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BVerwG, 29.10.1993 - 8 B 186.93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2002 - 2 S 1696/00
Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung - fehlerhafte Erschließungsraumermittlung
Hat der insoweit zuständige Gemeinderat eine zusammenfassende Aufwandsermittlung und -verteilung für mehrere eine Erschließungseinheit bildende Anlage nicht getroffen, kann Gegenstand der Ablösungsvereinbarung kraft Gesetzes nur die einzelne Erschließungsanlage sein (so OVG Lüneburg, U. v. 26.5.1993 - 9 L 163/90 - n.v. und dazu BVerwG, B. v. 29.10.1993 - 8 B 186.93 - n.v. ; OVG Saarland, B. v. 12.2.1998, KStZ 1998, 138). - VGH Baden-Württemberg, 14.02.2002 - 2 S 1696/00
Treu und Glauben/Klagebefugnis, Erschließungsbeitrag/Ablösung, …
Hat der insoweit zuständige Gemeinderat eine zusammenfassende Aufwandsermittlung und -verteilung für mehrere eine Erschließungseinheit bildende Anlage nicht getroffen, kann Gegenstand der Ablösungsvereinbarung kraft Gesetzes nur die einzelne Erschließungsanlage sein (so OVG Lüneburg, U. v. 26.5.1993 - 9 L 163/90 - n.v. und dazu BVerwG, B. v. 29.10.1993 - 8 B 186.93 - n.v. ; OVG Saarland, B. v. 12.2.1998, KStZ 1998, 138). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2002 - 3 A 2910/99
Nichtigkeit eines Ablösungsvertrages
vgl. OVG Saarlouis, Beschluß vom 12. Februar 1998 - 1 Q 67/97 -, KStZ 1998, 138, sowie BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1993 - 8 B 186.93 - vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 22 Rn. 13. - VG München, 13.11.2012 - M 2 K 12.3606
Erschließungsbeitrag; Vorausleistung maßgebliche Anlage; Aufwand; Verteilung
Selbst wenn aber 1976 nur der Aufwand für den Abschnitt abgelöst worden wäre, stünde der Annahme einer Abschnittsbildung entgegen, dass eine Ablösevereinbarung für einen Abschnitt selbst noch keine Abschnittsbildung darstellt, sondern eine solche voraussetzen würde (BVerwG, Beschl. v. 29.10.1993 Az. 8 B 186/93 RdNr. 2; Hess. VGH Beschl. v. 5.7.2006 Az. 5 ZU 2743/05 ; Nieders. OVG Urt. V. 26.5.1993 Az. 9 L 163/90 RdNr.9).