Weitere Entscheidungen unten: VGH Hessen, 04.01.2008 | BVerwG, 03.06.2008

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12072
BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08 (https://dejure.org/2008,12072)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2008 - 8 B 17.08 (https://dejure.org/2008,12072)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 (https://dejure.org/2008,12072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,12072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beweiskraft einer Urkunde der russischen Föderation; Unterschiedliche Auslegung einer Urkunde als Divergenzbegründung für eine Revision; Pflicht des erkennenden Gerichts zur Beweiserhebung im Rahmen der Vernehmung eines von vornherein als unglaubwürdig eingestuften ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98

    Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Der einer Enteignung entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht ergibt sich in den Fällen der Listenenteignung von Betrieben daraus, dass sich die Besatzungsmacht mit ihrer Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen gemacht hat, hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen seien die Enteignungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt (Urteil vom 3. Juni 1999 BVerwG 7 C 35.98 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4).

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Enteignungsverbot in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD erst angenommen, wenn sich das Unternehmen in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand (Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.O. S. 14 f.; auch Urteile vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104; vom 17. April 1997 BVerwG 7 C 15.96 BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26).

    Aus diesem Grunde ordnete die Besatzungsmacht in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD an, dass "alle Betriebe, die ohne genügenden Grund sequestriert und die nicht in die nach Ziffer 1 dieses Befehls bestätigten Listen aufgenommen wurden, ... den früheren Besitzer bis zum 30. April d.J. zurückzugeben" waren (Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.O. S. 14 f.).

  • BVerwG, 19.10.1999 - 9 B 407.99

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels - Tatrichterliche

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Das Verwaltungsgericht hat nicht Voraussetzungen und Folgerungen in einer Weise verknüpft, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (Beschluss vom 19. Oktober 1999 BVerwG 9 B 407.99 Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.).

    Damit kann jedoch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgezeigt werden (Beschluss vom 19. Oktober 1999 BVerwG 9 B 407.99 Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11).

  • BVerwG, 28.09.1999 - 7 C 44.98

    Offene Vermögensfragen - Enteignung Unternehmen; Restitutionsausschluß;

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Da sich die Besatzungsmacht keine nachträgliche Kontrolle vorbehalten habe, habe sie mit ihrer Anordnung die deutschen Stellen ermächtigt, in eigener Zuständigkeit und auf Grund eigenständiger Beurteilung über die politische Belastung und infolge dessen über die Freigabe oder die Einleitung der Enteignung der betroffenen Betriebe zu befinden (Urteil vom 28. September 1999 BVerwG 7 C 44.98 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 7).

    Für ein Enteignungsverbot fehlt es an einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Enteignung durch die Besatzungsmacht (zu den Voraussetzungen eines Enteignungsverbots vgl. Urteil vom 28. September 1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Das Bundesverwaltungsgericht hat stets betont, dass die Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD zunächst nur der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens diente und eine nachfolgende endgültige Entscheidung erforderte, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte (z.B. Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 80).

    Einen Vollzugsauftrag hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn es sich um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und von ihr "sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion handelte" (Urteile vom 13. Februar 1995 a.a.O. S. 81 und vom 27. Juni 1996 BVerwG 7 C 53.95 BVerwGE 101, 273 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 82 S. 240).

  • BVerwG, 30.03.1995 - 8 B 167.94

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Nichtvorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Eine Verpflichtung zur Einholung weiterer Beweise besteht nicht, weil ein Beteiligter die bisherigen Erkenntnissquellen für unzutreffend hält (Urteil vom 6. Oktober 1987 BVerwG 9 C 12.87 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 30. März 1995 BVerwG 8 B 167.94 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48).
  • BVerwG, 29.06.2001 - 1 B 131.00

    Ablehnung von Beweisanträgen; Substantiierung Zeugenbeweisantrag; Ermittlung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Was die Pflicht zur Substanziierung eines Zeugenbeweisantrags anbelangt, so hat sie sich auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und darauf zu beziehen, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen selbst gemacht haben soll (Beschluss vom 29. Juni 2006 BVerwG 1 B 131.00 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 63).
  • BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96

    Anrechnung ausländischer Auuslieferungshaft - Ladung eines Auslandszeugen -

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Das Gericht dürfe seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse zu würdigen wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. August 1996 2 BvR 1304/96 NJW 1997, 999 , vgl. auch OVG Lüneburg, NdsRpfl 1999, 87 ).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 11 L 3729/98

    Ablehnung eines Beweisantrag; Vorweggenommene Beweiswürdigung; Vernehmung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Das Gericht dürfe seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse zu würdigen wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. August 1996 2 BvR 1304/96 NJW 1997, 999 , vgl. auch OVG Lüneburg, NdsRpfl 1999, 87 ).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Eine Verpflichtung zur Einholung weiterer Beweise besteht nicht, weil ein Beteiligter die bisherigen Erkenntnissquellen für unzutreffend hält (Urteil vom 6. Oktober 1987 BVerwG 9 C 12.87 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 30. März 1995 BVerwG 8 B 167.94 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48).
  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Enteignungsverbot in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD erst angenommen, wenn sich das Unternehmen in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand (Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.O. S. 14 f.; auch Urteile vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104; vom 17. April 1997 BVerwG 7 C 15.96 BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

  • BVerwG, 30.08.2006 - 8 B 121.05

    Wiederaufgreifen; Wiederaufgreifen eines Wiederaufgreifensverfahrens.

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

  • BVerwG, 05.12.2005 - 7 B 81.05

    Liste 3-Enteignung", besatzungshoheitliche Enteignung.

  • BVerwG, 16.11.1999 - 8 B 106.99

    Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • VG Gera, 08.10.2015 - 6 K 359/14

    Wirksamkeit der Ausstellung und Voraussetzung der Erteilung einer russischen

    Zu deren Nachweis ist die Vorlage einer Rehabilitierungsbescheinigung der zuständigen russischen Stelle erforderlich, an deren Echtheit kein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 und 2 ZPO; Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation <BGBl II 1965 S. 875>, das nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten ist <BGBl II 1992 S. 948>; vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 und vom 30. April 2009 - BVerwG 8 B 78.08 - juris Rn. 6).".

    Denn die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, dass diese wirksam ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 186 bzw. S. 15 f. und Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. S. 25 = juris Rn. 7), mithin an ihrer Echtheit keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl. §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 und 2 ZPO; Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, BGBl II 1965 S. 875, das nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten ist, BGBl II 1992 S. 948; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 - und vom 30. April 2009 - 8 B 78.08 - juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2014 - 8 C 49/12 -, Rn. 28, juris).

    Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt nach § 438 Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes, d.h. für ausländische öffentliche Urkunden gilt die Vermutung der Echtheit des § 437 Abs. 1 ZPO nicht (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 Rn. 4 - ZOV 2008, 172).

    Fehlt eine Apostille auf der ausländischen Urkunde, ist nach freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die Urkunde echt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 - Rn. 4 f., juris, und vom 30. April 2009 - 8 B 78.08 - unter Bezugnahme auf: Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 438 Rn. 17).

  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 49.09

    Amtliche Auskunft; Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes; Amtsaufklärung;

    Zwar genügt zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (§ 438 Abs. 2 ZPO) oder, soweit - was hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug auf Kirgisistan nicht der Fall ist - in Staatsverträgen eine Legalisation für entbehrlich erklärt wird, die sog. Apostille (vgl. dazu etwa Beschluss vom 15. Mai 2008 - BVerwG 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172).

    Vielmehr hat das Gericht dann im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Urkunde echt ist (Beschluss vom 15. Mai 2008 a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Die Echtheit der von Seiten des Beigeladenen vorgelegten Schriftstücke vom 15. Februar 1947, 20. Februar 1947 und vom 04. Mai 1947 müsse bestritten werden, und im Hinblick auf den Sachverhalt, der den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2006 (BVerwG 8 B 121.05) und vom 15. Mai 2008 (BVerwG 8 B 17.08) zu Grunde lag, werde angeregt, die Dokumente aus dem Archiv des Verteidigungsministeriums der russischen Föderation durch Sachverständigengutachten bzw. amtliche Auskünfte prüfen zu lassen.
  • BVerwG, 11.02.2014 - 8 C 49.12

    Actus contrarius; Aufklärungspflicht; Ausforschungsbeweis; Berechtigter im Sinne

    Zu deren Nachweis ist die Vorlage einer Rehabilitierungsbescheinigung der zuständigen russischen Stelle erforderlich, an deren Echtheit kein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 und 2 ZPO; Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation <BGBl II 1965 S. 875>, das nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten ist <BGBl II 1992 S. 948>; vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 und vom 30. April 2009 - BVerwG 8 B 78.08 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 12.12.2019 - 5 B 15.19

    Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung

    Vielmehr muss entweder nach dem Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sein, und das Gericht muss die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen haben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 21, vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 - juris Rn. 16 und vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 - NVwZ 2019, 1675 Rn. 70 jeweils m.w.N.) oder die gezogene Schlussfolgerung muss schlechthin unmöglich sein, weil das Gericht Voraussetzungen und Folgerung in einer Weise verknüpft hat, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 35 und Beschluss vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 Rn. 20 jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2012 - 11 A 2169/10

    Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland durch einen aus den

    vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2012, 1162, und vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 -, ZOV 2008, 172 = juris.
  • BVerwG, 22.12.2008 - 8 B 53.08

    Anhörungsrüge als formelles Recht bei nicht ausreichender Kenntnisnahme des

    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 15. Mai 2008 - BVerwG 8 B 17.08 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 19.02.2010 - 8 B 72.09

    Sequestrierungsaufhebung als Voraussetzung eines Enteignungsverbots

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht einen endgültigen Eigentumsverlust im Sinne einer faktischen Enteignung verneint, weil es nach eingehender Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen ist, die Besatzungsmacht habe nur eine vorläufige Beschlagnahme durch Sequestration gemäß Befehl Nr. 124 der SMAD vorgenommen (vgl. dazu Beschluss vom 15. Mai 2008 - BVerwG 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2012 - 11 A 2095/10

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Falle des Nachweises der

    vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2012, 1162 und vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 -, ZOV 2008, 172 = juris.
  • VG Weimar, 21.02.2022 - 8 K 72/21

    Anerkennung einer in Syrien erworbenen Facharztbezeichnung

    Grundsätzlich hat die Beklagte entsprechend § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Einzelfalles zu ermessen, ob eine ausländische Urkunde echt ist (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2008, 8 B 17/08, Juris-Rdnr. 4).
  • OVG Sachsen, 31.08.2021 - 11 F 24/19

    Überlange Verfahrensdauer; Restitutionsverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3239
VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08 (https://dejure.org/2008,3239)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.01.2008 - 8 B 17/08 (https://dejure.org/2008,3239)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Januar 2008 - 8 B 17/08 (https://dejure.org/2008,3239)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3239) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zur Prüfungsbefugnis der öffentlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich verfassungswidriger Inhalte von Wahlwerbespots politischer Parteien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung einer Forderung zur "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" in einem Wahlwerbespot der NPD als Volksverhetzung; Anspruch einer Partei auf eine eigenverantwortliche Ausstrahlung seines Wahlwerbespots i.R.e. Landtagswahlkampfes; Prüfungsbefugnis von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; HRG § 3 Nr. 6; ; ParteiG § 5 Abs. 1; ; StGB § 130 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Rundfunkrecht - NPD-Wahlwerbespot: Ausweisung; evidenter Verstoß; Prüfungsbefugnis; Strafverstoß; Volksverhetzung; Wahlwerbespot; Willkürmaßnahmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hessischer Rundfunk zur Ausstrahlung von NPD-Wahlwerbung verpflichtet

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Hessischer Rundfunk zur Ausstrahlung von NPD-Wahlwerbung verpflichtet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hessischer Rundfunk zur Ausstrahlung von NPD-Wahlwerbung verpflichtet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hessischer Rundfunk zur Ausstrahlung von NPD-Wahlwerbung verpflichtet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 363
  • DÖV 2008, 340
  • afp 2008, 106
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    Die öffentlichen Rundfunkanstalten haben hinsichtlich verfassungswidriger Inhalt von Wahlwerbespots keine und hinsichtlich strafrechtlicher Verstöße nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis; in Zweifelsfällen ist zugunsten der politischen Parteien ein vorgelegter Wahlspot zu senden (Anschluss an BVerfGE 47 S. 198 ff.).

    Abgesehen davon, dass sie wegen des Entscheidungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG und wegen des Parteienprivilegs nicht befugt sind, die Ausstrahlung einer Wahlsendung wegen verfassungsfeindlicher Äußerungen zu verweigern, sind sie auch im Übrigen nur dann zur Zurückweisung von Wahlwerbespots berechtigt, wenn ein Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze "evident ist und nicht leicht wiegt", wenn also nicht zweifelhaft ist, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt; in Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. - BVerfGE 47 S. 198 ff. = NJW 1978 S. 1043 ff. = juris Rdnrn. 86 ff. und 102 ff.).

  • VG Frankfurt/Main, 03.01.2008 - 10 G 4397/07

    Ausstrahlung volksverhetzender Wahlwerbespots im Rundfunk

    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2008 - 10 G 4397/07(V) - abgeändert.

    Den am 30. Dezember 2007 vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 3. Januar 2008 - 10 G 4397/07 (V) - u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Forderung zur "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" eine Aufforderung zu Willkürmaßnahmen i. S. d. § 130 Abs. 1 StGB darstelle, weil es "evident und offensichtlich dafür keine Rechtsgrundlage" gebe, es sich also um ein "Sichhinwegsetzen über die Grundlagen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland" handele.

  • VG Berlin, 18.01.1989 - 1 A 13.89
    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    Dementsprechend verstoße ein Wahlwerbespot, der zwar in subtiler Form gegen ausländische Mitbürger eine negative Stimmung erzeuge, ohne sie jedoch als "unterwertig" darzustellen und ihnen das "Lebensrecht in der Gemeinschaft zu bestreiten", nicht evident gegen allgemeine Gesetze und sei deshalb nach dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien im Fernsehen auszustrahlen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 1989 - 1 A 13/89 - NJW 1990 S. 402 f. = juris [LS]).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2000 - 2 Ss 147/00

    Bezeichnung von Ausländern als "Sozialparasiten"

    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    Selbst ein Pamphlet mit dem Titel "Der Asylbetrüger", in dem Asylbewerber allgemein als Schmarotzer, Drogenhändler und Betrüger bezeichnet wurden, ist nicht als Volksverhetzung angesehen worden, weil sich der Angriff insoweit nur gegen ein Aufenthalts- und Bleiberecht von Asylbewerbern, nicht aber gegen ihr Lebensrecht und damit gegen ihre Menschenwürde richte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 1994 - 2 Ss 413/93 - NJW 1995 S. 143 ff. = juris [LS]), während die Bezeichnung als "Sozialparasiten" deshalb als strafbar angesehen worden ist, weil durch diese Formulierung die fragliche Bevölkerungsgruppe in ihrer Menschenwürde angegriffen und ihnen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen dargestellt würden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. August 2000 - 2 Ss 147/00 - juris Rdnr. 4).
  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    In Übereinstimmung mit dem Antragsteller berücksichtigt diese verwaltungsgerichtliche Argumentation nicht hinreichend, dass diese von einer Partei im Landtagswahlkampf aufgestellte politische Forderung bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. November 1997 - (5) 1 Ss 145/94 - juris Rdnrn. 15 ff., zur Anwendung des § 130 StGB) wohl auch von einem durchschnittlichen Fernsehzuschauer in dem Sinne zu verstehen ist, dass im Wege legislativer Betätigung und politischer Auseinandersetzung auf ein entsprechendes staatliches Handeln mit der erforderlichen Änderung bzw. Anpassung gesetzlicher Grundlagen hingearbeitet werden soll, zumal die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozess eine Auslegung von Strafvorschriften gebietet, die berücksichtigt, dass der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den (robusteren) Sprachgebrauch einzuordnen weiß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 - BVerfGE 69 S. 257 ff. = NJW 1985 S. 2521 f. = juris Rdnr. 35).
  • KG, 26.11.1997 - 1 Ss 145/94

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Volksverhetzung, "Asylbetrüger"

    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    In Übereinstimmung mit dem Antragsteller berücksichtigt diese verwaltungsgerichtliche Argumentation nicht hinreichend, dass diese von einer Partei im Landtagswahlkampf aufgestellte politische Forderung bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. November 1997 - (5) 1 Ss 145/94 - juris Rdnrn. 15 ff., zur Anwendung des § 130 StGB) wohl auch von einem durchschnittlichen Fernsehzuschauer in dem Sinne zu verstehen ist, dass im Wege legislativer Betätigung und politischer Auseinandersetzung auf ein entsprechendes staatliches Handeln mit der erforderlichen Änderung bzw. Anpassung gesetzlicher Grundlagen hingearbeitet werden soll, zumal die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozess eine Auslegung von Strafvorschriften gebietet, die berücksichtigt, dass der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den (robusteren) Sprachgebrauch einzuordnen weiß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 - BVerfGE 69 S. 257 ff. = NJW 1985 S. 2521 f. = juris Rdnr. 35).
  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    In der strafgerichtlichen Rechtsprechung wird selbst die Parole "Ausländer raus" nicht ohne Weiteres als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 1984 - 3 StR 36/84 - BGHSt 32 S. 310 ff. = NJW 1984 S. 1631 f. = juris Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2001 - 1 Ss 52/01 - NJW 2002 S. 1440 f.; Kühl, in Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, Rdnr. 5 zu § 130 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 11.05.1994 - 2 Ss 413/93

    Bestreiten des Aufenthaltsrechts von Aylbewerbern als Volksverhetzung; Auslegung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    Selbst ein Pamphlet mit dem Titel "Der Asylbetrüger", in dem Asylbewerber allgemein als Schmarotzer, Drogenhändler und Betrüger bezeichnet wurden, ist nicht als Volksverhetzung angesehen worden, weil sich der Angriff insoweit nur gegen ein Aufenthalts- und Bleiberecht von Asylbewerbern, nicht aber gegen ihr Lebensrecht und damit gegen ihre Menschenwürde richte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 1994 - 2 Ss 413/93 - NJW 1995 S. 143 ff. = juris [LS]), während die Bezeichnung als "Sozialparasiten" deshalb als strafbar angesehen worden ist, weil durch diese Formulierung die fragliche Bevölkerungsgruppe in ihrer Menschenwürde angegriffen und ihnen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen dargestellt würden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. August 2000 - 2 Ss 147/00 - juris Rdnr. 4).
  • BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05

    Verweigerung der Ausstrahlung einer die Menschenwürde missachtenden

    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    Gegen die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses spricht weiterhin, dass das Verwaltungsgericht aufgrund seines verkürzten Zitats des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2006 - 2 BvR 1545/05 - (NVwZ-RR 2006 S. 369 f. = juris Rdnr. 8) in seinen Prüfungsansatz nicht einbezogen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien stark eingeschränkt ist.
  • OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 52/01

    Volksverhetzung durch Parole "Ausländer raus"

    Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
    In der strafgerichtlichen Rechtsprechung wird selbst die Parole "Ausländer raus" nicht ohne Weiteres als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 1984 - 3 StR 36/84 - BGHSt 32 S. 310 ff. = NJW 1984 S. 1631 f. = juris Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2001 - 1 Ss 52/01 - NJW 2002 S. 1440 f.; Kühl, in Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, Rdnr. 5 zu § 130 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 08.05.2019 - 8 B 961/19

    Wahlwerbesendung der NPD

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4. Januar 2008, - 8 B 17/08 - , juris, dort aber fälschlicherweise als Urteil bezeichnet), ist die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien allerdings stark eingeschränkt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2019 - 2 B 10755/19

    Anforderungen an die Bemessung des Streitwerts; Verpflichtung von

    Es reicht gerade auch im Lichte des Parteienprivilegs im politischen Meinungskampf nach Art. 21 GG, das im Rahmen der Beurteilung von Wahlwerbespots zu beachten ist (vgl. Starck/Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 184), nicht aus, wenn das verbreitete Gedankengut als extremistisch, ausländerfeindlich oder sogar als verfassungsfeindlich empfunden wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. Januar 2008 - 8 B 17/08 -, NVwZ-RR 2008, 363; Benda, NVwZ 1994, 521 [525]).

    Die präventive Prüfungsbefugnis im administrativen Bereich bleibt insoweit hinter derjenigen der Strafgerichte zurück, die dadurch auch unberührt bleibt (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. Januar 2008 - 8 B 17/08 -, NVwZ-RR 2008, 363).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.10.2010 - L 8 B 16/08

    Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch den Asylbewerber

    Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren (Az.: L 8 B 17/08 AY ER) auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Februar 2007 (Az.: B 9b AY 1/06 R) hingewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren L 8 B 17/08 AY ER, L 8 B 16/08 AY, S 10 AY 13/07 und die Prozesskostenhilfebeihefte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senats waren, ergänzend Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 7 CE 19.943

    Ausstrahlung eines Hörfunk-Wahlwerbespot anlässlich der Europawahl

    Zur Zurückweisung von Wahlwerbespots sind Rundfunkanstalten nur dann berechtigt, wenn ein Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze tatsächlich "evident ist und nicht leicht wiegt", wenn also nicht zweifelhaft ist, dass eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechts vorliegt; in Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 u.a. - BVerfGE 47, 198; HessVGH, B.v. 4.1.2008 - 8 B 17/08 - DÖV 2008, 340; B.v. 8.5.2019 - 8 B 961/19 - n.v.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 B 10755/19

    Beschwerde, Drittsendezeit, einstweilige Anordnung, Gegenvorstellung, Kosten,

    Diese Situation ist mit der Verpflichtung, den Wahlwerbespot einer politischen Partei im Vorfeld einer Wahl auszustrahlen, erkennbar nicht vergleichbar, weshalb das streitgegenständliche Begehren insoweit sachgerecht durch die Festsetzung des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG erfasst wird (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 7. September 2005 - 2 B 11269/05.OVG -, juris Rn. 12 und vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19.OVG -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. August 2011 - 3 S 112.11 -, juris Rn. 9 und vom 13. Mai 2019 - 3 S 33.19 -, juris Rn. 16; a.A. HessVGH, Urteil vom 4. Januar 2008 - 8 B 17/08 -, juris Rn. 29).
  • VG Frankfurt/Main, 04.10.2023 - 1 L 3013/23

    Chancengleichheit der Parteien bei der Nachwahlberichterstattung im

    Die Vorschrift erfasst vielmehr Fälle, in denen Parteien wie bei der Ausstrahlung von Wahlwerbespots Mittel des Senders eigenverantwortlich nutzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 B 17/08 - juris, Rn. 15; Hoefer, NVwZ 2002, 695, 696).
  • VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15

    Prüfungsbefugnis von Rundfunkanstalten in Bezug auf NPD Wahlwerbung; Reichweite

    Eine solche Deutung drängt sich jedoch einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 u. a. -, juris, Orientierungssatz 2. a), bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (HessVGH, U. v. 04.01.2008 - 8 B 17/08 -, juris, Rn. 16; KG Berlin, U. v. 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94) -, juris, Rn. 19) nicht zweifelsfrei und offensichtlich aufgrund des streitgegenständlichen Werbespots auf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.2008 - 8 B 17.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,77485
BVerwG, 03.06.2008 - 8 B 17.08 (https://dejure.org/2008,77485)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.2008 - 8 B 17.08 (https://dejure.org/2008,77485)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 8 B 17.08 (https://dejure.org/2008,77485)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,77485) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht