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   BVerwG, 13.01.1999 - 8 B 104.98   

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BVerwG, 13.01.1999 - 8 B 104.98 (https://dejure.org/1999,17180)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1999 - 8 B 104.98 (https://dejure.org/1999,17180)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - 8 B 104.98 (https://dejure.org/1999,17180)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 31, 119 ) wie auch die ältere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 6, 247 ; 27, 146 ; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 8 B 104.98 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 33 S. 2) haben den Rückgriff des jeweiligen Normgebers auf einen Ersatzmaßstab wie die Stückzahl der Apparate regelmäßig unter anderem damit gerechtfertigt, dass der Vergnügungsaufwand der Nutzer mangels entsprechender Zähl- und Kontrolleinrichtungen an den Automaten nicht zuverlässig erfasst werden könne.
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    24 (2) Der Rückgriff des Normgebers auf den Ersatzmaßstab der Stückzahl, des Erstanschaffungspreises oder des gemeinen Wertes eines Apparates wurde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts daneben bisher zudem auch damit gerechtfertigt, dass der jeweilige Vergnügungsaufwand der Nutzer als die nahe liegende und sachgerechteste Bemessungsgrundlage mangels entsprechender Zähl- und Kontrolleinrichtungen an den Automaten nicht zuverlässig erfasst werden könne (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 93; Beschluss vom 18. Mai 1971, a.a.0. S. 127; BVerwG, Urteile vom 7. März 1958, a.a.O. S. 259; vom 26. Mai 1967, a.a.O. S. 147; Beschluss vom 13. Januar 1999 BVerwG 8 B 104.98 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 33 S. 2).
  • VG Saarlouis, 01.10.2010 - 11 K 434/09

    (Vorlagebeschluss zu der Frage, ob die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer

    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 31, 119 ) wie auch die ältere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 6, 247 ; 27, 146 ; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 8 B 104.98 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 33 S. 2) haben den Rückgriff des jeweiligen Normgebers auf einen Ersatzmaßstab wie die Stückzahl der Apparate regelmäßig unter anderem damit gerechtfertigt, dass der Vergnügungsaufwand der Nutzer mangels entsprechender Zähl- und Kontrolleinrichtungen an den Automaten nicht zuverlässig erfasst werden könne.
  • OVG Thüringen, 31.07.2003 - 4 ZEO 937/99

    Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der

    Denn das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.1999 (-8 B 104/98-, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 33) und die dort zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen (BFH, Urteil vom 26.06.1996 - II R 47/95 -, NVwZ-RR 1997, 312; FG Hamburg, Urteil vom 19.05.1998 -VII 164/95-, EFG 1998, 1433) solche offensichtlichen und eindeutigen Satzungsmängel nicht zu erkennen vermocht.
  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 17/98
    Das Bundesverwaltungsgericht hat noch mit Beschluß vom 13. Januar 1999 (8 B 104.98) eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, mit der der Kläger sinngemäß die Frage aufgeworfen hatte, ob es der Gleichheitssatz angesichts neuerer technischer Gegebenheiten erfordere, die Spielapparatesteuer nicht mehr nach festen Sätzen, sondern nach dem über Zählwerke zu ermittelnden konkreten Spielaufwand zu erheben.
  • VG Düsseldorf, 22.06.2005 - 25 L 909/05

    Zahlung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Erhebung von

    (2) Der Rückgriff des Normgebers auf den Ersatzmaßstab der Stückzahl, des Erstanschaffungspreises oder des gemeinen Wertes eines Apparates wurde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts daneben bisher zudem auch damit gerechtfertigt, dass der jeweilige Vergnügungsaufwand der Nutzer als die nahe liegende und sachgerechteste Bemessungsgrundlage mangels entsprechender Zähl- und Kontrolleinrichtungen an den Automaten nicht zuverlässig erfasst werden könne (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 93; Beschluss vom 18. Mai 1971, a.a.O. S. 127; BVerwG, Urteile vom 7. März 1958, a.a.O. S. 259; vom 26. Mai 1967, a.a.O. S. 147; Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 8 B 104.98 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 33 S. 2).
  • VG Kassel, 01.03.2001 - 6 E 2353/98
    Ungeachtet der Frage, ob für den Satzungsgeber einer Spielapparatesteuersatzung überhaupt die Verpflichtung besteht, trotz manipulationssicherer Zählwerke auf die weitere Anwendung des Stückzahlmaßstabes als Bemessungsgrundlage für Spielapparatesteuern zu verzichten (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1999 - 8 B 104/98 - und BVerwG, U.v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99), müssen dem Satzungsgeber jedenfalls Anpassungsfristen zugebilligt werden, um ihm Gelegenheit zu geben festzustellen, ob die Selbstverpflichtungserklärung von den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft und den Herstellern von Unterhaltungsautomaten tatsächlich flächendeckend eingehalten wurde, zu überprüfen, ob Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der Angaben betreffend das Einspielergebnis bestehen, ggf. zu hinterfragen, wie und mit welchem Verwaltungsaufwand dem zu begegnen ist , Mitarbeiterschulungen vorzunehmen, neue Erfassungsformulare zu entwerfen usw.
  • VG Kassel, 26.02.2001 - 6 E 3885/99
    Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob dies zwingend zur Folge hatte, dass damit auch die Verwendung des Stückzahlmaßstabes in Spielapparatesteuersatzungen unzulässig geworden ist oder dem Satzungsgeber Anpassungsfristen zuzubilligen sind oder er möglicherweise überhaupt nicht verpflichtet ist, auf die Verwendung des Stückzahlmaßstabes zu verzichten ( vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1999 - 8 B 104/98 - und BVerwG, U.v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99), denn diese Problematik stellt sich nicht für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum bis zum 31.12.1996.
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