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   BVerwG, 07.11.2000 - 8 B 137.00   

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https://dejure.org/2000,2353
BVerwG, 07.11.2000 - 8 B 137.00 (https://dejure.org/2000,2353)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.2000 - 8 B 137.00 (https://dejure.org/2000,2353)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 2000 - 8 B 137.00 (https://dejure.org/2000,2353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - Rücknahme innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis der Tatsachen - Rückgabe von Grundstücken - Rückgabe von Grundstücken als Geldleistung oder teilbare Sachleistung - Wirkung des Vertrauensschutzes

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Jahresfrist; Berechtigtenstellung; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; Verwaltungsaktrücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 198
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2000 - 8 B 137.00
    Es entspricht seit der Entscheidung des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33) der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 ), dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.

    Demgegenüber kann der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der mehrjährigen pflichtwidrigen Unterlassung der Anhörung nur im Zusammenhang mit einer möglichen Verwirkung des Rechts auf Rücknahme des Bescheides (vgl. dazu Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - a.a.O. S. 236 f.) oder gegebenenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs von Bedeutung sein.

    In dem Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Bescheid, mit dem die Rückgabe von Grundstücken nach § 6 Abs. 6 a VermG verfügt wird, weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darstellt.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von dem Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - (a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2000 - 8 B 137.00
    Es entspricht seit der Entscheidung des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33) der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 ), dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.
  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - a.a.O. und Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Ein solches Verhalten kann allerdings zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 ; Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 17.11

    Spätaussiedler; Ehegatte eines Spätaussiedlers; Status als Ehegatte eines

    Diente eine Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 VwVfG - wie hier - der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Dezember 1984 - BVerwG GrSen 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33 S. 19 ff. und vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99 S. 18; Urteile vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 25).

    Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. Beschlüsse vom 7. November 2000 a.a.O. und vom 14. April 2010 - BVerwG 8 B 88.09 - FamRZ 2010, 1250 m.w.N.).

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