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   BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81   

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https://dejure.org/1981,229
BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81 (https://dejure.org/1981,229)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1981 - 8 B 10.81 (https://dejure.org/1981,229)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 (https://dejure.org/1981,229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz - Eigentümer anliegender Grundstücke - Hinterliegende, erschlossene Grundstücke - Wirtschaftlicher Grundstücksbegriff - Gebührenpflicht sog. Hinterlieger - Grundstücksbegriff - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2314
  • MDR 1982, 167
  • ZMR 1981, 303
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69
    Auszug aus BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81
    Auszugehen ist davon, daß die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesetzt ist, nur dort überschritten wird, "wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre" (Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1 S. 1 [11] unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [360]); gerade bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, steht "dem jeweiligen Gesetz- oder Satzungsgeber" ein "weite[s] gesetzgeberische[s] Ermessen" zu (Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 [21] zur Straßenreinigungsgebühr).

    Wenn nämlich das Vorhandensein einer Straße für die erschlossenen Grundstücke Vorteil genug ist, die Heranziehung zu einem (Erschließungs-)Beitrag zu rechtfertigen, kann nicht zugleich anzunehmen sein, daß die Reinigung dieser Straße sie schlechterdings nichts angehe, also insoweit "jede Beziehung zu der" Straße "und damit jedes Interesse ... an der Reinhaltung" fehle (s. Urteil vom 24. Oktober 1969, a.a.O. S. 22).

    Auf die mit dieser Beurteilung zusammenhängende Tatsache, daß "ein großer Teil der Verschmutzung" öffentlicher Straßen "auf klimatische und andere Einflüsse zurückzuführen ist, ohne daß ein Verschmutzer festgestellt werden kann", hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1969 a.a.O. S. 21 hingewiesen.

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81
    Auszugehen ist davon, daß die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesetzt ist, nur dort überschritten wird, "wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre" (Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1 S. 1 [11] unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [360]); gerade bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, steht "dem jeweiligen Gesetz- oder Satzungsgeber" ein "weite[s] gesetzgeberische[s] Ermessen" zu (Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 [21] zur Straßenreinigungsgebühr).

    Das Abgabenrecht kommt - allgemein und so auch bei der Verwendung eines bestimmten Grundstücksbegriffs - aus Gründen der Praktikabilität nicht umhin, "sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen" (Urteil vorn 26. Juli 1979 a.a.O. S. 11), also auf das abzustellen, was sich an Konstellationen typischerweise ergibt.

  • BVerfG, 05.07.1972 - 2 BvL 6/66

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Hamburgischen Wegegesetzes

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81
    auch bei den nicht anliegenden, doch aber erschlossenen Grundstücken eintretende] Vorteil" ist, "der die Heranziehung ... rechtfertigt" (BVerfG, Beschluß vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. - BVerfGE 33, 265 [295]).
  • BVerwG, 15.11.1979 - 2 B 64.78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzurechenbarem Fristversäumnis durch

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81
    Die eingetretene Verspätung erklärt sich aus einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit; mit dieser Überschreitung brauchte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der hier gegebenen Sachlage nicht zu rechnen (s. dazu etwa den Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 64.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 111 S. 61 f.).
  • BVerwG, 18.04.1974 - VII B 82.73

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip - Erfordernis einer

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81
    Das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen nicht in einer derart evidenten Beziehung, daß eine Vernachlässigung dieses Umstandes - in dem oben gekennzeichneten Sinne - als willkürlich angesehen werden müßte (vgl. dazu den Beschluß vom 18. April 1974 - BVerwG VII B 82.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 22 S. 43 [44]).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81
    Außerdem kommt hinzu, daß - wie die im Zusammenhang mit § 131 Abs. 3 BBauG bestehenden Schwierigkeiten eindrucksvoll zeigen - die Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung die Handhabung abgabenrechtlicher Tatbestände erschwert; deshalb entspricht es den Grundsatz der Praktikabilität, eine Anknüpfung an das Maß der baulichen Nutzung, sofern diese nicht von der Sache her geradezu unerläßlich ist, möglichst zu vermeiden (s. zur Beachtlichkeit des Grundsatzes der Praktikabilität z.B. das Urteil vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 46.72 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 23 S. 46 [49]).
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81
    Auszugehen ist davon, daß die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesetzt ist, nur dort überschritten wird, "wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre" (Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1 S. 1 [11] unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [360]); gerade bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, steht "dem jeweiligen Gesetz- oder Satzungsgeber" ein "weite[s] gesetzgeberische[s] Ermessen" zu (Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 [21] zur Straßenreinigungsgebühr).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05

    Nur Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen Straßenreinigungsgebühren zahlen

    Aus demselben Gesichtspunkt heraus, dass nämlich die Heranziehung zur Abgeltung des Vorteils wegen der Reinigung des gesamten Straßenzugs erfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, AS 29, 245, 248; BVerwG, KStZ 1974, 172; NJW 1981, 2314; VGH Baden-Württemberg, KStZ 1985, 1318), ist auch der Einwand unbehelflich, der sich auf die mangelnde Reinigungsleistung vor dem Grundstück in Bezug auf die dort vorhandene Abflussrinne bezieht.
  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

    Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42 S. 1 und vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 60 S. 55 f.) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. - ) die kumulative Heranziehung von Hinterliegern zu den Kosten der Straßenreinigung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten und den Frontmetermaßstab mit der Folge gleicher Gebührenbelastung von Anliegergrundstücken und Hinterliegergrundstücken als taugliches Bemessungskriterium angesehen haben.

    Bereits in dem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) hat der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 16.69 - (Buchholz a.a.O. Nr. 10 S. 20 ) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 43.70 - (Buchholz a.a.O. Nr. 14 S. 31 ) sowie den Beschluß vom 19. März 1981 (a.a.O.) für ausreichend geklärt gehalten, daß die ausschließliche Heranziehung der Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist wie in diesem Rahmen die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe.

    Gesetz- und Satzungsgeber sind nicht gezwungen, Straßenreinigungsgebühren nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung zu bemessen oder - mit Blick hierauf - an Maß oder Art der Nutzung der Anliegergrundstücke auszurichten; denn das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen in nicht so evidenter Beziehung, daß seine Vernachlässigung als willkürlich erschiene (Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O.; vgl. hierzu auch Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 45 S. 11 ).

    Daß unbefriedigende Ergebnisse - gleich welcher Grundstücksbegriff der Gebührenerhebung zugrunde gelegt wird - nicht durchweg oder doch nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (vgl. Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab;

    In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60).
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