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   VGH Hessen, 16.09.2011 - 8 B 1762/11.N u.a.   

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https://dejure.org/2011,7928
VGH Hessen, 16.09.2011 - 8 B 1762/11.N u.a. (https://dejure.org/2011,7928)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.09.2011 - 8 B 1762/11.N u.a. (https://dejure.org/2011,7928)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. September 2011 - 8 B 1762/11.N u.a. (https://dejure.org/2011,7928)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des seit der Förderalismusreform als Bundesrecht fortgeltenden durch Landesrecht ersetzbaren § 18 Abs. 1 S. 3 GastG; Vorliegen von Gründen für ein allgemeines Abweichen von der festgelegten Sperrzeit durch Rechtsnorm; Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen in Kassel bleibt vollziehbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen in Kassel bleibt vollziehbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen in Kassel bleibt vollziehbar - Sperrzeitverlängerung zur Abwehr von Gefahren durch Glücksspielmissbrauch geeignet und verhältnismäßig

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2011 - 8 B 1762/11
    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch nicht die Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

    Die Kohärenzprüfung muss sich daher auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 ff.).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2011 - 8 B 1762/11
    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch nicht die Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2011 - 8 B 1762/11
    Diese Veränderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zum staatlichen Sportwettenmonopol (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) und seiner Handhabung in Bayern ergangenen Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 - (ZfWG 2011, 485 = NVwZ 2011, 549 = juris Rn. 67, 69) als höchst problematisch bezeichnet:.
  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2011 - 8 B 1762/11
    Es besteht mithin bundesweit ein breiter gesellschaftlicher Konsens, dass im Interesse des Jugendschutzes und der Suchtprävention der Allgegenwart und jederzeitigen Verfügbarkeit von Spielhallen, vergleichbar der zum generellen Verbot der Internetverbreitung berechtigenden "Ubiquität" von Glücksspielen in elektronischen Medien (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 21, 34), wirksame Grenzen zu setzen sind.
  • VGH Hessen, 12.03.2012 - 8 B 2473/11

    Voraussetzungen für allgemeine Sperrzeit-Ausnahmen

    Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats vom 16. September 2011 - 8 B 1762/11.N - (ZfWG 2011, 455 = juris).

    Die im Senatsbeschluss vom 16. September 2011 (a.a.O. juris Rn. 14) noch offengelassene Frage, ob diese Voraussetzungen nur alternativ oder kumulativ vorliegen müssen, ist hier entscheidungserheblich und dahin zu beantworten, dass alternativ das Vorliegen einer Voraussetzung ausreicht.

    Auch insoweit kann auf den Senatsbeschluss vom 16. September 2011 (a.a.O. juris Rn. 8 ff.) verwiesen werden.

    Vier weitere hessische Großstädte verzeichnen ungünstigere Zahlenverhältnisse als Frankfurt am Main, darunter Kassel mit 440, 29 Einwohnern pro Spielhallen-Geldspielgerät; dabei ist der Anfang 2011 erfolgte explosionsartige Anstieg der Zahl der aufgestellten Geräte in Kassel (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. September 2011, a.a.O. juris Rn. 15) noch gar nicht berücksichtigt.

    Im Gegensatz zu Kassel, wo sich die Zahl der wegen Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung therapierten Personen zwischen 2006 und 2010 um ca. 135 Prozent gesteigert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2011, a.a.O., juris Rn. 16), sind in Frankfurt am Main auch keine besorgniserregenden Steigerungsraten bei der Zahl der Behandlungsfälle auszumachen.

  • VGH Bayern, 12.03.2012 - 8 B 11.2473

    Voraussetzung für eine die allgemeine Sperrzeit nach § 1 SperrzeitVO verlängernde

    Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats vom 16. September 2011 - 8 B 1762/11.N - (ZfWG 2011, 455 = [...]).

    Die im Senatsbeschluss vom 16. September 2011 (a.a.O. [...] Rn. 14) noch offengelassene Frage, ob diese Voraussetzungen nur alternativ oder kumulativ vorliegen müssen, ist hier entscheidungserheblich und dahin zu beantworten, dass alternativ das Vorliegen einer Voraussetzung ausreicht.

    Auch insoweit kann auf den Senatsbeschluss vom 16. September 2011 (a.a.O. [...] Rn. 8 ff.) verwiesen werden.

    Vier weitere hessische Großstädte verzeichnen ungünstigere Zahlenverhältnisse als Frankfurt am Main, darunter Kassel mit 440, 29 Einwohnern pro Spielhallen-Geldspielgerät; dabei ist der Anfang 2011 erfolgte explosionsartige Anstieg der Zahl der aufgestellten Geräte in Kassel (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. September 2011, a.a.O. [...] Rn. 15) noch gar nicht berücksichtigt.

    Im Gegensatz zu Kassel, wo sich die Zahl der wegen Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung therapierten Personen zwischen 2006 und 2010 um ca. 135 Prozent gesteigert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2011, a.a.O., [...] Rn. 16), sind in Frankfurt am Main auch keine besorgniserregenden Steigerungsraten bei der Zahl der Behandlungsfälle auszumachen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2013 - 6 S 1172/13

    Baden-Württemberg; Sperrzeit für Spielhallen

    Insbesondere ist kein "explosionsartiges Wachstum" oder eine "schlagartige Kapazitätsausweitung von Geldspielgeräten" in Pforzheim ersichtlich, die nicht dem landesweiten Trend, sondern örtlichen Besonderheiten in Pforzheim zugeordnet werden könnte (vgl. zu einer solchen Konstellation: Hess. VGH, Beschluss vom 16.09.2011 - 8 B 1762/11.N -, juris).
  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.211

    Zur Gültigkeit einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen nach Art. 11 Abs. 2 Satz

    Weiter würde sich die Frage stellen, ob der Landesgesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV bereits eine abschließende Regelung im Sinne von § 26 Abs. 2 GlüStV zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV getroffen hat, oder ob auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV für eine Sperrzeitverlängerung besondere örtliche Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis jeweils bezogen auf die Ziele des § 1 GlüStV ausreichen würden (so wohl im Grundsatz VGH BW, U.v. 20.9.2012 - 6 S 389/12 - juris Rn. 27 ff. unter Verweis auf HessVGH, B.v. 16.9.2011 - 8 B 1762/11.N - juris).
  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.226

    Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

    Weiter würde sich die Frage stellen, ob der Landesgesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV bereits eine abschließende Regelung im Sinne von § 26 Abs. 2 GlüStV zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV getroffen hat, oder ob auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV für eine Sperrzeitverlängerung besondere örtliche Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis jeweils bezogen auf die Ziele des § 1 GlüStV ausreichen würden (so wohl im Grundsatz VGH BW, U.v. 20.9.2012 - 6 S 389/12 - juris Rn. 27 ff. unter Verweis auf HessVGH, B.v. 16.9.2011 - 8 B 1762/11.N - juris).
  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.249

    Normenkontrollantrag; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

    Weiter würde sich die Frage stellen, ob der Landesgesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV bereits eine abschließende Regelung im Sinne von § 26 Abs. 2 GlüStV zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV getroffen hat, oder ob auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV für eine Sperrzeitverlängerung besondere örtliche Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis jeweils bezogen auf die Ziele des § 1 GlüStV ausreichen würden (so wohl im Grundsatz VGH BW, U.v. 20.9.2012 - 6 S 389/12 - juris Rn. 27 ff. unter Verweis auf HessVGH, B.v. 16.9.2011 - 8 B 1762/11.N - juris).
  • VGH Bayern, 07.05.2013 - 10 NE 13.217
    Weiter würde sich die Frage stellen, ob der Landesgesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV bereits eine abschließende Regelung im Sinne von § 26 Abs. 2 GlüStV zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV getroffen hat, oder ob auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV für eine Sperrzeitverlängerung besondere örtliche Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis jeweils bezogen auf die Ziele des § 1 GlüStV ausreichen würden (so wohl im Grundsatz VGH BW, U.v. 20.9.2012 - 6 S 389/12 - juris Rn. 27 ff. unter Verweis auf HessVGH, B.v. 16.9.2011 - 8 B 1762/11.N - juris).
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