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   BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03   

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https://dejure.org/2004,1011
BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 (https://dejure.org/2004,1011)
BAG, Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 (https://dejure.org/2004,1011)
BAG, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 8 AZR 91/03 (https://dejure.org/2004,1011)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Dienstwagens

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Dienstwagens

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung und abweichende individualvertragliche Vereinbarungen (Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Dienstwagens)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbehaltung eines Teil des Lohnes für einen am Dienstfahrzeug verursachten Unfallschaden; Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages; Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung; Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitnehmerhaftung - Beschädigung eines Dienstwagens

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers

  • RA Kotz

    Abweichung von den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung durch vertragliche Vereinbarung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 (Haftung des Arbeitnehmers)
    Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines dem Arbeitgeber gehörenden Dienstwagens; Vereinbarungen über die Haftung des Arbeitnehmers bei Unfallschäden am Dienstfahrzeug

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Dienstwagens: Unzulässigkeit einer Selbstkostenbeteiligung auch bei leichtester Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dienstwagen beim Ausparken verschrammt - Arbeitnehmer muss die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung nicht zahlen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Anwendungsbereich der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Dienstwagen: Arbeitnehmer haftet nicht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unabdingbarkeit der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 109, 279
  • NJW 2004, 2469
  • MDR 2004, 1005
  • NZA 2004, 649
  • NZV 2004, 457
  • BB 2004, 1507
  • DB 2004, 1266
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97

    Mankohaftung

    Auszug aus BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
    aa) Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die aus der entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht sind; von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, zu B IV 1 der Gründe und 27. Januar 2000 - 8 AZR 876/98 - BAGE 93, 295 = AP BGB § 611 Musiker Nr. 31 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 7, zu B III 4 der Gründe).

    Der Senat hat eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) dann wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung als unwirksam angesehen, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird (BAG 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64).

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
    a) Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.

    Im Beschluss des Großen Senats vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - aaO) sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefasst worden:.

  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 876/98

    Ersatzanspruch eines Musikers wegen Beschädigung seines Violabogens

    Auszug aus BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
    aa) Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die aus der entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht sind; von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, zu B IV 1 der Gründe und 27. Januar 2000 - 8 AZR 876/98 - BAGE 93, 295 = AP BGB § 611 Musiker Nr. 31 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 7, zu B III 4 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 16.05.2002 - 13 Sa 1570/01
    Auszug aus BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2002 - 13 Sa 1570/01 - aufgehoben.
  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98

    Mankohaftung einer Ladenverwalterin

    Auszug aus BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
    Die Begründung einer durch Mankoabrede getroffenen verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitnehmers hat der Senat als wirksam angesehen, wenn der Arbeitnehmer nur bis zur Höhe einer vereinbarten Mankovergütung haften soll und daher im Ergebnis allein die Chance einer zusätzlichen Vergütung für die erfolgreiche Verwaltung eines Waren- oder Kassenbestandes erhält (BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67, zu I 2 b der Gründe).
  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 240/95

    Nutzungsausfallschaden

    Auszug aus BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
    Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist grundsätzlich eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (vgl. Senat 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294, 297 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4 = EzA BGB § 249 Nr. 21, zu B I 1 der Gründe).
  • LAG Köln, 22.12.2004 - 7 Sa 859/04

    Vergleich, Ausgleichsklausel, Dienstfahrzeug, Privatnutzung, Arbeitnehmerhaftung,

    Dafür spricht auch ein weiterer Gesichtspunkt: Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges ein, handelt es sich dabei um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil in Form der Zuwendung eines Sachwertes (BAG NZA 2004, 649 ff; BAG AP Nr. 4 zu § 611 BGB Sachbezüge).
  • ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11

    Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone

    Ist der Schaden auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen, haftet der Arbeitnehmer gar nicht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer anteilig zu haften (BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Primär ist auf den Grad des dem Arbeitsnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie sein bisheriges Verhalten abzustellen (ständige Rechtsprechung seit BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/98 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vgl. ferner BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • LAG München, 28.10.2021 - 3 Sa 362/21

    Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung per WhatsApp; treuwidriges Berufen

    Von den aus der entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis kann einzelvertraglich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - unter II. 2. c) der Gründe; krit. ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, § 619 a BGB Rn. 11 und §§ 305 bis 310 BGB Rn. 85).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 1 BA 21/21

    Statusfeststellungsverfahren - Abgrenzung abhängige Beschäftigung/selbstständige

    Die vom Sozialgericht als Indiz angeführten Haftungsregelungen bei zivilrechtlicher Einordnung als Arbeitsverhältnis wären nicht geeignet, die Verschuldensabhängigkeit der Arbeitnehmerhaftung und die diesbezügliche Beweislast des Arbeitgebers zu modifizieren (§ 619a BGB; zur Unabdingbarkeit der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 91/03).
  • LAG Köln, 11.12.2007 - 9 Sa 1063/07

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Arbeitnehmerhaftung

    Sie zielen nicht darauf ab, die Regelungen über die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise zu verschärfen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 91/03 -).
  • LAG Hamm, 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, erfolglose Prüfung, Plagiat,

    aa) Die Kammer musste deshalb nicht klären, ob bereits der uneingeschränkte Haftungsmaßstab, den die Beklagte für die Rückzahlung der verauslagten Kosten im Falle des schuldhaft nicht erreichten Ziels der Fortbildung zugrunde legt, eine unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstellt, wofür sprechen könnte, dass die in entsprechender Anwendung von § 254 BGB folgenden Regelungen über die Haftung im Arbeitsverhältnis einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht sind, von dem weder kollektiv- noch individualrechtlich abgewichen werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 05.02.2004 - 8 AZR 91/03, juris; für eine Differenzierung des Haftungsmaßstabs bei Rückforderungsklauseln wohl auch ERfKom-Preis, 19. Aufl. 2019, § 611a Rn 440; Dorth, RdA 2013, 287, 299).
  • ArbG Dortmund, 26.11.2008 - 5 Ca 3785/08

    Ausgleichskonto, Guthabenstunden, Verfall, Bautarif

    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 91/03 = NZA 2004, 649).
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.05.2005 - 2 Ta 84/05

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Aufrechnung, Darlegungslast,

    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen sind, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten (BAG Urteil vom 5.2.2004 - 8 AZR 91/03 - EzA § 611 BGB 2002 Nr. 1 Arbeitnehmerhaftung).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.08.2010 - 6 Sa 17/10

    Individualarbeitsrecht - Entgelt

    Demgegenüber haftet der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig im vollen Umfang für den Schaden (BAG - ständige Rechtsprechung - 05.02.2004 - 8 AZR 91/03).
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