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   BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98   

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BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98 (https://dejure.org/1998,2600)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.1998 - 8 B 19.98 (https://dejure.org/1998,2600)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 1998 - 8 B 19.98 (https://dejure.org/1998,2600)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Besatzungshoheitliche Enteignung - Nichtigkeit einer Enteignung - Konzernverordnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwertbegrenzung; vermögensrechtliche Klageverfahren

  • Judicialis

    EV Art. 41 Abs. 1 und 3; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; ; EGBGB Art. 237 § 1; ; GKG § 13 Abs. 3; ; GKG § 73 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen - Besatzungshoheitliche Enteignung; Nichtigkeit einer Enteignung; Konzernverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    Mit diesen Annahmen hat sich das Verwaltungsgericht in dem Rahmen gehalten, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 und 94, 12) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 -, S. 3 ff.) gesteckt worden ist (vgl. zu Enteignungen auf der Grundlage der Konzernverordnung: Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 2.95 - und BVerfG, Beschluß vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - ZOV 1997, 33).

    Dieser im Einigungsvertrag festgelegte Restitutionsausschluß ist durch Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich für bestandskräftig erklärt worden (vgl. BVerfGE 84, 90 ); er umfaßt gerade auch solche besatzungshoheitliche Enteignungen, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Beschlüsse vom 13. Januar 1995 - BVerwG 7 B 9.95 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 37 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Abdruck S. 3).

    § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verbietet es deshalb in Ausfüllung dieser Verpflichtung, besatzungshoheitliche Enteignungen als nichtig zu behandeln und ihre Folgen durch Rückgabe der enteigneten Grundstücke umfassend zu bereinigen (BVerfGE 84, 90 ); dieses durch den Einigungsvertrag statuierte Verbot steht der von der Beschwerde angestrebten - vermeintlich "verfassungskonformen", in Wahrheit gegen Art. 143 Abs. 3 GG verstoßenden - Auslegung entgegen.

  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    Mit diesen Annahmen hat sich das Verwaltungsgericht in dem Rahmen gehalten, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 und 94, 12) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 -, S. 3 ff.) gesteckt worden ist (vgl. zu Enteignungen auf der Grundlage der Konzernverordnung: Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 2.95 - und BVerfG, Beschluß vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - ZOV 1997, 33).

    Dieser im Einigungsvertrag festgelegte Restitutionsausschluß ist durch Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich für bestandskräftig erklärt worden (vgl. BVerfGE 84, 90 ); er umfaßt gerade auch solche besatzungshoheitliche Enteignungen, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Beschlüsse vom 13. Januar 1995 - BVerwG 7 B 9.95 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 37 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Abdruck S. 3).

  • BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    Soweit sie ohne nähere Begründung die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - (ZOV 1997, 33) rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist sie unzulässig, weil sie den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ersichtlich nicht genügt.

    Mit diesen Annahmen hat sich das Verwaltungsgericht in dem Rahmen gehalten, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 und 94, 12) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 -, S. 3 ff.) gesteckt worden ist (vgl. zu Enteignungen auf der Grundlage der Konzernverordnung: Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 2.95 - und BVerfG, Beschluß vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - ZOV 1997, 33).

  • BVerwG, 13.01.1995 - 7 B 9.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtsgrundsätzlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    Dieser im Einigungsvertrag festgelegte Restitutionsausschluß ist durch Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich für bestandskräftig erklärt worden (vgl. BVerfGE 84, 90 ); er umfaßt gerade auch solche besatzungshoheitliche Enteignungen, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Beschlüsse vom 13. Januar 1995 - BVerwG 7 B 9.95 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 37 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Abdruck S. 3).
  • BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 222.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    Die bloßen Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind als solche hierzu nicht geeignet (stRspr, vgl. Beschluß vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 ).
  • BVerwG, 02.06.1995 - 7 B 2.95

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung - Rückübertragung von Grundstücke

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    Mit diesen Annahmen hat sich das Verwaltungsgericht in dem Rahmen gehalten, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 und 94, 12) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 -, S. 3 ff.) gesteckt worden ist (vgl. zu Enteignungen auf der Grundlage der Konzernverordnung: Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 2.95 - und BVerfG, Beschluß vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - ZOV 1997, 33).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 8 B 85.96

    Ungültigkeit der Wahl zum Bürgermeister wegen früherer Stasi-Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    Es fehlt schon die gebotene Gegenüberstellung der vermeintlich widersprüchlichen abstrakten und jeweils entscheidungstragenden Rechtssätze (vgl. Beschluß vom 18. Juli 1996 - BVerwG 8 B 85.96 - Buchholz 415.1 Allg.KommR Nr. 136 S. 8 ).
  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96

    Verfassungsmäßigkeit des Bestandsschutzes für einen fehlerhaften

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    Vielmehr zielt diese Regelung nur auf die seinerzeitige zivilgerichtliche Rechtsprechung unter anderem zur bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit dinglicher Rechtsgeschäfte als Voraussetzung redlichen Erwerbs (vgl. BTDrucks 13/2022 S. 14 f.) und bezweckt offenkundig nur eine Korrektur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die - wie es in der amtlichen Begründung heißt - "dem Geist der Gemeinsamen Erklärung und des Vermögensgesetzes nicht entspricht" (vgl. nunmehr BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96 - VIZ 1998, 94 ); die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen sollte durch die Neuregelung aufgegriffen und bestätigt werden (vgl. BTDrucks 13/2022 S. 15).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93

    Streitwert - Registerbeschleunigung - Vermögenszuordnung - Rückübertragung -

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    Sinn und Zweck der Streitwertbegrenzungsregelung rechtfertigen angesichts der klaren Gesetzeslage und insbesondere der Existenz des § 73 GKG keine Erstreckung der Streitwertbegrenzungsregelung auf bei Inkrafttreten bereits anhängige Verfahren mit bereits entstandenen Kosten, zumal die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige rückwirkende Erfassung anhängiger Verfahren bieten (vgl. BTDrucks 12/4748 S. 152 sowie zur Streitwertbegrenzung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG: Beschluß vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 - Buchholz 114 § 6 VZOG Nr. 1).
  • VG Berlin, 06.11.1997 - 29 A 1364.93

    Klage einer Bank auf Rückübertragung ihr vor Kriegsende gehörender Grundstücke

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
    BVerwG 8 B 19.98 VG 29 A 1364.93.
  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

  • VG Berlin, 11.02.2010 - 29 A 232.08

    DDR-Entschädigungserfüllung - normative Entschädigungsregelung jenseits der

    Unabhängig von der Frage, ob dies bereits mit dem Urteil vom 29. April 1999 (VG 25 A 284.93) rechtskräftig zu Lasten der Klägerin festgestellt worden ist, steht jedenfalls fest, dass die Klägerin in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück endgültig und vollständig aus ihrer Eigentümerstellung verdrängt worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 8 B 19.98 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146 = juris Rdnr. 8).

    Ebenso wenig ist es relevant, dass die Enteignung tatsächlich erst nach Gründung der DDR grundbuchlich vollzogen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 4278/18

    Rückwirkung einer während eines laufenden Verfahrens in das

    Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers wiedergegebene Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 GKG bzw. der Vorgängervorschrift § 73 Abs. 1 GKG a. F., vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 - 8 B 19.98 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2013 - 6 E 942/13 -, juris, Rn. 2, ist deswegen für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 4250/18

    Rückwirkung einer während eines laufenden Verfahrens in das

    Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers wiedergegebene Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 GKG bzw. der Vorgängervorschrift § 73 Abs. 1 GKG a. F., vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 - 8 B 19.98 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2013 - 6 E 942/13 -, juris, Rn. 2, ist deswegen für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich.
  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 22 ZB 17.752

    Häufigkeit der Nutzung von Feuerstätten

    Diese Vorschrift ist trotz ihres Inkrafttretens am 22. Juli 2017 vorliegend allerdings nicht unmittelbar anwendbar, da nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden; dies gilt auch für die Höhe des anzusetzenden Streitwerts (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.1998 - 8 B 19.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146; VGH BW, B.v. 4.4.2002 - 14 S 2326/01 - NJW 2002, 1893).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 494/16

    Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids

    Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers wiedergegebene Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 GKG bzw. der Vorgängervorschrift § 73 Abs. 1 GKG a. F., vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 - 8 B 19.98 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2013 - 6 E 942/13 -, juris, Rn. 2, ist deswegen für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2018 - 4 A 495/16

    Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtung eines Feuerstättenbescheids

    Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers wiedergegebene Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 GKG bzw. der Vorgängervorschrift § 73 Abs. 1 GKG a. F., vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 - 8 B 19.98 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2013 - 6 E 942/13 -, juris, Rn. 2, ist deswegen für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich.
  • BVerwG, 24.01.2003 - 8 B 126.02

    Annahme einer vermögensrechtlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 des

    Im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes hat der Gesetzgeber ein Bedürfnis zur Regelung fehlerhafter Übertragung in das Volkseigentum nicht gesehen, da diese Fälle einheitlich nach dem Vermögensgesetz zu behandeln sind (Beschluss vom 2. April 1998 - BVerwG 8 B 19.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146).
  • BVerwG, 21.04.1998 - 8 B 3.98

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie sich

    [...] die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 GKG auf bei Inkrafttreten der Vorschrift anhängige Verfahren Beschluß vom 2. April 1998 - BVerwG 8 B 19.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OVG Bremen, 21.03.2002 - 1 S 126/02

    Höhe des Auffangsstreitwert nach Währungsumstellung; Anwendbarkeit der

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  • LG Berlin, 28.11.2007 - 23 O 254/06

    Regelung offener Vermögensfragen: Enteignung von Anteilsrechten durch

    Mit der Veröffentlichung der Verordnung einschließlich der Listen war die Enteignung vollzogen wobei bereits sie darauf gerichtet war, den Eigentümern ihre Rechtsposition vollständig und endgültig zu entziehen (vergl. BVerwG, VIZ 1998, 674 f.).
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