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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93   

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OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93 (https://dejure.org/1994,4289)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.03.1994 - 8 B 12060/93 (https://dejure.org/1994,4289)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. März 1994 - 8 B 12060/93 (https://dejure.org/1994,4289)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 20.09.1990 - 20 CS 89.2392
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    a) Für alle Antragsteller mit Ausnahme der Antragstellerin zu 2), bei der dies fraglich ist (laut Anhörschreiben der Planfeststellungsbehörde vom 4. März 1992 wohnt sie in ... und damit nicht im Einwirkungsbereich der planfestgestellten Anlage), folgt dies zunächst einmal daraus, daß sie ca. 500 m bis 750 m von der planfestgestellten Anlage entfernt und damit innerhalb des Beurteilungsgebiets nach Nr. 2.6.2.2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 27. Februar 1986 -GMBl. S. 95, ber. S. 202 -) wohnen, was ihnen jedenfalls die Antragsbefugnis vermittelt (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. November 1988, BayVBl. 1989, 530 und Beschluß vom 20. September 1990, NVwZ-RR 1991, 463; OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. Februar 1985, DVBl. 1985, 1322; weitergehend: Jarass, BImSchG, 2. Aufl. 1993, § 3 Rdnr. 20 m.w.N.).

    Dabei ist die bundesrechtliche Regelung so zu verstehen, daß die energetische Verwertung von Abfällen der stofflichen gleichrangig ist (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr. 39 und § 3 Rdnr. 36; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Rdnr. 17 zu § 3 Abs. 2; Hoschützky/Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, § 1 Anm. 2; Backes, DVBl. 1987, 333, 335, 339; Bothe, NVwZ 1987, 938, 942; von Mutius, HessStGZ 1987, 279, 293; Tettinger, GewA 1988, 41, 44; Hoppe, DVBl. 1990, 609, 612; Mann, DVBl. 1990, 697, 698 f.; vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 20. September 1990, NVwZ-RR 1991, 463, 469 f.; OVG Münster, Urteil vom 7. Juni 1990, NVwZ 1991, 1200, 1204; a.A. BayVerfGH, Entscheidung vom 27. März 1990, DVBl. 1990, 692, 694 f.).

    Dem läuft die Fortführung der bisherigen Deponierungspraxis zuwider (vgl. BayVGH, Beschluß vom 20. September 1990, a.a.O. S. 469, li. Sp.; ferner Nr. 4.2.1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz - TA Siedlungsabfall - vom 14. Mai 1993, BAnz Nr. 99 a vom 29. Mai 1993, wonach Abfälle nur dann der Deponie zugeordnet werden dürfen, wenn sie nicht verwertet werden können und die im Anhang B festgelegten Zuordnungskriterien eingehalten werden).

    Diese auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift enthält insbesondere durch die Art und Weise ihrer Festlegung wissenschaftlich untermauerte Erkenntnisse, über die sich die Gerichte nicht ohne weiteres hinwegsetzen können, sondern die erst bei konkret feststellbaren gesicherten Erkenntnisfortschritten in Wissenschaft und Technik überholt sind und den gesetzlichen Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (hierzu vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 1988, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2 = DVBl. 1988, 539 und vom 13. Juli 1989 RdL 1990, 34; BayVGH, Urteil vom 30. November 1988, BayVBl. 1989, 530, 531 und Beschluß vom 20. September 1990, a.a.O., S. 472 f.; OVG Münster, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 7. März 1989, DVBl. 1989, 831 und vom 11. Juni 1990, NVwZ 1991, 86, 87).

    Daß Anhaltspunkte für ein generelles Überholtsein der TA Luft durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorlägen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt verneint worden (vgl. OVG Münster, a.a.O.; BayVGH, Beschluß vom 20. September 1990, a.a.O., S. 472 und 473; HessVGH, a.a.O.).

    Die Immissionswerte der Nrn. 2.5.1 und 2.5.2 TA Luft sind § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zugeordnet (vgl BayVGH, Beschluß vom 20. September 1990, a.a.O., S. 472; OVG Lüneburg, Beschluß vom 29. September 1986, NVwZ 1987, 342, 344; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 8 Rdnr. 55; Gerhardt, DVBl. 1989, 125, 135).

    Hinsichtlich der bei einer Einhaltung des Grenzwerts nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der 17. BImSchV auftretenden Zusatzbelastung für den Menschen hält der Senat die eingehenden diesbezüglichen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluß vom 20. September 1990 (a.a.O., S. 474 ff.) für zutreffend.

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    In materieller Hinsicht entscheidet sich die Frage, ob eine planfestgestellte Abfallentsorgungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient und dafür eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zulässig ist, insbesondere danach, ob der Planfeststellungsbeschluß den Anforderungen der Planrechtfertigung und des Gebots der Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990, NVwZ 1990, 969).

    Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen eines die Enteignung zulassenden Gesetzes steht und, gemessen an den Zielen dieses Gesetzes, vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168; vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff. und vom 9. März 1990, a.a.O.).

    Indessen ist die Tatsache, daß eine geplante Abfallentsorgungsanlage nur unter Inanspruchnahme von Grundstücken, die dem Vorhabensträger nicht gehören, errichtet werden kann, ein bestimmender Faktor für die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Einzelfallprüfung (vgl. BVerwG; Urteil vom 9. März 1990, NVwZ 1990, 969, 971).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Darüber hinaus wird durch die Umstände, die der Bevollmächtigte der Antragsteller in seiner in Bezug genommenen Aufsichtsbeschwerde vom 1. Juni 1992 zusammengefaßt hat und zu denen die Planfeststellungsbehörde mehrere Stellungnahmen der Stadt ... und der Verbandsgemeinde ... eingeholt hat, die "Anstoßfunktion" der Planauslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 224 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 73 Rdnrn. 11 und 22) nicht in Frage gestellt.

    Aus dem Inhalt der Verfahrensakten wird aber nicht ersichtlich, daß sich die Erörterung nicht auf die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen bezogen hätte oder ungeeignet gewesen wäre, um eine substantielle Behandlung der berührten Belange und Interessen zu ermöglichen (hierzu vgl. BVerwGE 75, 214, 225 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.1990 - 20 AK 25/87

    Immissionsschutzrechtliche Beurteilung ; Müllverbrennungsanlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Dabei ist die bundesrechtliche Regelung so zu verstehen, daß die energetische Verwertung von Abfällen der stofflichen gleichrangig ist (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr. 39 und § 3 Rdnr. 36; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Rdnr. 17 zu § 3 Abs. 2; Hoschützky/Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, § 1 Anm. 2; Backes, DVBl. 1987, 333, 335, 339; Bothe, NVwZ 1987, 938, 942; von Mutius, HessStGZ 1987, 279, 293; Tettinger, GewA 1988, 41, 44; Hoppe, DVBl. 1990, 609, 612; Mann, DVBl. 1990, 697, 698 f.; vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 20. September 1990, NVwZ-RR 1991, 463, 469 f.; OVG Münster, Urteil vom 7. Juni 1990, NVwZ 1991, 1200, 1204; a.A. BayVerfGH, Entscheidung vom 27. März 1990, DVBl. 1990, 692, 694 f.).

    Soweit dabei nachteilige Wirkungen in Gestalt schädlicher Umwelteinwirkungen in Rede stehen, sind die zuletzt genannten Vorschriften maßgeblich und entfällt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG, wenn ihnen genügt ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Juni1990, NVwZ 1991, 1200).

  • VGH Bayern, 16.03.1993 - 8 A 92.40126

    Fernstraßenrecht: Fehlender Anspruch auf Aufhebung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Die Frage kann damit, wenn eine unzureichende UVP gerügt wird, nach wie vor nur sein, ob die nunmehr in der UVP vorzubehandelnden Belange hinreichend ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind (vgl. auchBayVGH, Urt. v. 16. März 1993, NuR 1993, 285).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Im übrigen spricht alles dafür, daß auch ein kleiner dimensioniertes MHKW an gleicher Stelle und mit der gleichen Verkehrsanbindung errichtet würde, so daß es hier an der erforderlichen Ursächlichkeit des gerügten Rechtsfehlers für die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin zu 6) fehlen würde (hierzu vgl. BVerwG; Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74, 77).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen eines die Enteignung zulassenden Gesetzes steht und, gemessen an den Zielen dieses Gesetzes, vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168; vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff. und vom 9. März 1990, a.a.O.).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen eines die Enteignung zulassenden Gesetzes steht und, gemessen an den Zielen dieses Gesetzes, vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168; vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff. und vom 9. März 1990, a.a.O.).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Den so bezeichneten Anforderungen müssen der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309 und st. Rspr.; zur abfallrechtlichen Planfeststellung vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1979, NJW 1980, 953).
  • BVerwG, 27.05.1986 - 7 B 86.86

    Abfallbeseitigungsplan - Abweichungen - Wohl der Allgemeinheit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Die Zulassung einer solchen andersartigen Entsorgungsanlage wäre hier daher nur noch unter den Voraussetzungen des - aus der Sicht des § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG grundsätzlich unbedenklichen (vgl. BVerwG,Beschluß vom 27. Mai 1986, DVBl. 1986, 1281) - § 11 Abs. 5 Satz 2 LAbfWAG möglich.
  • VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89
  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1985 - 7 B 64/84
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.1989 - 7 B 79/88

    Anordnung; Immissionen; Motor; Dieselmotor; Emissionen; Krebs

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.1993 - 8 B 11088/93

    Vorläufiger Rechtsschutz im Baurecht

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.09.1986 - 7 D 4/86

    Kraftwerk; Kohlekraftwerk; Schutzzweck; Nachbar

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 50.89

    Rechtsqualität der TA Luft; Nachbarrechtliche Abwehransprüche im Rahmen eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.1990 - 7 B 10809/90

    Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung; Sofortige Vollziehbarkeit;

  • BVerwG, 15.02.1988 - 7 B 219.87

    Immissionsschutz - TA Luft - Verwaltungsvorschrift - Gerichtliche Überprüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1991 - 8 S 3162/90

    Vorteilsausgleich für den Fall verbesserter Bedingungen für die Fischerei;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93

    Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags eines Drittbetroffenen ohne vorgängiges

    Sie legt wissenschaftlich untermauerte Immissions- und Emissionswerte sowie Verfahren zu ihrer Ermittlung fest, über die sich die Gerichte nicht ohne weiteres hinwegsetzen können, sondern die erst bei konkret Einklang mit § 5 17. BImSchV regelmäßig nicht von vornherein den Technik überholt sind und den gesetzlichen Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20 17. BImSchV nicht zu vereinbaren. Beschl. v. 18.3.1994 - 8 B 12060/93. OVG- Umdr. S. 14 m.w.N.) Die Anwendbarkeit und Tauglichkeit der in der TA Luft enthaltenen Festsetzungen zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.1991 (NVwZ 1991, 868) nicht berührt (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.10.1991, UPR 1992, 319; Jarass, a.a.O., § 48 dieser auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt wäre, sind nicht ersichtlich.

    Das ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt ausgesprochen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.7.6.1990, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, NVwZ-RR 1991, 472 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994 a.a.O., und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.2.1988, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2; OVG Rheinland-Pfalz,.

    Nach zutreffender Auffassung vermittelt zwar auch die Regelung nach Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, Drittschutz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, S. 1201; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., Umdr. S. 18; Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 25 m.w.N.).

    Die Emissionsbegrenzungen der TA Luft und des § 5 17. BImSchV (zu deren Drittschutz zweifelnd: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., Umdr. S. 18) werden vom Planfeststellungsbeschluß eingehalten.

    Hiernach sind Gesundheitsgefahren, insbesondere durch Dioxine, im Zusammenhang mit dem Betrieb eines MHKW beim heutigen Stand der Emissionsbegrenzungstechnik nicht zu erwarten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O, S. 19, 31; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S 474 ff.).

    Hinsichtlich hier nicht ausdrücklich genannter sonstiger, zum Teil auch noch unbekannter Luftschadstoffe zeichnen sich derzeit keine Gefahren für die Antragsteller ab; dies hauptsächlich deshalb, weil anzunehmen ist, daß die für das MHKW vorgesehene Rauchgasreinigung solche Stoffe mit einem ähnlichen Wirkungsgrad erfassen wird wie die genannten (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., S. 21; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S. 476).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93

    Abwehrrechte immissionsbetroffener und nicht betroffener Nachbarn gegen die

    Die Emissionsbegrenzungen der TA Luft und darüber hinaus diejenigen des § 5 der 17. BImSchV (zu deren Drittschutz zweifelnd: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994 - 8 B 12060/93.OVG - Umdr. S. 18) werden aber vom Planfeststellungsbeschluß (vgl. Nr. 1.2.1) unstreitig eingehalten.

    Zwar kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, daß im Emissionsbereich eine Vielzahl von - nicht im einzelnen untersuchten - zum Teil auch hochtoxischen Stoffen frei werden kann, doch ist anzunehmen, daß die für das MHKW vorgesehene Rauchgasreinigung derartige Stoffe mit einem ähnlichen Wirkungsgrad erfassen wird wie die genannten (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., S. 21; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, NVwZ-RR 1991, 472, 476).

    Hiernach sind Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb eines MHKW beim heutigen Stand der Emissionsbegrenzungstechnik nicht zu erwarten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., S. 19, 31; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S. 474 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1995 - 8 B 12379/94
    Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 18. März 1994 - 8 B 12060/93.OVG - über Anträge sechs anderer Klägerinnen und Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den eben bezeichneten Planfeststellungsbeschluß entschieden.

    Wie die Antragsteller zu 1) bis 5) des Verfahrens 8 B 12060/93.OVG sind auch die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, die innerhalb des Beurteilungsgebiets nach Nr. 2.6.2.2 der TA Luft wohnen und dort auch über Grundeigentum verfügen, das jedoch für die Errichtung der planfestgestellten Anlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird, als sogenannte mittelbar Betroffene (hierzu vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl. 1992, § 8 Rdnr. 54 m.w.N.) antragsbefugt.

    Für die Zulässigkeit ihrer Anträge ist es nicht erforderlich, daß sie zuvor Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei der Planfeststellungsbehörde gestellt haben (dazu vgl. Beschluß des Senats vom 18. März 1994, a.a.O., Umdruck S. 4 f.).

    Wie gegenüber den durch den Planfeststellungsbeschluß vom 16. August 1993 mittelbar betroffenen Antragstellern zu 1) bis 5) des Verfahrens 8 B 12060/93.OVG bereits entschieden, ergibt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, daß auch die Klagen der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens gegen diesen Planfeststellungsbeschluß voraussichtlich keinen Erfolg haben werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 12 A 10063/01

    Rechtsstreit wegen der Heranziehung zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren;

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 18. März 1994 - 8 B 12060/93.OVG - und 16. März 1995 - 8 B 12379/94.OVG - ab.

    So hat der für Fragen des Abfallrechts zuständige B. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erstmals mit Beschluss vom 18. März 1994 - 8 B 12060/93.OVG -, d.h. noch unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Dimensionierung der Anlage mit 236.000 t/a, ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der zugelassenen Dimensionierung der geplanten Anlage nichts für eine Verletzung des Abwägungsgebots spreche.

  • OVG Thüringen, 22.02.2006 - 1 EO 707/05

    Immissionsschutzrecht; Eilantrag der Standortgemeinde gegen die

    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Genehmigungsbehörde - wie hier - bereits in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung angeordnet hat (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2004 - 8 B 12060/93 -, BImSchG-Rspr. § 6 Rdn. 30 und juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 12 A 10023/01

    Umlegung der Kosten für eine Mülldeponie auf die Müllgrundgebühr

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 18. März 1994 - 8 B 12060/93.OVG - und 16. März 1995 - 8 B 12379/94.OVG - ab.

    So hat der für Fragen des Abfallrechts zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erstmals mit Beschluss vom 18. März 1994 - 8 B 12060/93.OVG -, d.h. noch unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Dimensionierung der Anlage mit 236.000 t/a, ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der zugelassenen Dimensionierung der geplanten Anlage nichts für eine Verletzung des Abwägungsgebots spreche.

  • OVG Thüringen, 22.02.2006 - 1 EO 708/05

    Immissionsschutzrecht; Eilantrag zweier Anwohner gegen die

    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Genehmigungsbehörde - wie hier - bereits in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung angeordnet hat (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2004 - 8 B 12060/93 -, BImSchG-Rspr. § 6 Rdn. 30 und juris).
  • OVG Sachsen, 08.07.1999 - 1 S 318/98

    Bodenreinigungsanlage; Eigentum der Gemeinde; Zuständigkeit;

    Dass Anhaltspunkte für eine generelles Überholtsein der TA-Luft durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorlägen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt verneint worden (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v 18.3. 1994 - 8 B 12060/93 - m. w. N.; n.v; vgl. auch Paetow, NuR 1999, 109 [201]).
  • VG Koblenz, 29.01.2013 - 7 K 541/11

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Das ist die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 12/08 -, nach Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.1994 - 8 B 12060/93.OVG -).
  • OVG Thüringen, 13.04.2006 - 1 EO 1120/05

    Entscheidung über die Restabfallbehandlungsanlage in Erfurt-Ost

    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Genehmigungsbehörde bereits in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung angeordnet hat (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2004 - 8 B 12060/93 - BImSchG -Rspr. § 6 Rdn. 30 und Juris).
  • VG Trier, 16.01.2003 - 2 L 1630/02
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