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   BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83   

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https://dejure.org/1983,4478
BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83 (https://dejure.org/1983,4478)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1983 - 8 B 158.83 (https://dejure.org/1983,4478)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1983 - 8 B 158.83 (https://dejure.org/1983,4478)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zweckentfremdung von Wohnraum, der vom Markt nicht mehr zu angemessenen Bedingungen angenommen wird - Renovierte Großwohnungen in attraktiven Stadtgebieten für kinderreiche Familien und studentische Wohngemeinschaften als Verstoß "gegen grundsätzliche Erfahrungssätze auf ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81

    Villa - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß (nur) Räume, die vom Markt zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht (mehr) angenommen werden, einem Zweckentfremdungsverbot entzogen sind (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 [3] - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 [9 f.] und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 [18]).

    Ob ein Zweckentfremdungsverbot aus diesem Grunde nicht eingreift, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles ab, die das Tatsachengericht festzustellen hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 18.03.1980 - 6 B 69.79

    Rechtsanwendung der Vorinstanz - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83
    Mit derartigen bloßen Angriffen gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz wird eine klärungsbedürftige und in dem erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähige, allgemein bedeutsame Rechtsfrage auch dann nicht hinreichend dargetan, wenn die Beschwerde ihre abweichende Rechtsansicht mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründet (vgl. auch Beschluß vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 S. 30 [31] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß (nur) Räume, die vom Markt zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht (mehr) angenommen werden, einem Zweckentfremdungsverbot entzogen sind (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 [3] - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 [9 f.] und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 [18]).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83
    Danach ist nicht nurdas Beweismittel, dessen sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, zu bezeichnen, sondern es ist auch anzugeben, inwiefern sich die unterlassene Beweisführung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen und das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Aufklärung beruht oder zumindest beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 42 [43 f.]).
  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß (nur) Räume, die vom Markt zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht (mehr) angenommen werden, einem Zweckentfremdungsverbot entzogen sind (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 [3] - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 [9 f.] und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 [18]).
  • VGH Bayern, 31.05.2010 - 12 B 09.2484

    Wohnungsbauförderungs- und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung,

    Diese Rechtsauffassung habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Dezember 1983 Az. 8 B 158.83 für Wohnungen in München als richtig anerkannt.
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