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   BVerwG, 03.06.2002 - 8 B 13.02   

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https://dejure.org/2002,5167
BVerwG, 03.06.2002 - 8 B 13.02 (https://dejure.org/2002,5167)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.2002 - 8 B 13.02 (https://dejure.org/2002,5167)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 2002 - 8 B 13.02 (https://dejure.org/2002,5167)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VermG § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2; § 6 b
    Teilrückgabe von Unternehmen; Rückübertragung von Unternehmen, Vergleichbarkeit von Teilen; Unternehmensrückübertragung, Vergleichbarkeit von Teilen; Entflechtung von Unternehmen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2; § 6 b
    Entflechtung von Unternehmen; Rückübertragung von Unternehmen, Vergleichbarkeit von Teilen; Teilrückgabe von Unternehmen; Unternehmensrückübertragung, Vergleichbarkeit von Teilen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Teilrückgabe von Unternehmen - Rückübertragung von Unternehmen - Vergleichbarkeit von Teilen - Entflechtung von Unternehmen - Unterscheidbarkeit - Betriebliche Eigenständigkeit - Verfahrensmangel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmensrückgabe; Unternehmensbeteiligung; Entflechtung; Verlust der Betriebseigenständigkeit

  • Judicialis

    VermG § 6 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 6 Abs. 1 Satz 4; ; VermG § 6 Abs. 5 Satz 2; ; VermG § 6 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 6 Abs. 1 S. 1, 4, Abs. 5 S. 2 § 6b
    Offene Vermögensfragen - Teilrückgabe von Unternehmen; Rückübertragung von Unternehmen, Vergleichbarkeit von Teilen; Unternehmensrückübertragung, Vergleichbarkeit von Teilen; Entflechtung von Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 611
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 33.98

    Unternehmensrückgabe; Vergleichbarkeit; Unternehmensteil; betriebliche

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2002 - 8 B 13.02
    Ununterscheidbar ist ein Unternehmen in einem anderen aufgegangen, wenn es an einer betrieblichen Eigenständigkeit, die für eine der Rückgabe vorausgehende Entflechtung unabdingbar wäre, fehlt (wie Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 35 S. 5 ).

    Vielmehr muss der Unternehmensteil noch ein Maß an betrieblicher Eigenständigkeit aufweisen, das für eine der Rückgabe vorausgehende Entflechtung unabdingbar wäre; denn nur unter dieser Voraussetzung ist das Restitutionsobjekt hinreichend individualisierbar und nur dann gibt es einen Ansatz für den im Gesetz vorgeschriebenen Vergleich (vgl. Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 35 S. 5 ).

    Für die erneute verwaltungsgerichtliche Verhandlung und Entscheidung werden jeweils bedeutsame Umstände des Einzelfalls genannt, ohne dass allgemeine Kriterien für deren Bewertung entwickelt werden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. und vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 20.93

    Vermögensfragen - Unternehmensbeteiligung - Feststellung - Unternehmensrückgabe -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2002 - 8 B 13.02
    Ist das entzogene Unternehmen ununterscheidbar in einem anderen Unternehmen aufgegangen, so ist weder ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG noch ein Anspruch auf Einräumung einer Unternehmensbeteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG gegeben (wie Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155).

    Das entzogene Unternehmen darf also, wenn der Rückgabeanspruch nicht mangels Vergleichbarkeit entfallen soll, nicht ununterscheidbar in der neuen Unternehmenseinheit aufgegangen sein (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 ).

    Für die erneute verwaltungsgerichtliche Verhandlung und Entscheidung werden jeweils bedeutsame Umstände des Einzelfalls genannt, ohne dass allgemeine Kriterien für deren Bewertung entwickelt werden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. und vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 - a.a.O. ).

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