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   BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94   

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BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94 (https://dejure.org/1995,1426)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1995 - 8 B 193.94 (https://dejure.org/1995,1426)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 (https://dejure.org/1995,1426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtungsklage - Gebührenbescheid - Inzidente Feststellung der Satzungsunwirksamkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 54
  • DÖV 1995, 469
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94
    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56; 1, 7/57 - BVerfGE 8, 274 [304], vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 [73], vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [271] und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 [439]; zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: Bauernfeind, aaO., Rn. 81, 89 ff. sowie Mohl/Schick, KStZ 1994, 226 [229] jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94
    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56; 1, 7/57 - BVerfGE 8, 274 [304], vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 [73], vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [271] und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 [439]; zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: Bauernfeind, aaO., Rn. 81, 89 ff. sowie Mohl/Schick, KStZ 1994, 226 [229] jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94
    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56; 1, 7/57 - BVerfGE 8, 274 [304], vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 [73], vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [271] und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 [439]; zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: Bauernfeind, aaO., Rn. 81, 89 ff. sowie Mohl/Schick, KStZ 1994, 226 [229] jeweils m.w.Nachw.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1992 - 9 A 835/91

    Ansatzfähige Kosten; Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94
    Mit dem angefochtenen Urteil (vgl. KStZ 1994, 213 ff. mit Anm. Mohl/Schick S. 226 ff.) hat das Berufungsgericht abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 - NWVBl 1994, 99) Heranziehungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der Entwässerungsgebühren aufgehoben, weil die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Gebührensatzung wegen fehlerhafter Gebührenbedarfsberechnung und daraus resultierenden Verstoßes gegen das landesgesetzliche Kostenüberschreitungsverbot materiellrechtlich unwirksam sei; fehlerhaft sei der Ansatz von Kosten für bereits voll abgeschriebene Abwasserkanäle und von kalkulatorischen Zinsen nach Wiederbeschaffungszeitwerten in der Gebührenbedarfsberechnung, die Fehlerhaftigkeit des Gebührensatzes als eines wesentlichen Bestandteils der Abgabensatzung führe zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung insgesamt.
  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94
    Sind aber zusätzliche Tatsachenfeststellungen - hier insbesondere hinsichtlich der Übertragbarkeit der Auswirkungen auf andere Gemeinden, etwa wegen der von dem Berufungsgericht (vgl. BU S. 33 f.) als Voraussetzung der Nichtigkeitsfolge geforderten mehr als 3 %igen, durch Kompensation nicht ausgeglichenen Kostenüberschreitung - nötig, um einer Frage grundsätzliche Bedeutung erst zu verschaffen, kann die Revision im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen werden (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94
    In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 2.85

    Berufsunfähigkeit - Ballettänzer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94
    Eine solche Pflicht besteht angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und der - noch darzulegenden - rechtlichen Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung zugunsten der Gemeinden auch bei Aufhebung der Gebührenbescheide nicht; ob in besonderen Ausnahmefällen das von der Beschwerde begehrte Vorgehen zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zu einem solchen Fall Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 2.85 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 13 S. 1 [2 f.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1980 - 2 A 922/79
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94
    Ferner führt nicht jeder materielle Fehler einer Abgabensatzung zu deren (vollständiger) Nichtigkeit; Gemeinden können in der Regel noch während des Laufs von gerichtlichen Verfahren überdies Satzungsmängel heilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 - OVGE 34, 293 sowie Bauernfeind in Driehaus, KAG , § 2 Rn. 79 ff.).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94
    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56; 1, 7/57 - BVerfGE 8, 274 [304], vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 [73], vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [271] und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 [439]; zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: Bauernfeind, aaO., Rn. 81, 89 ff. sowie Mohl/Schick, KStZ 1994, 226 [229] jeweils m.w.Nachw.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschrift, auf die ein solcher Ausspruch im Normenkontrollverfahren gestützt werden könnte (vgl. zur Inzidentkontrolle von Satzungen bei Anfechtungsklagen BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Insoweit ist es den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt bietet (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, LS 2, Rn. 7 [inzidente Feststellung der Nichtigkeit einer Beitragssatzung] mit Verweis auf den Beschluss des 8. Senats vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8 ff. [inzidente Feststellung der Nichtigkeit einer Gebührensatzung]).

    Zu einer gesetzlichen Regelung im Sinne der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage hätte der Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit der Novellierung des § 113 Abs. 2 VwGO aber Gelegenheit und - falls er dies gewünscht hätte - Anlass gehabt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 26. Januar 1995 (8 B 193.94) offengelassen hat, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzung und die Aufhebung darauf gestützter Gebühren- und Beitragsbescheide zu unlösbaren und unvertretbaren Schwierigkeiten für die Gemeinde führen müssten, hat es jedenfalls im Hinblick auf die im Abgabenrecht zugunsten der Gemeinde bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Begrenzung der Unwirksamkeitsfolgen ein Bedürfnis für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles in diesem Bereich verneint.

    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 , vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 ; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, Rn. 8; und vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 9).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschrift, auf die ein solcher Ausspruch im Normenkontrollverfahren gestützt werden könnte (vgl. zur Inzidentkontrolle von Satzungen bei Anfechtungsklagen BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Insoweit ist es den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt bietet (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, LS 2, Rn. 7 mit Verweis auf den Beschluss des 8. Senats vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8 ff. ).

    Zu einer gesetzlichen Regelung im Sinne der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage hätte der Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit der Novellierung des § 113 Abs. 2 VwGO aber Gelegenheit und - falls er dies gewünscht hätte - Anlass gehabt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 26. Januar 1995 (8 B 193.94) offengelassen hat, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzung und die Aufhebung darauf gestützter Gebühren- und Beitragsbescheide zu unlösbaren und unvertretbaren Schwierigkeiten für die Gemeinde führen müssten, hat es jedenfalls in dieser Entscheidung im Hinblick auf die im Abgabenrecht zugunsten der Gemeinde bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Begrenzung der Unwirksamkeitsfolgen ein Bedürfnis für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles in diesem Bereich verneint.

    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 , vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 ; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, Rn. 8; und vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Sie sind vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer gültigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Darüber hinaus sind die Kommunen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben (stRspr, s. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8).

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 3.19

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Sie sind vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer gültigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Darüber hinaus sind die Kommunen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben (stRspr, s. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8).

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Sie sind vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer gültigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Darüber hinaus sind die Kommunen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben (stRspr, s. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschrift, auf die ein solcher Ausspruch im Normenkontrollverfahren gestützt werden könnte (vgl. zur Inzidentkontrolle von Satzungen bei Anfechtungsklagen Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - BVerwG 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Ob in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Unwirksamkeitserklärung einen "Notstand" zur Folge hätte, etwas anderes gelten kann, bedarf keiner Klärung (vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 7.18

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Sie sind vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer gültigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Darüber hinaus sind die Kommunen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben (stRspr, s. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 47/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung;

    Es fehlt an einer Rechtsnorm, die eine derjenigen des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Entscheidungspraxis zuließe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1995 - 8 B 193.94 -, juris Rn. 8; v. 10.2.2000 - 11 B 54.99 -, juris Rn. 7; Urt. v. 9.6.2010 - 9 CN 1.09 -, BVerwGE 137, 123, juris Rn. 29; v. 27.11.2019 - 9 C 4.19 -, BVerwGE 167, 137, juris Rn. 20; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 88; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 113 (Feb. 2016); vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 -, BVerfGE 115, 81, juris Rn. 48; v. 11.12.2018 - 2 BvL 4/11 -, BVerfGE 150, 204, juris Rn. 70; a.A. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 126; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 357; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 30.5.2001 - 11 K 2877/00 -, NVwZ-RR 2001, 742, juris Rn. 94, wo aber kein Gleichheitsverstoß vorlag).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 31/97 B

    Rechtswidrigkeit einer Rechtsnorm, Verzicht auf Ausspruch der Nichtigkeitsfolge

    Die Frage, ob ein Absehen von der Nichtig-Erklärung in Betracht kommen kann, ist anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen, ohne daß es einer Revisionsentscheidung hierzu bedarf (zur entsprechenden Konstellation ebenso BVerwG, Beschluß vom 26. Januar 1995, DÖV 1995, 469).

    Hierzu bedarf es entsprechender Vorschriften in der Verfassung (so C. Hartmann aaO, S 1266 Fußn 43 mwN) oder jedenfalls in den Prozeßgesetzen (so BVerwG aaO, DÖV 1995, 469 f).

    Im Regelfall können drohende gravierende Folgen der Nichtig-Erklärung aufgefangen werden, indem der Normgeber zB nach der Nichtig-Erklärung eine neue Rechtsnorm erläßt und ihr Rückwirkung beimißt und so ein rechtliches Vakuum vermeidet bzw behebt (Nachweise der Rechtsprechung im BVerwG-Beschluß aaO, DÖV 1995, 469, 470).

  • BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor

    Es ist den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen (wie Beschluß des 8. Senats vom 26. Januar 1995 - BVerwG 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273).

    In seinem Beschluß vom 26. Januar 1995 (BVerwG 8 B 193/94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273) hat der für das Abgabenrecht seinerzeit zuständige 8. Senat entschieden, daß es den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen grundsätzlich verwehrt ist, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen.

  • OVG Thüringen, 23.10.2012 - 2 EO 132/12

    Fehlerhafte Auswahlentscheidung bei sog. gebündelten Dienstposten ohne vorherige

  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 4.19

    Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden

  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 5.19

    Heranziehung eines Beitragspflichtigen zu einem Beitrag für die Herstellung der

  • BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 109.09

    Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten; Zulässigkeit des

  • VG Karlsruhe, 22.07.2020 - 4 K 7962/19

    (Keine) Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine

  • BVerwG, 28.07.2010 - 9 B 110.09

    Rechtmäßigkeit der Anwendung des Stückzahlmaßstabes als grundsätzlich

  • VG Stuttgart, 17.03.2020 - 2 K 2005/18

    Heranziehung zu Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal; fehlerhafte

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 67.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Unterbleiben weiterer

  • BVerwG, 07.05.1996 - 4 B 55.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Beurteilungszeitpunkt bei einer auf eine erledigte

  • VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 1 K 19.221

    Heilung eines rechtswidrigen Gebührenbescheides

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 2 UE 203/07

    Befreiung von einer Straßenreinigungssatzung

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 49/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung;

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 66.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Unterbleiben weiterer

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 65.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Unterbleiben weiterer

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 14.96

    Sozialer Wohnungsbau; Eigentumswohnung; Wohnungseigentum, nachträgliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.2002 - 2 M 96/02

    Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, der einen erhöhten Kirchensteuersatz

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2001 - 8 L 637/99

    Bestattung; Entstehung; Friedhofsgebühr; Gebührenschuld; Grabnutzungsgebühr;

  • VG Arnsberg, 15.12.2006 - 13 K 2577/05
  • VG Gelsenkirchen, 04.12.1997 - 13 K 6339/97
  • VG Aachen, 27.03.2014 - 4 K 1895/13

    Klagen gegen die Erhöhung der Grundsteuer B durch den Sparkommissar in Nideggen

  • VGH Hessen, 06.10.2010 - 5 A 2593/09

    Spielapparatesteuer

  • VG Würzburg, 22.09.2022 - W 3 K 21.554

    Erhebung eines Erschließungsbeitrages

  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 15.96

    Genehmigung der Durchschnittsmiete bei nachträglicher Begründung von

  • VG Aachen, 27.03.2014 - 4 K 1911/13

    Klagen gegen die Erhöhung der Grundsteuer B durch den Sparkommissar in Nideggen

  • VG Arnsberg, 10.03.2003 - 14 K 841/02

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes einer kreisangehörigen Gemeinde gegen eine

  • VG Aachen, 27.03.2014 - 4 K 2005/13

    Klagen gegen die Erhöhung der Grundsteuer B durch den Sparkommissar in Nideggen

  • VG Aachen, 27.03.2014 - 4 K 2004/13

    Klagen gegen die Erhöhung der Grundsteuer B durch den Sparkommissar in Nideggen

  • VG München, 01.06.2022 - M 7 K 21.5264

    Sicherungsanspruch der Vertreter eines zulässigen Bürgerbegehrens

  • VG München, 05.12.2013 - M 15 K 12.4155

    Zuwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr

  • AG Hamburg, 27.04.2005 - 46 C 46/04

    Wohnraummiete: Einordnung einer Narag-Heizung und eines Außenbades in Rasterfeld

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