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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2003 - 8 B 11491/03.OVG   

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https://dejure.org/2003,8668
OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2003 - 8 B 11491/03.OVG (https://dejure.org/2003,8668)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.09.2003 - 8 B 11491/03.OVG (https://dejure.org/2003,8668)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. September 2003 - 8 B 11491/03.OVG (https://dejure.org/2003,8668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Offensichtliche Begründetheit eines Normenkontrollantrages; Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern; Offensichtliche Nichtigkeit eines Bebauungsplans

  • Judicialis

    GemO § 22 Abs. 1 Nr. 1 F: 1994; ; GemO § 22 Abs. 1 F: 1994; ; GemO § 22 Abs. 2 F: 1994; ; GemO § 22 F: 1994

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht; Kommunalrecht - Bebauungsplan; Satzungsbeschluss; Mitwirkungsverbot; Ratsmitglied; Vorteil; unmittelbarer Vorteil; Bevölkerungsteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 134
  • BauR 2004, 42
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - 7a D 20/02

    Voraussetzungen der Mangelhaftigkeit eines Bebauungsplans wegen Mitwirkung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2003 - 8 B 11491/03
    Denn der K....weg, der bisher der Aufnahme des Verkehrs von dem Komplex Schule/Berglandhalle in die Ortslage von G. diente, ist keine durch ein Baugebiet führende oder mehrere Baugebiete verbindende Straße, so dass von einer Änderung der Verkehrsführung eine Vielzahl von Anliegern betroffen wäre (vgl. den vom OVG Münster mit Urteil vom 12. März 2003 - NVwZ-RR 2003, 667 - entschiedenen Fall).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10

    Mitwirkungsverbot eines Gemeinderatsmitglieds bei Bauleitplanung

    Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO widerspricht (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2009, AS RP-SL 37, 361 ff. m.w.N.; vgl. auch Beschluss des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 26. September 2003, BauR 2004, 42 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2005 - 3 K 10/02 - in juris [Rn. 27 m.w.N.]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2013 - 8 C 10635/12

    Bebauungsplan für neues Wohngebiet in der Stadt Dahn unwirksam

    Im umgekehrten Fall möglicher Vorteile einer Planung für ein Grundstück hat der erkennende Senat ein Mitwirkungsverbot bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Ratsmitglied bejaht, dessen Grundbesitz außerhalb des Plangebiets gelegen war und auch nicht unmittelbar an diesen angrenzte, weil die durch den Plan festgesetzte Straßenbaumaßnahme geeignet war, die Nutzung dieses Grundstücks zu verbessern, indem sie zu einer spürbaren Entlastung der an dem Grundstück vorbeiführenden Straße führte; das Ratsmitglied sei auch nicht als Angehöriger eines Bevölkerungsteils i.S.d. § 22 Abs. 3 GemO betroffen, da die entlastete Straße nur der Aufnahme des Verkehrs für wenige Grundstücke diente (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2003 - 8 B 11491/03.OVG -, BauR 2004, 42 und juris, Rn. 4 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.02.2011 - 8 C 10696/10

    Bebauungsplan "Gundheimer Gasse" in Bad Dürkheim-Ungstein nunmehr wirksam

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist diese Voraussetzung bei einem Ratsmitglied, dessen Grundbesitz außerhalb des Plangebietes gelegen ist, dann gegeben, wenn die geplante Straßenbaumaßnahme geeignet ist, die Nutzung des Grundstücks zu verbessern, weil sie zu einer spürbaren Entlastung der am Grundstück vorbeiführenden Straßen führen wird, und wenn diese Verbesserung der Verkehrssituation nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich gewollt ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2003 - 8 B 11491/03.OVG -, BauR 2004, S. 42 und juris, Rn. 4 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02

    Befangenes Ratsmitglied: Bebauungsplan nichtig

    Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist damit unwirksam im Sinne des § 24 Abs. 4 S. 1 KV M-V (zu dieser Rechtsfolge OVG Koblenz, U. v. 23.04.1998 - 1 C 10789/97 - NVwZ-RR 2000, 103; B. v. 26.09.2003 - B 11491/03 - NVwZ-RR 2004, 134).
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