Rechtsprechung
   BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 791/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8809
BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 791/96 (https://dejure.org/1998,8809)
BAG, Entscheidung vom 17.09.1998 - 8 AZR 791/96 (https://dejure.org/1998,8809)
BAG, Entscheidung vom 17. September 1998 - 8 AZR 791/96 (https://dejure.org/1998,8809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,8809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Entzugs des Dienstwagens; Zu vertretende Unmöglichkeit; Pflicht zur Überlassung eines Dienstwagens auch für private Zwecke; Vergütungscharakter der Überlassung eines Dienstwagens; Die synallagmatischen Pflichten aus einem Arbeitsvertrag; Private ...

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 240/95

    Nutzungsausfallschaden

    Auszug aus BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 791/96
    Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294, 297 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Sachbezüge, zu B I 1 der Gründe).

    Da der Klageanspruch für den hier maßgeblichen Zeitraum bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Frage, ob im Streitfall eine Entschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet werden könnte (vgl. dazu Urteil des Senats vom 16. November 1995, aaO), nicht mehr an.

  • LAG Berlin, 31.07.1996 - 15 Sa 51/96
    Auszug aus BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 791/96
    15 Sa 51/96 Berlin.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 1996 - 15 Sa 51/96 - aufgehoben, soweit es die Beklagte verurteilt und über die Kosten entschieden hat.

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 521/95

    Widerrufsvorbehalt, Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 791/96
    Das ist in aller Regel der Fall, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (vgl. BAG Urteil vom 15. November 1995 - 2 AZR 521/95 - AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/10

    Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist

    Die Widerrufsklausel verknüpft, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die dienstliche und private Nutzung sachgerecht ( BAG 19. Dezember 2006 -  9 AZR 294/06  - Rn. 23, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; vgl. auch BAG 17. September 1998 - 8 AZR 791/96 -) .

    Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens (BAG 17. September 1998 - 8 AZR 791/96 -; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - zu I der Gründe, BAGE 91, 379; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 -; 25. Januar 2001 - 8 AZR 412/00 -; 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 139 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 2; 19. Dezember 2006 -  9 AZR 294/06  - Rn. 40, 41 mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 13. April 2010 -  9 AZR 113/09  - Rn. 53 ff., AP BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11 ) .

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06

    AGB-Kontrolle - Privatnutzung eines Firmenwagens - Widerruf

    bb) Nach der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass der Widerruf einer Dienstwagengestellung grundsätzlich dann billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) entspricht, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist (vgl. BAG 17. September 1998 - 8 AZR 791/96 - AuR 1999, 111).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 745/04

    Dienstwagengestellung aufgrund betrieblicher Fahrzeugrichtlinien

    a) Die Möglichkeit einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist grundsätzlich eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (Bundesarbeitsgericht Urteile vom 23.06.2004 - 7 AZR 514/03 - NZA 2004, 1287; vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34; vom 27.05.1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379; vom 17.09.1998 - 8 AZR 791/96 - n.v.; vom 16.11.1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294).

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.1998 (BAG Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 791/96 - n.v.) läge hier ein billigem Ermessen entsprechender Grund zum Widerruf vor, da - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt - hier nach den FFR 2001 erkennbar die dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeuges im Vordergrund stand.

  • LAG Niedersachsen, 17.01.2006 - 13 Sa 1176/05

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Entzug des Dienstwagens zur privaten

    Daraus folgt, dass ein sachlicher Grund für den Widerruf vorliegt, wenn die dienstliche Nutzung wirksam eingestellt wird (BAG vom 17.09.1998, 8 AZR 791/96, juris).
  • ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10

    Wirksamkeit von Freistellungsregelungen im Profifußball; Wirksamkeit einer

    Nach der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung konnte davon ausgegangen werden, dass der Widerruf einer Dienstwagengestellung grundsätzlich dann billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) entspricht, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 791/96, AuR 1999, 111).
  • LAG Hessen, 27.11.2003 - 11 Sa 648/03
    In einem solchen Fall ist durch das vorbehaltene Recht, bei Wegfall der Verpflichtung zu Dienstfahrten, den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu entziehen, keine Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen (vgl. BAG, Urt.v. 17. September 1998 - 8 AZR 791/96 - n.v. - zitiert nach Juris).

    Die Parteien eines Arbeitsvertrages können wirksam vereinbaren, dass die Herausgabe des Firmenfahrzeugs entschädigungslos zu erfolgen hat (vgl. BAG, Urt.v. 17. September 1998 - 8 AZR 791/96 -).

  • LAG München, 11.09.2002 - 9 Sa 315/02

    Dienstwagenherausgabe im Kündigungsschutzprozess

    Die Vertragsparteien können jedoch eine Vereinbarung treffen, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug entschädigungslos herausverlangen kann (vgl. BAG vom 17.9.1998 8 AZR 791/96 n.v.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht