Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 14.05.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96   

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BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96 (https://dejure.org/1996,1758)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1996 - 8 B 20.96 (https://dejure.org/1996,1758)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1996 - 8 B 20.96 (https://dejure.org/1996,1758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnungssteuer - Örtliche Aufwandsteuer - Jahressteuer - Zeitweilige Vermietung - Kalkulatorische Abwälzung auf den Mieter - Praktikabilitätsgrundsatz - Verwaltungsvereinfachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2a
    Kommunalabgaben: Zweitwohnungssteuer bei zeitweiliger Vermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1996, 1049
  • DÖV 1997, 304
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von der Beschwerde zitierten Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800 und 2480/94 - (NVwZ 1996, 57) jedoch offengelassen - also gerade nicht entschieden -, "ob eine anteilige Berechnung nach der jeweiligen Vermietungsdauer den angemessenen Steuerschlüssel darstellt und die Zeit der ausgebliebenen Nutzung durch Feriengäste der persönlichen Lebensführung zugerechnet werden kann" (Abdr. S. 8); es hat überdies die Entscheidungsprärogative der Gemeinden hinsichtlich der Frage betont, ob sie eine generalisierende oder eine Einzelfallregelung wählen wollen.

    Auch generalisierende Regelungen sind zulässig (BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a.a.O.).

    Ebenso offenkundig erscheint es, daß die "wirtschaftliche Betätigung als Ausfluß der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit" (BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a.a.O.) durch eine solche Satzungsregelung nicht unzulässig, d.h. unverhältnismäßig, eingeschränkt wird.

  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73

    Zulässigkeit der Vergnügungsteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969; Ermächtigung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Für die Vergnügungssteuer auf Spielapparate, die ebenfalls eine örtliche Aufwandsteuer darstellt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [20]; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 [281]; Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176 und vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 S. 1 ff. sowie BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KstZ 1990, 111 [112]), ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmend geklärt, daß die Steuer unbeschadet ihres Charakters als Aufwandsteuer aus Gründen der Praktikabilität vom Aufsteller - und nicht von den den steuerpflichtigen Aufwand an sich betreibenden Spielern - erhoben werden darf, weil die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung der Steuerlast vom an sich nicht steuerpflichtigen Aufsteller auf den "aufwandtreibenden" Spieler möglich ist und damit die steuerliche Belastung des Vergnügungsaufwands letztlich hergestellt wird (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 [95, 102] und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 25 S. 5 und vom 22. März 1994, a.a.O.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990, a.a.O.).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Für die Vergnügungssteuer auf Spielapparate, die ebenfalls eine örtliche Aufwandsteuer darstellt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [20]; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 [281]; Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176 und vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 S. 1 ff. sowie BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KstZ 1990, 111 [112]), ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmend geklärt, daß die Steuer unbeschadet ihres Charakters als Aufwandsteuer aus Gründen der Praktikabilität vom Aufsteller - und nicht von den den steuerpflichtigen Aufwand an sich betreibenden Spielern - erhoben werden darf, weil die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung der Steuerlast vom an sich nicht steuerpflichtigen Aufsteller auf den "aufwandtreibenden" Spieler möglich ist und damit die steuerliche Belastung des Vergnügungsaufwands letztlich hergestellt wird (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 [95, 102] und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 25 S. 5 und vom 22. März 1994, a.a.O.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990, a.a.O.).
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Für die Vergnügungssteuer auf Spielapparate, die ebenfalls eine örtliche Aufwandsteuer darstellt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [20]; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 [281]; Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176 und vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 S. 1 ff. sowie BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KstZ 1990, 111 [112]), ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmend geklärt, daß die Steuer unbeschadet ihres Charakters als Aufwandsteuer aus Gründen der Praktikabilität vom Aufsteller - und nicht von den den steuerpflichtigen Aufwand an sich betreibenden Spielern - erhoben werden darf, weil die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung der Steuerlast vom an sich nicht steuerpflichtigen Aufsteller auf den "aufwandtreibenden" Spieler möglich ist und damit die steuerliche Belastung des Vergnügungsaufwands letztlich hergestellt wird (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 [95, 102] und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 25 S. 5 und vom 22. März 1994, a.a.O.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990, a.a.O.).
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Für die Vergnügungssteuer auf Spielapparate, die ebenfalls eine örtliche Aufwandsteuer darstellt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [20]; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 [281]; Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176 und vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 S. 1 ff. sowie BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KstZ 1990, 111 [112]), ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmend geklärt, daß die Steuer unbeschadet ihres Charakters als Aufwandsteuer aus Gründen der Praktikabilität vom Aufsteller - und nicht von den den steuerpflichtigen Aufwand an sich betreibenden Spielern - erhoben werden darf, weil die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung der Steuerlast vom an sich nicht steuerpflichtigen Aufsteller auf den "aufwandtreibenden" Spieler möglich ist und damit die steuerliche Belastung des Vergnügungsaufwands letztlich hergestellt wird (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 [95, 102] und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 25 S. 5 und vom 22. März 1994, a.a.O.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990, a.a.O.).
  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Für die Vergnügungssteuer auf Spielapparate, die ebenfalls eine örtliche Aufwandsteuer darstellt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [20]; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 [281]; Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176 und vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 S. 1 ff. sowie BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KstZ 1990, 111 [112]), ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmend geklärt, daß die Steuer unbeschadet ihres Charakters als Aufwandsteuer aus Gründen der Praktikabilität vom Aufsteller - und nicht von den den steuerpflichtigen Aufwand an sich betreibenden Spielern - erhoben werden darf, weil die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung der Steuerlast vom an sich nicht steuerpflichtigen Aufsteller auf den "aufwandtreibenden" Spieler möglich ist und damit die steuerliche Belastung des Vergnügungsaufwands letztlich hergestellt wird (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 [95, 102] und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 25 S. 5 und vom 22. März 1994, a.a.O.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990, a.a.O.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Im Zusammenhang mit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - (BVerfGE 65, 325 ff.) - auf die sich der Kammerbeschluß vom 29. Juni 1995 mehrfach bestätigend bezieht - kann damit nur gemeint sein, daß es der Gemeinde ob liegt, u. a. im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen.
  • BVerwG, 07.12.1990 - 7 B 160.90
    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, daß das Berufungsurteil in einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen, die Anwendung derselben Vorschrift betreffenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 [5]) und vom 7. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14 S. 4 [6]).
  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 NB 2.89

    Spielautomat - Vergnügungssteuer - Erdrosselnde Wirkung - Übergangsregelung -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Für die Vergnügungssteuer auf Spielapparate, die ebenfalls eine örtliche Aufwandsteuer darstellt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 [20]; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 [281]; Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176 und vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 S. 1 ff. sowie BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KstZ 1990, 111 [112]), ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmend geklärt, daß die Steuer unbeschadet ihres Charakters als Aufwandsteuer aus Gründen der Praktikabilität vom Aufsteller - und nicht von den den steuerpflichtigen Aufwand an sich betreibenden Spielern - erhoben werden darf, weil die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung der Steuerlast vom an sich nicht steuerpflichtigen Aufsteller auf den "aufwandtreibenden" Spieler möglich ist und damit die steuerliche Belastung des Vergnügungsaufwands letztlich hergestellt wird (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 [95, 102] und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 25 S. 5 und vom 22. März 1994, a.a.O.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990, a.a.O.).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 20.96
    Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, daß das Berufungsurteil in einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen, die Anwendung derselben Vorschrift betreffenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 [5]) und vom 7. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14 S. 4 [6]).
  • BVerwG, 07.07.1993 - 8 B 46.93

    Finanzwesen - Automatensteuer - Gleichheitssatz

  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung, dass die Zweitwohnungssteuer von dem Inhaber einer für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehaltenen Zweitwohnung auch für Zeiträume erhoben werden dürfe, in denen die Wohnung an Feriengäste vermietet sei, mit der Möglichkeit der anteiligen kalkulatorischen Abwälzung der Steuer auf die Mieter begründet (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 20.96 - ), doch ist auch dabei als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung die Vorhaltung einer Zweitwohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs unterstrichen worden.
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer steht aus Gründen der Praktikabilität einer Steuererhebung auch für vorübergehend anders - d.h. nicht für die eigene Lebensführung - genutzte Zeiträume nicht entgegen; insoweit kann der Eigentümer die Steuerlast auf den Mieter abwälzen und vermag sich auf diese Weise einer unverhältnismäßigen Belastung zu entziehen (BVerwG, B.v. 20.2.1996 - 8 B 20.96, DVBl. 1996, 1049; U.v. 6.12.1996 - 8 C 49.95, NVwZ 1998, 178/179).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1996 - 2 S 2104/94

    Staffelung der Zweitwohnungsteuer nach Mietaufwand

    Die Zweitwohnungssteuer darf von dem Inhaber einer - für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs (vor-)gehaltenen - Zweitwohnung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen sie an Feriengäste vermietet worden ist (wie BVerwG, Beschluß vom 20.2.1996 - 8 B 20/96 -, DVBl 1996, 1049).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Beschl v 20.2.1996 - 8 B 20.96), darf die Zweitwohnungssteuer von dem Inhaber einer für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs genutzten oder vorgehaltenen Zweitwohnung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen sie an Feriengäste vermietet worden ist.

  • VG Köln, 20.02.2008 - 21 K 452/07

    Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für eine in Köln gelegene

    Darüber hinaus ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass es zulässig ist, eine als Jahressteuer konzipierte Zweitwohnungssteuer in vollem Umfang auch dann zu erheben, wenn der steuerpflichtige Zweitwohnungsinhaber innerhalb des Besteuerungszeitraums die Wohnung (entgeltlich oder unentgeltlich) zeitweise einem Dritten ganz überlassen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996 - 8 B 20.96 -, DVBl. 1996, 1049.

    Durch die Möglichkeit der anteiligen Abwälzung der Steuerlast auf den Untermieter für den Teil der von ihm genutzten Wohnung wird der Hauptmieter letztlich nicht beschwert und seine alleinige Heranziehung durch den Beklagten kann daher nicht als ungerecht und unverhältnismäßig bewertet werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996 - 8 B 20.96 -, DVBl. 1996, 1049.

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 1649/00

    Campingwagen, Zweitwohnungssteuer, Campingmobil, Zweitwohnung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 8 B 20.96 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 10.
  • VG Kassel, 18.01.2019 - 7 K 1/16

    Zur Pferdesteuerpflicht eines Reitvereins

    Die Erhebung der Pferdesteuer bei dem das Pferd Bereithaltenden erfolgt - wie ausgeführt - aus Vereinfachungszwecken, denn dieser kann die Steuer auf den entgeltlichen Benutzer abwälzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.12.2014 - 5 C 2008/13.N -, Rn. 80, juris; vgl grundsätzlich zur Zweitwohnungssteuer: BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996 - 8 B 20/96 -, Rn. 5, juris; BVerwG, Urteil vom 27.09.2000 - 11 C 4/00 -, Rn. 24, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2007 - 4 L 493/03

    Zweitwohnungssteuer

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Beschl. v. 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 20.96 -, zitiert nach juris), darf die Zweitwohnungssteuer von dem Inhaber einer für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs genutzten oder vorgehaltenen Zweitwohnung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen sie an Feriengäste vermietet worden ist.
  • FG Hamburg, 05.02.2020 - 3 K 233/19

    Zweitwohnungsteuer für Kanzleiräume (nach hamburgischem Zweitwohnungsteuerrecht)

    Es ist aber grundsätzlich zulässig, eine als Jahressteuer konzipierte Zweitwohnungsteuer in vollem Umfang auch dann zu erheben, wenn der steuerpflichtige Zweitwohnungsinhaber innerhalb des Besteuerungszeitraums die Wohnung (entgeltlich oder unentgeltlich) zeitweise einem Dritten ganz überlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1996, 8 B 20/96, Juris, zu der zeitweisen Vermietung an Feriengäste).
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OVG Berlin, Entscheidung vom 14.05.1996 - 8 B 20.96 (https://dejure.org/1996,44044)
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