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   BVerwG, 05.10.1999 - 8 B 184.99   

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https://dejure.org/1999,5681
BVerwG, 05.10.1999 - 8 B 184.99 (https://dejure.org/1999,5681)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1999 - 8 B 184.99 (https://dejure.org/1999,5681)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1999 - 8 B 184.99 (https://dejure.org/1999,5681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    VermG § 6 Abs. 6a Satz 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1
    Klagebefugnis der Verfügungsberechtigten gegen die bloße Aufhebung eines ablehnenden Restitutionsbescheids; Rechtsverletzung des Verfügungsberechtigten

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis - Verfügungsberechtigter - Aufhebung eines ablehnenden Restitutionsbescheids - Rechtsverletzung des Verfügungsberechtigten

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § 113 Abs. 1; ; VermG § 6 Abs. 6 a Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 2000, 52
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Magdeburg, 20.04.1999 - A 9 K 817/98

    Vereinbarkeit einer Aufhebung der Ablehnung eines Restitutionsantrages mit den

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 8 B 184.99
    BVerwG 8 B 184.99 VG A 9 K 817/98.
  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95

    Offene Vermögensfragen: Anfechtungs- bzw. Klagebefugnis der Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 8 B 184.99
    In dem Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 15 S. 7 ) wird lediglich die aus der Verfügungsberechtigung folgende Klagebefugnis des Grundstückseigentümers gegen einen zu seinen Lasten ergangenen Restitutionsbescheid dargelegt.
  • BVerwG, 11.02.1998 - 7 B 30.98

    Widerspruchsfrist; Rechtsbehelfsbelehrung, gesonderte; Widerspruch, unzulässiger;

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 8 B 184.99
    Dementsprechend geht auch der Beschluß vom 11. Februar 1998 - BVerwG 7 B 30.98 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 69 S. 9 ) entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht generell von der die Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten vermittelnden "Drittwirkung eines Restitutionsbescheids" aus und mißt insbesondere einem bloßen Aufhebungsbescheid keine solche Drittwirkung bei.
  • BVerwG, 04.07.2007 - 3 B 133.06

    Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung; Vermögenszuordnung;

    Diese werden vielmehr erst durch eine abschließende Sachentscheidung über das Zuordnungsbegehren berührt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24).

    Erst der noch ausstehenden Zuordnungsentscheidung selbst kommt eine die Klagebefugnis der Klägerin begründende regelnde Wirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 VwVfG zu (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24 = VIZ 2000, 26 und vom 2. August 2006 - BVerwG 8 B 61.06 - juris - zum Fehlen der Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten gegen die bloße Aufhebung eines ablehnenden Restitutionsbescheides).

  • BVerwG, 13.04.2000 - 7 C 84.99

    Restitution; Eigenheim; Teilbescheid; Feststellung Berechtigter; Bestandskraft;

    Dem Beschluß des 8. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - VIZ 2000, 26, der die Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten im Falle der Aufhebung eines ablehnenden Restitutionsbescheids verneint, liegt ersichtlich keine abweichende Auffassung zur Beschwer des Verfügungsberechtigten durch einen auf die Feststellung der Berechtigung beschränkten Bescheid zugrunde.
  • BVerwG, 18.06.2014 - 3 B 28.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06 - (Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 Rn. 4) im Anschluss an einen zum Vermögensrecht ergangenen Beschluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - (Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24) klargestellt, dass die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten verletzt.
  • BVerwG, 02.08.2006 - 8 B 61.06

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

    2 Der Klärungsbedarf, der sich aus den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen ergeben soll, besteht nicht; denn das Verwaltungsgericht hat der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zu Recht abgesprochen (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1999 BVerwG 8 B 184.99 Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24).
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