Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 11.02.2019

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 28.01.2019 - 8 B 1/19   

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https://dejure.org/2019,1691
VGH Hessen, 28.01.2019 - 8 B 1/19 (https://dejure.org/2019,1691)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.01.2019 - 8 B 1/19 (https://dejure.org/2019,1691)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 8 B 1/19 (https://dejure.org/2019,1691)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO
    Bürgerbegehren gegen Bauvorhaben

  • Wolters Kluwer

    Bürgerbegehren gegen Bauvorhaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGO § 8b Abs. 2 Nr. 5a
    Antragsbefugnis; Außenvertretung; Beschluss; Bürgerbegehren; Gemeindevertreter; Gemeindevertretung; Gemeindevorstand; Kompetenzverletzung; rechtswidrig; wirksam; Zuständigkeitsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bürgerbegehren gegen den Bebauungsplan "Wohngebiet Dornberg" der Gemeinde Mühltal unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan aus gemeinderechtlichen Gründen unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Darmstadt, 07.12.2018 - 3 L 2133/18

    Bürgerbegehren

    Auszug aus VGH Hessen, 28.01.2019 - 8 B 1/19
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2018 - 3 L 2133/18.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und der Antrag abgelehnt.

    unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2018, Az.: 3 L 2133/18.DA, den Antrag des Antragstellers vom 30. September 2018 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

    Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2018 - 3 L 2133/18.DA - ist begründet.

  • VGH Hessen, 20.09.2018 - 8 B 1358/18

    Bürgerbegehren und Bauleitplanung

    Auszug aus VGH Hessen, 28.01.2019 - 8 B 1/19
    Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 20. September 2018 (8 B 1358/18 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2024 - 1 S 1925/23
    Daher führen diese Verfahrensschritte nicht zur Unzulässigkeit des auf Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gerichteten Bürgerbegehrens (so aber zum dortigen Recht HessVGH, Beschl. v. 20.09.2018 - 8 B 1358/18 - NVwZ-RR 2019, 332; Beschl. v. 28.01.2019 - 8 B 1/19 - juris Rn. 17 f.).

    Der Umstand, dass im Bebauungsplanverfahren einzelne Verfahrensschritte - wie z.B. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB oder die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB - eingeleitet sind und durchgeführt werden oder bereits durchgeführt sind, hindert den Eintritt dieser Folge nicht (so aber zum dortigen Recht HessVGH, Beschl. v. 20.09.2018 - 8 B 1358/18 - NVwZ-RR 2019, 332; Beschl. v. 28.01.2019 - 8 B 1/19 - juris Rn. 17 f.; zust. Dünchheim, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 25. Ed., § 8b HGO Rn. 40; ebenso zust. für die Rechtslage in Baden-Württemberg: Engel/Heilshorn, KommR BW, 12. Aufl., § 16 Rn. 8).

  • VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19

    Anforderungen an die Beratung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in Sitzungen

    Auch wenn derartige Außenvertretungsakte des Verwaltungsorgans, des Gemeindevorstandes, unabhängig von der innergemeindlichen Willensbildung rechtlich wirksam sind (Hess. VGH, Beschluss vom 30.09.2020 - 8 B 77/20 - Hess. VGH, Beschluss vom 28.01.2019 - 8 B 1/19 -, juris, Rn. 29 ), muss dem jeweiligen Gemeindevertreter vor dem Hintergrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes eine gerichtliche Klärung der ggf. eingetretenen Rechtsverletzung möglich bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2016 - BVerwG 1 WDS-VR 8.15 -, juris, Rn. 21; HessVGH, Beschluss vom 30.09.2020 - 8 B 77/20 -).
  • VG Darmstadt, 04.02.2019 - 3 L 192/19
    Soweit der Eilantrag auf ein Vorziehen des Tagesordnungspunktes 16 gerichtet ist, besteht überdies auch deswegen kein Anordnungsgrund, weil das Verwaltungsstreitverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom 28.01.2019 - 8 B 1/19 - erledigt ist und die in dem Antrag der Antragstellerin begehrte Rücknahme der Beschwerde zu spät kommen würde.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.02.2019 - 8 B 1.19   

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https://dejure.org/2019,4790
BVerwG, 11.02.2019 - 8 B 1.19 (https://dejure.org/2019,4790)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.2019 - 8 B 1.19 (https://dejure.org/2019,4790)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 8 B 1.19 (https://dejure.org/2019,4790)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17

    Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2019 - 8 B 1.19
    Dass sich das Verwaltungsgericht der anderslautenden Auffassung der seinerzeitigen Klägerin nicht angeschlossen hat, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - NJW 2018, 3328 Rn. 26 m.w.N.) noch einen sonstigen Verfahrensfehler dar.
  • BVerwG, 13.04.2012 - 8 B 86.11

    Anforderungen für Grundrechtseingriffe bei Zusatzleistungen zur Altersrente

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2019 - 8 B 1.19
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 10 B 15.15

    Feststellung von rechtswidrigen Äußerungen; Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2019 - 8 B 1.19
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).
  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 C 40.07

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Lastenausgleich; Schadensausgleich;

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2019 - 8 B 1.19
    Bei Erlösauskehransprüchen setzt dies voraus, dass dem Berechtigten der durch die Forderung verkörperte Wert tatsächlich zufließt (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2008 - 3 C 40.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17).
  • VGH Bayern, 08.05.2023 - 8 ZB 22.2287

    Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der Freigabe eines Grundstücks für den

    Soweit er anführt, das angefochtene Urteil stelle bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts in Abweichung von der Senatsentscheidung vom 20. (richtig: 23.) Juni 2021 (Az. 8 CS 21.1245 - Rn. 24) nicht auf die Umstände nach Erteilung der Zustimmung (Zeitpunkt der Entstehung des Widerrufsrechts), sondern auf die Zustimmung als solche ab, rügt er eine vermeintlich (vgl. oben Rn. 26) fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen, was den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht genügt (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2019 - 8 B 1.19 - ZOV 2019, 87 = juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 8 ZB 21.3252

    Erlaubnis zur Wasserentnahme und Fischereirecht

    Damit rügt der Kläger eine vermeintlich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, was den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht genügt (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2019 - 8 B 1.19 - ZOV 2019, 87 = juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 8 ZB 21.3254

    Zulassungsantrag, Bescheid, Versorgung, Beweisantrag, Darlegungsanforderungen,

    Damit rügt der Kläger eine vermeintlich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, was den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht genügt (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2019 - 8 B 1.19 - ZOV 2019, 87 = juris Rn. 5).
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