.03.1985 - 5 AZR 114/84

    Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung trotz Ausscheidens aus dem Betrieb wegen

  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 1080/79
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